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BGBl II 420/2004

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

420. Verordnung: Druckgeräteüberwachungsverordnung - DGÜW-V

420. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über sicherheitstechnische Bestimmungen für Prüfungen bei der Inbetriebnahme und während des Betriebes von Druckgeräten (Druckgeräteüberwachungsverordnung - DGÜW-V)

Auf Grund der §§ 10 Abs. 1, 18 Abs. 4 und 19 Kesselgesetz, BGBl. Nr. 211/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2001, wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Begriffsbestimmungen

§ 3 Allgemeines

§ 4 Dampfkessel, Druckbehälter und Rohrleitungen mit hohem Gefahrenpotential

§ 5 Dampfkessel, Druckbehälter und Rohrleitungen mit niedrigem Gefahrenpotential

§ 6 Allgemeines

§ 7 Grundsätze

§ 8 Kontrolle der Dokumentation und der Kennzeichnung

§ 9 Funktion der Ausrüstung

§ 10 Äußerer Zustand

§ 11 Art der Aufstellung

§ 12 Dokumentation

§ 13 Grundsätze

§ 14 Äußerer Zustand

§ 15 Funktion der Ausrüstung und Integration

§ 16 Art der Aufstellung

§ 17 Innere Untersuchung

§ 18 Druck- und Dichtheitsprüfung

§ 19 Dokumentation

§ 20 Zuteilung

§ 21 Überwachung bei Zuteilung zu Sonderbestimmungen

§ 22 Überwachung bei Zuteilung zu Prüfstufen

§ 23 Überwachung bei Zuteilung zu speziellem Prüfprogramm

§ 24 Ermittlung der hohen Güte von Druckbehältern und Rohrleitungen

§ 25 Ermittlung der technischen Kriterien für die Zuteilung

§ 26 Gefahrenanalyse

§ 27 Maßnahmenkatalog

§ 28 Allgemeines

§ 29 Grundsätze

§ 30 Prüffristen für Dampfkessel, Druckbehälter oder Rohrleitungen nach Sonderbestimmungen

§ 31 Prüffristen für Dampfkessel, Druckbehälter oder Rohrleitungen nach Prüfstufen

§ 32 Prüffristen für Dampfkessel, Druckbehälter oder Rohrleitungen nach speziellem Prüfprogramm

§ 33 Allgemeines

§ 34 Grundsätze

§ 35 Allgemeines

§ 36 Äußere Untersuchungen

§ 37 Innere Untersuchungen

§ 38 Druckprüfungen und Dichtheitsprüfungen

§ 39 Allgemeines

§ 40 Äußere Untersuchungen

§ 41 Innere Untersuchungen

§ 42 Druckprüfungen

§ 43 Dichtheitsprüfungen

§ 44 Allgemeines

§ 45 Dichtheitsprüfungen

§ 46 Äußere Untersuchungen

§ 47 Druckprüfungen

§ 48 Innere Untersuchungen

§ 49 Aufgaben der Betreiber und Prüfstellen

§ 50 Allgemeines

§ 51 Bescheinigungen

§ 52 Überwachungsberichte

§ 53 Prüfberichte

§ 54 Kontrollberichte

§ 55 Allgemeines

§ 56 Anforderungen

§ 57 Dokumentation der ersten Betriebsprüfung

§ 58 Dokumentation der Zuteilung, Gefahrenanalyse, Maßnahmenkatalog

§ 59 Dokumentation von Betriebsprüfungen

§ 60 Dokumentation der Überwachung gemäß einer Sonderbestimmung

§ 61 Dokumentation der Überwachung gemäß Prüfstufen für Dampfkessel

§ 62 Dokumentation der Überwachung gemäß Prüfstufen für Druckbehälter

§ 63 Dokumentation der Überwachung gemäß Prüfstufen für Rohrleitungen

§ 64 Dokumentation der Überwachung gemäß speziellem Prüfprogramm

§ 65 Dokumentation des Wechsels des Betreibers

§ 66 Dokumentation des Wechsels der Kessel- bzw. Werksprüfstelle

§ 67 Grundsätze

§ 68 Dampfkessel, Druckbehälter und Rohrleitungen mit niedrigem Gefahrenpotential

§ 69 Dampfkessel, Druckbehälter und Rohrleitungen mit hohem Gefahrenpotential

§ 70 Äquivalenzbestimmung

§ 71 EU-Notifikation

Anlage 1: Diagramme für die Bewertung von Druckgeräten

Anlage 2: Gebundener Teil des Prüfbuches gemäß § 56 Abs. 6

Anlage 3: Sonderbestimmungen

Anlage 4: Technische Regeln und deren Fundstellen

1. Teil

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 1. Diese Verordnung gilt für

  1. 1. Dampfkessel,
  1. 2. Druckbehälter und
  1. 3. Rohrleitungen

und regelt die sicherheitstechnischen Maßnahmen für deren Betrieb.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:

  1. 1. Volumen:

    Der von den Wandungen des Dampfkessels oder des Druckbehälters umschlossene druckbehaftete Rauminhalt in Litern bis zur Abgrenzung gemäß Z 5. Das Volumen von während des Betriebes fest mit den Wandungen verbundenen nicht kompressiblen Einbauten ist darin nicht enthalten.

  1. 2. Nennweite DN:

    Gemäß ÖNORM EN ISO 6708 (Anlage 4) die nummerische Größenbezeichnung für Bauteile eines Rohrsystems, die nur indirekt mit den Fertigungsmaßen in Millimetern in Beziehung steht. Die Nennweite wird durch DN, gefolgt von einer dimensionslosen ganzen Zahl ausgedrückt. Falls Rohre oder Bauteile eines Rohrsystems nicht mit der Nennweite angegeben werden können, ist die Maßzahl des Ersatzdurchmessers oder des lichten Durchmessers in Millimetern heranzuziehen.

  1. 3. Druckinhaltsprodukt:

    Jener Wert, der für die im Dampfkessel oder Druckbehälter gespeicherte Energie maßgebend ist, das ist

    1. a) für Dampfkessel das Produkt aus dem festgesetzten höchsten Betriebsdruck in Bar multipliziert mit dem Wasserinhalt bis zur NW-Marke (niedrigster Wasserstand), bei Durchlaufkessel mit dem Gesamtrauminhalt (Volumen), in Litern;
    1. b) für Druckbehälter das Produkt aus dem festgesetzten höchsten Betriebsdruck in Bar multipliziert mit dem Volumen in Litern.

    Das Druckinhaltsprodukt wird nur als Maßzahl (ohne Dimension) angegeben.

  1. 4. Drucknennweitenprodukt:

    Jener Wert, der für das Gefahrenpotential von Rohrleitungen maßgebend ist und aus dem Produkt aus dem festgesetzten höchsten Betriebsdruck in Bar multipliziert mit der größten Nennweite der Rohrleitung gebildet wird. Das Drucknennweitenprodukt wird nur als Maßzahl (ohne Dimension) angegeben.

  1. 5. Abgrenzung von Dampfkesseln, Druckbehältern und Rohrleitungen:

    Dampfkessel und Druckbehälter gelten einschließlich der direkt angeschlossenen Rohrleitungen bis zur ersten Absperr- oder Entleervorrichtung. Rohrleitungen gelten bis zur Absperr- oder Entleervorrichtung oder bis zu jener Grenze, ab der andere Überwachungsmaßnahmen erforderlich sind, wie zB unterschiedliche Gefahrenpotentiale, unterschiedliche Prüfstufen, unterschiedliche spezielle Prüfprogramme. Als Absperr- oder Entleervorrichtung gelten auch lösbare Verbindungen, wie Flansche oder Gewindeenden.

  1. 6. Überhitzungsgefährdete Dampfkessel und Druckbehälter:

    Durch Flammen, Rauchgase, sonstige Fluide, feste Stoffe sowie durch Strahlung oder sonstige Energieformen beheizte Dampfkessel oder Druckbehälter oder deren Komponenten, die bei Ausfall der Kühlung (Wärmeabfuhr) eine Beeinträchtigung der Integrität durch Veränderung der Werkstoffeigenschaften erleiden, wodurch eine in der Auslegung nicht berücksichtigte Verminderung der Druckbeständigkeit, der Stabilität oder der vorgesehenen Lebensdauer eintreten könnte. Sicherheitseinrichtungen am Dampfkessel oder Druckbehälter selbst, die bei Überschreiten einer festgelegten Temperatur die Heizenergiezufuhr verringern oder unterbrechen, sind im Sinne dieser Bestimmung nicht dazu geeignet, die Überhitzungsgefahr auszuschalten.

  1. 7. Inhaltsstoffe:

    Die im Dampfkessel, Druckbehälter oder in der Rohrleitung vorhandenen, in deren Auslegung berücksichtigten und vorgesehenen Fluide. Diese können als Gase, Flüssigkeiten und Dämpfe als reine Phase oder als Gemische vorliegen. Sie können auch Feststoffe enthalten.

  1. 8. Inhaltsstoffe der Gruppe 1:

    Inhaltsstoffe nach Z 7, die gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 7 Chemikaliengesetz 1996 - ChemG 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, in der geltenden Fassung, nach ihren Eigenschaften eingestuft werden als:

    1. a) explosionsgefährlich,
    1. b) hochentzündlich,
    1. c) leicht entzündlich,
    1. d) entzündlich (wenn die festgesetzte höchste Betriebstemperatur über dem Flammpunkt liegt),
    1. e) sehr giftig,
    1. f) giftig oder
    1. g) brandfördernd.
  1. 9. Inhaltsstoffe der Gruppe 2:

    Alle nicht Z 8 zuordenbare Inhaltsstoffe gemäß Z 7.

  1. 10. Hohe Güte der Druckbehälter oder der Rohrleitung:

    Hohe Güte der Druckbehälter oder der Rohrleitung liegt dann vor, wenn bei deren Auslegung, Fertigung und zugehöriger Prüfung spezielle Maßnahmen gesetzt wurden, die mögliche Schädigungen durch den Betrieb verhindern oder wesentlich verringern.

  1. 11. Erhöhte korrodierende Wirkungen:

    Diese liegen vor, wenn unter Berücksichtigung der Wechselwirkung von Inhaltsstoff bzw. Außenmedium, Temperatur und Druck sowie Wandungswerkstoff und -beschaffenheit Korrosionsarten gemäß ÖNORM EN ISO 8044 (Anlage 4) bzw. nach ähnlichen Normen, oder analoge Erscheinungen auftreten, die folgende Auswirkungen ergeben:

    1. a) eine flächig wirkende Korrosion, die während der für den Dampfkessel, Druckbehälter oder die Rohrleitung vorgesehenen Lebensdauer einen größeren Korrosionsabtrag bewirken könnte, als der an den Wandungen ausgeführte und dokumentierte Korrosionszuschlag, oder
    1. b) eine lokal wirkende Korrosion, zB Mulden- oder Lochkorrosion, die die Dichtheit des Dampfkessels, Druckbehälters oder der Rohrleitung beeinträchtigen könnte, oder
    1. c) eine örtlich auftretende, gemeinsam mit einer mechanischen Belastung wirkenden Korrosion, zB Spannungsriss- oder Schwingungsrisskorrosion, die die Integrität (Druckbeständigkeit) des Dampfkessels, Druckbehälters oder der Rohrleitung beeinträchtigen könnte.

    Erosion und Abrasion sind, wenn sich Auswirkungen auf den Dampfkessel, Druckbehälter oder der Rohrleitung im Sinne der lit. a bis c ergeben können, einer erhöhten korrodierenden Wirkung gleichzustellen.

  1. 12. Betriebsweise von Rohrleitungen:

    Die Betriebsweise von Rohrleitungen wird durch folgende Parameter bestimmt:

    1. a) Fluid (Inhaltsstoff, Außenmedium),
    1. b) Druck und Druckschwankungen,
    1. c) Temperatur und Temperaturschwankungen,
    1. d) Strömungsgeschwindigkeit,
    1. e) vorwiegend ruhender oder zyklischer Betrieb,
    1. f) oberirdische/unterirdische Verlegung,
    1. g) Verlegung im Freien/Verlegung in Räumen,
    1. h) Art der Isolierung.
  1. 13. Überwachungsmaßnahmen:

    In der Betriebsphase des Dampfkessels, Druckbehälters oder der Rohrleitung durchzuführende Untersuchungen, Überprüfungen, Prüfungen, Kontrollen und Analysen.

  1. 14. Außerbetriebnahme:

    Diese liegt vor, wenn vom Betreiber, bzw. auf Veranlassung des Betreibers der Dampfkessel, Druckbehälter oder die Rohrleitung

    1. a) drucklos und gegebenenfalls auf Umgebungstemperatur gesetzt wird, und
    1. b) entleert und geöffnet wird, oder mit einem zur Verhinderung der Korrosion geeigneten Inhaltsstoff befüllt wird; bei Gasen darf dieser einen geringen Druck zur Vermeidung des Eindringens der Umgebungsatmosphäre besitzen; und
    1. c) die Füllarmaturen im geschlossenen Zustand abgesichert sind, sodass keine Befüllung möglich ist, und
    1. d) mit einem Hinweis auf die Außerbetriebnahme versehen ist.
  1. 15. Anlage:

    Drucksystem in dem mehrere Dampfkessel, Druckbehälter oder Rohrleitungen zu einer funktionalen Einheit verbunden sind.

  1. 16. Zuständige Kessel- bzw. Werksprüfstelle:

    Jene Kessel- bzw. Werksprüfstelle, die für die Revisionsfrist die Betriebseignung des Dampfkessels, Druckbehälters oder der Rohrleitung aufgrund dieser Verordnung bescheinigt hat.

2.Teil

Gefahrenpotential von Dampfkesseln, Druckbehältern und Rohrleitungen

Allgemeines

§ 3. (1) Dampfkessel, Druckbehälter oder Rohrleitungen werden nach der Höhe ihres sich aus den Betriebsbedingungen ergebenden Gefahrenpotentials unterschieden in solche mit:

  1. 1. hohem Gefahrenpotential und
  1. 2. niedrigem Gefahrenpotential.

Die Festlegung hat der Betreiber nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 4 und 5 zu treffen.

(2) Dampfkessel, Druckbehälter oder Rohrleitung mit hohem Gefahrenpotential sind grundsätzlich Prüfungen zur:

  1. 1. ersten Inbetriebnahme (erste Betriebsprüfung) durch Kesselprüfstellen gemäß § 21 Kesselgesetz und
  1. 2. wiederkehrenden Inbetriebnahme (Betriebsprüfung) durch Kesselprüfstellen bzw. Werksprüfstellen gemäß § 22 Abs. 2 Kesselgesetz, und
  1. 3. regelmäßigen Beurteilung während des Betriebes (Überwachungsmaßnahmen im Rahmen der wiederkehrenden Untersuchungen und Überprüfungen) durch Kesselprüfstellen bzw. Werksprüfstellen,

zu unterziehen. Ausnahmen hievon sind in den Abs. 3, 4 und 6, in § 43 Abs. 5, Anlage 3 Z 10.1.5.5 sowie für bestimmte Kontrollen in Anlage 3 Z 1, 2, 5 bis 7 und 9 festgelegt.

(3) Abweichend zu Abs. 2 sind Bewertungen von kathodischen Korrosionsschutzanlagen gemäß § 69 Abs. 12 von dafür akkreditierten Prüf- bzw. Überwachungsstellen vorzunehmen.

(4) Abweichend zu Abs. 2 sind Prüfungen zur Inbetriebnahme und Überwachungen an bestehenden kathodischen Korrosionsschutzanlagen entweder von dazu befähigten Kesselprüfstellen gemäß §§ 7 Abs. 2, 13 Abs. 4 bzw. 34 Abs. 2 oder dafür akkreditierten Prüf- bzw. Überwachungsstellen vorzunehmen.

(5) Für Dampfkessel, Druckbehälter oder Rohrleitung mit niedrigem Gefahrenpotential sind Kontrollen zur Inbetriebnahme und Kontrollen während des Betriebes in der Verantwortung des Betreibers durchzuführen.

(6) Abweichend zu Abs. 2 und 5 können auf Wunsch des Betreibers Dampfkessel, Druckbehälter oder Rohrleitung mit niedrigem Gefahrenpotential jenen mit hohem Gefahrenpotential gleichgestellt werden. In diesem Falle gelten die Bestimmungen des § 4 Abs. 1.

Dampfkessel, Druckbehälter und Rohrleitung mit hohem Gefahrenpotential

§ 4. (1) Für Dampfkessel, Druckbehälter oder Rohrleitung mit hohem Gefahrenpotential gemäß Abs. 2 sowie jene gemäß § 3 Abs. 6 sind die jeweils zutreffenden Bestimmungen über die erste Betriebsprüfung, Betriebsprüfung, Art der Überwachung, Revisionsfristen und Überwachungsmaßnahmen (Maßnahmen im Rahmen der wiederkehrenden Untersuchungen und Überprüfungen) sowie deren Dokumentation gemäß §§ 6 bis 66 und Anlage 3 anzuwenden.

(2) Als Dampfkessel, Druckbehälter oder Rohrleitungen mit hohem Gefahrenpotential gelten nachstehende, in den Abs. 3 bis 14 angeführten, ausgenommen solche nach Abs. 15 und Anlage 3 Z 2.1. Die Abgrenzungen der Bereiche mit hohem Gefahrenpotential sind jeweils in den Abbildungen der Anlage 1 dargestellt.

(3) Überhitzungsgefährdete Dampfkessel oder überhitzungsgefährdete Druckbehälter (Anlage 1 Abbildung 1), ausgenommen solche nach Abs. 4, zB Schnelldampferzeuger, mit folgenden technischen Daten:

  1. a) Volumen größer als 2 Liter und
  1. b) festgesetzter höchster Betriebsdruck größer als 1 bar, zusätzlich für Heißwasserkessel eine festgesetzte höchste Betriebstemperatur größer als 120 °C und
  1. c) Druckinhaltsprodukt größer als 200.

(4) Überhitzungsgefährdete Dampfkessel oder überhitzungsgefährdete Druckbehälter (Anlage 1 Abbildung 2), die im Wesentlichen aus Rohren mit Nennweiten bis einschließlich DN 32 bestehen (zB Schnelldampferzeuger), mit folgenden technischen Daten:

  1. a) Volumen größer als 2 Liter und
  1. b) festgesetzter höchster Betriebsdruck größer als 1 bar, zusätzlich für Heißwasserkessel eine festgesetzte höchste Betriebstemperatur größer als 120 °C und
  1. c) Druckinhaltsprodukt größer als 350.

(5) Druckbehälter (Anlage 1 Abbildung 3)

  1. 1. befüllt mit
    1. a) Gasen und Dämpfen der Gruppe 1 oder
    1. b) von Gasen der Gruppe 1 überlagerten Flüssigkeiten der Gruppe 1 oder Gruppe 2 oder
    1. c) von Gasen der Gruppe 2 überlagerten Flüssigkeiten der Gruppe 1 oder
    1. d) dampfüberlagerten Flüssigkeiten der Gruppe 1 oder
    1. e) erhitzten Flüssigkeiten der Gruppe 1, deren Dampfdruck bei der höchstzulässigen Betriebstemperatur mindestens 1 bar über dem Atmosphärendruck liegt, oder
    1. f) instabilen Gasen.
  1. 2. mit folgenden technischen Daten:
    1. a) Volumen größer als 1 Liter und
    1. b) festgesetzter höchster Betriebsdruck größer als 1 bar und
    1. c) Druckinhaltsprodukt größer als 300.

(6) Druckbehälter (Anlage 1 Abbildung 4),

  1. 1. befüllt mit
    1. a) Gasen und Dämpfen der Gruppe 2 oder
    1. b) von Gasen der Gruppe 2 überlagerten Flüssigkeiten der Gruppe 2 oder
    1. c) dampfüberlagerten Flüssigkeiten der Gruppe 2 oder
    1. d) erhitzten Flüssigkeiten der Gruppe 2, deren Dampfdruck bei der höchstzulässigen Betriebstemperatur mindestens 1 bar über dem Atmosphärendruck liegt,

    ausgenommen solche nach Abs. 7,

  1. 2. mit folgenden technischen Daten:
    1. a) Volumen größer als 5 Liter und
    1. b) festgesetzter höchster Betriebsdruck größer als 1 bar und
    1. c) Druckinhaltsprodukt größer als 1 000.

(7) Druckbehälter (Anlage 1 Abbildung 5)

  1. 1. befüllt mit
    1. a) Luft oder Stickstoff oder
    1. b) Wasser, mit Luft oder Stickstoff überlagert,
  1. 2. mit folgenden technischen Daten:
    1. a) Volumen größer als 5 Liter und
    1. b) festgesetzter höchster Betriebsdruck größer als 1 bar und
    1. c) Druckinhaltsprodukt größer als 3 000.
    1. a) Volumen größer als 5 Liter und
    1. b) festgesetzter höchster Betriebsdruck größer als 1 bar und
    1. c) Druckinhaltsprodukt größer als 3 000.
    1. a) Volumen größer als 10 Liter und
    1. b) festgesetzter höchster Betriebsdruck größer als 500 bar und
    1. c) Druckinhaltsprodukt größer als 10 000.

(8) Druckbehälter, befüllt mit Flüssigkeiten der Gruppe 1 (Anlage 1 Abbildung 6), ausgenommen solche nach Abs. 5, mit folgenden technischen Daten:

(9) Druckbehälter, befüllt mit Flüssigkeiten der Gruppe 2 (Anlage 1 Abbildung 7), ausgenommen solche nach Abs. 5, Abs. 6 oder Abs. 7, mit folgenden technischen Daten:

(10) Rohrleitungen (Anlage 1 Abbildung 8)

  1. 1. für
    1. a) Gase und Dämpfe der Gruppe 1 oder
    1. b) erhitzte Flüssigkeiten der Gruppe 1, deren Dampfdruck bei der höchstzulässigen Betriebstemperatur mindestens 1 bar über dem Atmosphärendruck liegt, oder
    1. c) instabile Gase,
  1. 2. mit folgenden technischen Daten:
    1. a) Nennweite größer als DN 32 und
    1. b) festgesetzter höchster Betriebsdruck größer als 1 bar und
    1. c) Drucknennweitenprodukt größer als 1 000.

(11) Rohrleitungen (Anlage 1 Abbildung 9)

  1. 1. für
    1. a) erhitzte Flüssigkeiten der Gruppe 2, deren Dampfdruck bei der höchstzulässigen Betriebstemperatur mindestens 1 bar über dem Atmosphärendruck liegt, oder
    1. b) Wasserdampf über 350 °C,
  1. 2. mit folgenden technischen Daten:
    1. a) Nennweite größer als DN 100 und
    1. b) festgesetzter höchster Betriebsdruck größer als 1 bar und
    1. c) Drucknennweitenprodukt größer als 3 500.

(12) Rohrleitungen (Anlage 1 Abbildung 10)

  1. 1. für
    1. a) Gase oder Dämpfe der Gruppe 2 oder
    1. b) Wasserdampf bis zu 350 °C,
  1. 2. mit folgenden technischen Daten:
    1. a) Nennweite größer als DN 200 und
    1. b) festgesetzter höchster Betriebsdruck größer als 1 bar und
    1. c) Drucknennweitenprodukt größer als 5 000.
    1. a) Nennweite größer als DN 100 und
    1. b) festgesetzter höchster Betriebsdruck größer als 10 bar und
    1. c) Drucknennweitenprodukt größer als 10 000.
    1. a) Nennweite größer als DN 200 und
    1. b) festgesetzter höchster Betriebsdruck größer als 500 bar.

(13) Rohrleitungen (Anlage 1 Abbildung 11) für Flüssigkeiten der Gruppe 1, ausgenommen solche nach Abs. 10, mit folgenden technischen Daten:

(14) Rohrleitungen (Anlage 1 Abbildung 12) für Flüssigkeiten der Gruppe 2, ausgenommen solche nach Abs. 11, mit folgenden technischen Daten:

(15) Unabhängig von den Grenzen gemäß Abs. 13 oder 14 gelten Rohrleitungen in Hydraulikanlagen, die als Inhaltsstoff eine Hydraulikflüssigkeit mit einem Flammpunkt größer als 55 °C enthalten und nicht über 55 °C betrieben werden, nicht als Rohrleitungen mit hohem Gefahrenpotential. Für diese gelten die Bestimmungen des § 5.

(16) Kessel zur Erzeugung von Warmwasser unter 110 °C sind Druckbehältern gemäß Abs. 9 zuzuordnen.

Dampfkessel, Druckbehälter und Rohrleitung mit niedrigem Gefahrenpotential

§ 5. (1) Dampfkessel, Druckbehälter oder Rohrleitungen, die nicht unter § 4 Abs. 2 fallen, sind solche mit niedrigem Gefahrenpotential. Für diese Geräte gelten, ausgenommen bei Anwendung von § 3 Abs. 6, anstelle der Bestimmungen der §§ 6 bis 66 die Abs. 2 bis 8.

(2) An Geräten gemäß Abs. 1 ist die Durchführung der ersten Betriebsprüfung im Sinne des § 13 Kesselgesetz und von wiederkehrenden Untersuchungen und Überprüfungen im Sinne des § 15 Kesselgesetz nicht erforderlich. Der Betreiber hat keine Informationspflicht gegenüber Kesselprüfstellen.

(3) Vor der ersten Inbetriebnahme dieser Geräte hat der Betreiber oder dessen bevollmächtigte sachkundige Person den ordnungsgemäßen Zustand des Gerätes einschließlich der Eignung und Funktion der Ausrüstung sowie dessen Aufstellung zu kontrollieren.

(4) Auf Veranlassung des Betreibers oder dessen Bevollmächtigten sind diese Geräte von sachkundigen Personen periodischen Kontrollen, die eine Beurteilung der Sicherheit im Betrieb des Gerätes einschließlich dessen Ausrüstung erlauben, zu unterziehen.

(5) Art, Umfang und Häufigkeit der Kontrollen sind unter Berücksichtigung der Benutzungsanweisungen oder Betriebsanleitungen des Geräteherstellers und weiters aufgrund der Erfahrungen des Betreibers mit der angewandten Betriebsweise vom Betreiber festzulegen.

(6) Die Durchführung und Auswertung der Kontrolle bei der ersten Inbetriebnahme ist vom Betreiber zu dokumentieren und mit den Dokumenten für das Inverkehrbringen zur Einsichtnahme durch die Behörden bereit zu halten.

(7) Die Durchführung und Auswertung der periodischen Kontrollen ist vom Betreiber zu dokumentieren und zur Einsichtnahme durch die Behörden bereit zu halten.

(8) Wenn die Sicherheit des Gerätes im Betrieb aufgrund seiner Auslegung für den vorgesehenen Betrieb und der Betriebsweise auf Dauer gegeben ist, können, unbeschadet der Anweisungen des Herstellers bezüglich Benützung und Wartung, die Kontrollen gemäß Abs. 3, die periodischen Kontrollen gemäß Abs. 4 und die Dokumentationen gemäß Abs. 6 und 7 entfallen (zB Dampfdruckkochtöpfe, Dampfreiniger, Airbrushbehälter, usw.).

3.Teil

Prüfungen zur Inbetriebnahme

1. Hauptstück

Allgemeines

Allgemeines

§ 6. Die Prüfungen zur Inbetriebnahme eines Dampfkessels, Druckbehälters, oder einer Rohrleitung werden unterschieden in:

  1. 1. erste Betriebsprüfung für die erste Inbetriebnahme oder
  1. 2. Betriebsprüfung, für wiederkehrende Inbetriebnahmen, ausgenommen für Rohrleitungen.

2. Hauptstück

Erste Betriebsprüfung

Grundsätze

§ 7. (1) Die erste Betriebsprüfung dient zur sicherheitstechnischen Beurteilung des erstmalig in Österreich in Verkehr gebrachten funktionsfähigen Dampfkessels, Druckbehälters, oder der Rohrleitung hinsichtlich der Eignung zum vorgesehenen Betrieb am Aufstellungsort. Sie umfasst:

  1. 1. Eine Kontrolle der für das rechtmäßige Inverkehrbringen und für die Inbetriebnahme des Dampfkessels, Druckbehälters, oder der Rohrleitung erforderlichen Dokumentation und der Kennzeichnung gemäß § 8,
  1. 2. eine Überprüfung der Art der Aufstellung für ortsfeste Dampfkessel und Druckbehälter gemäß § 11,
  1. 3. eine Überprüfung des äußeren Zustandes des Dampfkessels, Druckbehälters oder der Rohrleitung gemäß § 10 und
  1. 4. eine Überprüfung der Funktion der Ausrüstung des Dampfkessels, Druckbehälters oder der Rohrleitung gemäß § 9.

(2) Die erste Betriebsprüfung ist für Dampfkessel, Druckbehälter, oder Rohrleitungen mit hohem Gefahrenpotential gemäß § 4 von einer Kesselprüfstelle gemäß § 21 Kesselgesetz durchzuführen. Dazu sind Kesselprüfer gemäß § 21 Abs. 2 Z 3 Kesselgesetz einzusetzen. Für die Prüfung zur Inbetriebnahme oder Überwachung von kathodischen Korrosionsschutzanlagen sind Kesselprüfer einzusetzen, die zumindest den Anforderungen der ÖVGW-Richtlinie G 21 Z 2.1.1 und 2.1.2 (Anlage 4) oder gleichwertiger Regel entsprechen und eine mindestens einjährige einschlägige Erfahrung aufweisen. Derartige Prüfungen können auch von dafür akkreditierten Prüf- bzw. Überwachungsstellen durchgeführt werden.

(3) Die erste Betriebsprüfung ist vom Betreiber bei Aufnahme des probeweisen Betriebes zu veranlassen. Sie ist dann durchzuführen, wenn im Zuge des probeweisen Betriebes des Dampfkessels, Druckbehälters oder der Rohrleitung die vorgesehenen sicherheitstechnisch relevanten Betriebsparameter erreicht wurden. Der probeweise Betrieb des Dampfkessels, Druckbehälters oder der Rohrleitung hat alle sicherheitstechnisch relevanten Betriebszustände (zB Füll- und Entleerzyklen) zu umfassen.

(4) Sind die maßgebenden Daten für die Integration des Dampfkessels, Druckbehälters, oder der Rohrleitung in eine Anlage in der Dokumentation gemäß Abs. 1 Z 1 nicht enthalten, ist deren Integration in die Anlage auf Veranlassung der Kesselprüfstelle von einer Erstprüfstelle zu bewerten und zu bescheinigen. Derartige Bescheinigungsverfahren ersetzen Konformitätsbewertungsverfahren gemäß § 16 Abs. 2 DGVO.

(5) Sind die maßgebenden Daten für die vollständige Ausrüstung des Dampfkessels, Druckbehälters oder der Rohrleitung in der Dokumentation gemäß Abs. 1 Z 1 nicht enthalten, ist die Eignung der Ausrüstung und ihre Integration von der Kesselprüfstelle zu bewerten und zu bescheinigen. Derartige Bescheinigungsverfahren ersetzen Konformitätsbewertungsverfahren gemäß § 16 Abs. 2 DGVO.

(6) Zutreffendenfalls müssen die Bescheinigungen nach Abs. 4 oder 5 vor Abschluss der ersten Betriebsprüfung vorliegen.

(7) An Rohrleitungen für Dampf und überhitzte Flüssigkeiten, die an Dampfkessel direkt angeschlossen sind, ist die erste Betriebsprüfung gemeinsam mit der des zugehörigen Dampfkessels vorzunehmen.

Kontrolle der Dokumentation und der Kennzeichnung

§ 8. Die Kontrolle der Dokumentation und der Kennzeichnung des Dampfkessels, Druckbehälters oder der Rohrleitung hat sich zu beziehen auf:

  1. 1. Das rechtmäßige Inverkehrbringen des Dampfkessels, Druckbehälters oder der Rohrleitung hinsichtlich Art und Umfang gemäß den Bestimmungen des § 18 Kesselgesetz bzw. der für das Inverkehrbringen geltenden Verordnungen.
  1. 2. Gegebenenfalls auf die Bescheinigungen gemäß § 7 Abs. 4 und 5.
  1. 3. Die Übereinstimmung der Dokumentation mit der Kennzeichnung am Dampfkessel, Druckbehälter oder an der Rohrleitung.
  1. 4. Die Kontrolle der Bescheinigung über die Dichtheit des Druckbehälters oder der Rohrleitung für giftige, ätzende oder brennbare Stoffe, soweit diese nicht in der Dokumentation gemäß Z 1 oder 2 erfasst ist.
  1. 5. Zusätzliche Schutzmaßnahmen des Dampfkessels, Druckbehälters oder der Rohrleitung, insbesondere bezüglich des Korrosionsschutzes, wie kathodischer Korrosionsschutz, durch Kontrolle der Bescheinigung, soweit dies nicht in der Dokumentation gemäß Z 1 oder 2 erfasst ist.
  1. 6. Besondere Aufstellungsbedingungen, insbesondere bei erdverlegten Druckbehältern oder Rohrleitungen, durch Kontrolle der Einbettungsbestätigung oder entsprechender Dokumentation.

Funktion der Ausrüstung

§ 9. (1) Die Ausrüstung des Dampfkessels, Druckbehälters oder der Rohrleitung, bestehend aus

  1. 1. sicherheitsrelevanter drucktechnischer Ausrüstung,
  1. 2. Anzeigeeinrichtung,
  1. 3. drucktragender Ausrüstung mit Betriebsfunktion (zB Ventile, Schieber usw.),

ist hinsichtlich der für den sicheren Betrieb notwendigen Funktion zu überprüfen.

(2) Die Überprüfung der Funktion der Ausrüstung ist in der Regel an dem im Betrieb befindlichen Dampfkessel, Druckbehälter oder an der im Betrieb befindlichen Rohrleitung vorzunehmen.

(3) Die Überprüfung der sicherheitsrelevanten drucktechnischen Ausrüstung umfasst:

  1. 1. für direkt wirkende Sicherheitsventile
    1. a) eine Überprüfung des Ansprechdruckes und der Abblaseleistung während des Ansprechens, oder
    1. b) falls dies technisch nicht möglich oder zweckmäßig ist, die Kontrolle der die Einstellung und der die Abblaseleistung angebenden Dokumentation.
  1. 2. für:
    1. a) Bersteinrichtungen, wie Berstscheiben und Knickstäbe,
    1. b) BosB-Anlagen,
    1. c) MSR-Anlagen (Mess- und Regelanlagen)

eine Überprüfung der relevanten Daten anhand der zugehörigen Dokumentation.

(4) Die Überprüfung der Anzeigeeinrichtungen gemäß Abs. 1 Z 2 für Druck, Temperatur und Füllstand hat durch eine Kontrolle der messtechnischen Funktion hinsichtlich Richtigkeit, Zuverlässigkeit und der Eignung des Messbereiches zu erfolgen.

(5) Die Überprüfung der drucktragenden Ausrüstung mit Betriebsfunktion gemäß Abs. 1 Z 3 hat hinsichtlich der sicheren Bedienbarkeit und Gängigkeit der Ausrüstung zu erfolgen.

(6) Die Ausrüstungsprüfung umfasst auch:

  1. 1. Feuerungstechnisch relevante Einrichtungen bei Dampfkesseln,
  1. 2. Regel- und Begrenzungseinrichtungen für Druck, Temperatur und Füllstand, sofern diese nicht vom Abs. 3 Z 2 lit. b und lit. c erfasst sind.

(7) Die Anforderungen gemäß Abs. 1 gelten als erfüllt, wenn mit der Dokumentation gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 die Funktion der Ausrüstung nachgewiesen wird.

(8) Bei Dampfkesseln, Druckbehältern oder Rohrleitungen, für deren Überwachung besondere Prüfverfahren erforderlich sind oder üblicherweise angewandt werden, darf die Ausrüstung keine negativen Auswirkungen auf die anzuwendenden Prüfverfahren bewirken.

Äußerer Zustand

§ 10. (1) Die Überprüfung des äußeren Zustandes dient zur sicherheitstechnischen Beurteilung des Dampfkessels, Druckbehälters oder der Rohrleitung einschließlich der zugehörigen Ausrüstung bezüglich der Auswirkungen durch die Lieferung, Aufstellung, Montage und des probeweisen Betriebes. Dazu sind die äußeren, sichtbaren Wandungen zu überprüfen, insbesondere hinsichtlich:

  1. 1. Transportschäden,
  1. 2. Schäden zufolge unkorrekter Montage,
  1. 3. Schäden aufgrund des probeweisen Betriebes,
  1. 4. Korrosionsschäden aufgrund der Lagerung.

(2) Die Überprüfung des äußeren Zustandes ist grundsätzlich als Sichtprüfung am im Betrieb befindlichen Dampfkessel, Druckbehälter oder der Rohrleitung vorzunehmen. Falls die sicherheitstechnische Beurteilung durch die Sichtprüfung allein oder im vorliegenden Zustand nicht möglich ist, oder wenn offensichtlich Mängel am Dampfkessel, Druckbehälter oder an der Rohrleitung vorhanden sind, ist die Sichtprüfung durch weitere Prüfungen zu ergänzen.

(3) Für erdverlegte Druckbehälter oder Rohrleitungen, die mit einer kathodischen Korrosionsschutzanlage versehen sind, ist als Ersatz für die Prüfung der äußeren Wandungen die kathodische Korrosionsschutzanlage einer Prüfung zur Inbetriebnahme bzw. Überwachung gemäß ÖVGW-Richtlinie G 21, Abschnitt 3 bzw. 4 (Anlage 4) oder einer gleichwertigen technischen Regel zu unterziehen.

Art der Aufstellung

§ 11. (1) Die Art der Aufstellung von Dampfkesseln und Druckbehältern ist nach folgenden Vorschriften zu beurteilen:

  1. 1. Für Dampfkessel: gemäß Verordnung über die Aufstellung und den Betrieb von Dampfkesseln, BGBl. Nr. 353/1995, in der jeweils geltenden Fassung.
  1. 2. Für Druckbehälter zum Lagern von Gasen oder gasüberlagerten Inhaltsstoffen mit einem Druckinhaltsprodukt über 3 000: gemäß der Druckbehälter-Aufstellungsverordnung, BGBl. II Nr. 361/1998, in der jeweils geltenden Fassung.
  1. 3. Für Dampfkessel und Druckbehälter, die nicht unter Z 1 bzw. 2 fallen: gemäß § 8 Kesselgesetz.

(2) Für erdverlegte Druckbehälter gilt zusätzlich:

  1. 1. Die Verlegung von erdverlegten Druckbehältern ist mit einer Einbettungsbestätigung nachzuweisen.
  1. 2. Erdverlegte Druckbehälter müssen einen ausreichenden Korrosionsschutz der äußeren Wandungen, entweder aktiv oder passiv, aufweisen. Dieser liegt vor, wenn:
    1. a) Werkstoffe für die äußeren drucktragenden Wandungen verwendet wurden, die gegenüber den Umgebungsmedien korrosionsbeständig sind, oder
    1. b) die Außenwandung des Druckbehälters mit einer Beschichtung gemäß DIN 4681, Teil 3, Ziffer 2 bis 6 (Anlage 4) (Epoxidbeschichtung), oder mit einer bezüglich der Aspekte Alterungsbeständigkeit und Langzeitverhalten, durch Korrosion verursachte Delamination, Schlagbeständigkeit sowie flächendeckender Schutz gegen Korrosion gleichwertigen Beschichtung versehen ist, oder
    1. c) die Außenwandung des Druckbehälters mit keiner Beschichtung, oder einer die nicht lit. b entspricht, wie zB Bitumenbeschichtung gemäß DIN 30673 (Anlage 4) versehen ist und kathodische Korrosionsschutzmaßnahmen unter Verwendung von galvanischen Anoden (Opferanoden) oder einer Fremdstromanlage angewandt werden, die der ÖVGW-Richtlinie G 20 (Anlage 4), bzw. vergleichbarer technischen Regel entsprechen, oder
    1. d) durch konstruktive Maßnahmen, zB Doppelmantel, ausgenommen Anstriche oder Beschichtungen, die nicht lit. b oder c entsprechen, ein korrosiver Angriff der drucktragenden Außenwandungen durch die Umgebung über die vorgesehene Lebensdauer des Druckbehälters verhindert wird oder die Außenwandung mit speziellen Einrichtungen besichtigbar ist, oder
    1. e) ein nicht von lit. a bis d erfasster Korrosionsschutz vorgesehen ist.

Dokumentation

§ 12. Die Kesselprüfstelle hat die Prüfungen und Kontrollen gemäß §§ 8 bis 11 sowie deren Ergebnisse gemäß den Bestimmungen der §§ 50 bis 54 zu dokumentieren. Die Prüfung der kathodischen Korrosionsschutzanlage durch eine akkreditierte Prüf- bzw. Überwachungsstelle ist in die Beurteilung aufzunehmen, die zugehörigen Prüf- bzw. Überwachungsberichte sind der Dokumentation anzuschließen. Die Eintragungen und der Anschluss der Dokumentation im Prüfbuch haben gemäß § 57 zu erfolgen.

3. Hauptstück

Betriebsprüfung

Grundsätze

§ 13. (1) Die Betriebsprüfung dient zur sicherheitstechnischen Beurteilung der Eignung des bereits in Betrieb gestandenen Druckbehälters oder Dampfkessels, ausgenommen ortsbewegliche Dampfkessel gemäß Anlage 3 Z 10, zum weiteren bestimmungsgemäßen Betrieb nach:

  1. 1. mehr als einjähriger Außerbetriebnahme gemäß § 2 Z 14 oder
  1. 2. nach Aufstellung an einem neuen Aufstellungsort.

(2) Die Betriebsprüfung umfasst bei mehr als einjähriger Außerbetriebnahme gemäß Abs. 1 Z 1:

  1. 1. eine Überprüfung des äußeren Zustandes des Dampfkessels oder Druckbehälters einschließlich deren Ausrüstung,
  1. 2. eine Überprüfung der Funktion der Ausrüstung,
  1. 3. eine innere Untersuchung und
  1. 4. gegebenenfalls eine Druck- oder Dichtheitsprüfung.

(3) Die Betriebsprüfung umfasst bei Aufstellung eines Dampfkessels oder Druckbehälters an einem neuen Aufstellungsort gemäß Abs. 1 Z 2:

  1. 1. die Prüfungen und Untersuchungen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 4,
  1. 2. eine Überprüfung der Art der Aufstellung und gegebenenfalls,
  1. 3. eine Überprüfung der Integration des Dampfkessels oder Druckbehälters in eine Anlage.

(4) Die Betriebsprüfung ist von der zuständigen Kessel- bzw. Werksprüfstelle durchzuführen. Dazu sind Kesselprüfer bzw. Werksprüfer gemäß § 21 Abs. 2 Z 3 Kesselgesetz einzusetzen. Für die Prüfung zur Inbetriebnahme oder Überwachung von kathodischen Korrosionsschutzanlagen sind Kessel- bzw. Werksprüfer einzusetzen, die zumindest den Anforderungen der ÖVGW-Richtlinie G 21 Z 2.1.1 und 2.1.2 (Anlage 4) oder gleichwertiger Regel entsprechen und eine mindestens einjährige einschlägige Erfahrung aufweisen. Derartige Prüfungen können auch von dafür akkreditierten Prüf- bzw. Überwachungsstellen durchgeführt werden. Hinsichtlich der Überprüfung gemäß Abs. 3 Z 3 ist entsprechend § 7 Abs. 4 oder 5 vorzugehen, wobei gegebenenfalls die Aufgaben der Kesselprüfstelle von der Werksprüfstelle durchzuführen sind.

(5) Die Betriebsprüfung ist vor Wiederaufnahme des Betriebes nach Beendigung der Außerbetriebnahme oder nach der Aufstellung an einem neuen Aufstellungsort vorzunehmen. Dazu ist eine Beauftragung vom Betreiber vorzunehmen.

(6) Die mehr als einjährige Außerbetriebnahme oder die Aufstellung an einem neuen Aufstellungsort hat der Betreiber der zuständigen Kessel- bzw. Werksprüfstelle anzuzeigen. Wechselt bei der Aufstellung an einem neuen Aufstellungsort oder bei der Außerbetriebnahme des Dampfkessels oder Druckbehälters gleichzeitig der Betreiber, ist der Dampfkessel oder Druckbehälter vom bisherigen Betreiber bei der Kessel- bzw. Werksprüfstelle abzumelden und vom neuen Betreiber bei einer Kesselprüfstelle seiner Wahl oder der Werksprüfstelle neu anzumelden. In diesen Fällen ist das Prüfbuch des Dampfkessels oder Druckbehälters dem neuen Betreiber zu übergeben. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 34 Abs. 7.

Äußerer Zustand

§ 14. (1) Die Überprüfung des äußeren Zustandes dient zur sicherheitstechnischen Beurteilung des Dampfkessels oder Druckbehälters bezüglich der Auswirkungen durch die:

  1. 1. mehr als einjährige Außerbetriebnahme, insbesondere hinsichtlich
    1. a) Korrosion,
    1. b) Beschädigungen und
    1. c) Zustand der Isolierung bzw. Beschichtung.
  1. 2. Aufstellung an einem neuen Standort, insbesondere hinsichtlich
    1. a) Beschädigungen durch Demontage und Montage und
    1. b) Beschädigungen durch den Transport.

(2) Für die Überprüfung des äußeren Zustandes sind die Bestimmungen des § 10 Abs. 2 und 3 anzuwenden.

Funktion der Ausrüstung und Integration

§ 15. (1) Die Überprüfung der Ausrüstung hat hinsichtlich einer Beeinträchtigung der für den sicheren Betrieb des Dampfkessels oder Druckbehälters erforderlichen Funktion durch die Außerbetriebnahme oder Aufstellungsänderung zu erfolgen.

(2) Bei einer Aufstellung an einem neuen Aufstellungsort ist eine Überprüfung der Integration von Dampfkesseln und Druckbehältern in eine Anlage hinsichtlich der sicherheitstechnischen Beurteilung

  1. 1. der wechselweisen Auswirkungen vom Dampfkessel, Druckbehälter und der Anlage sowie der zu ihrer Berücksichtigung getroffenen Maßnahmen,
  1. 2. deren Absicherung
  1. 3. des Einbaus und
  1. 4. der Verbindungen

durchzuführen.

(3) Für die Überprüfung der Funktion der Ausrüstung gemäß Abs. 1 sind die Bestimmungen des § 9 Abs. 2 bis 8 bei Berücksichtigung einer möglichen Änderung (zB neues Ventil, neue Ausblaserichtung) gegenüber der letzten vorgenommenen Prüfung anzuwenden.

(4) Die Integration von Dampfkesseln, Druckbehältern oder Rohrleitungen in einer Anlage gemäß Abs. 2 hat durch eine Bewertung der jeweiligen Betriebsparameter, insbesondere bezüglich Druck, Temperatur und Inhaltsstoff zu erfolgen. Gegebenenfalls hat hiezu die Kessel- bzw. Werksprüfstelle eine Erstprüfstelle beizuziehen.

Art der Aufstellung

§ 16. (1) Nach Aufstellung an einem neuen Aufstellungsort gemäß § 13 Abs. 1 Z 2 ist die Überprüfung der Art der Aufstellung nach den Bestimmungen des § 11 durchzuführen.

(2) Liegen die gleichen Aufstellungsverhältnisse vor wie am bisherigen Aufstellungsort, ist dies beim Umfang der Überprüfung gemäß Abs. 1 zu berücksichtigen.

Innere Untersuchung

§ 17. (1) Die innere Untersuchung dient zur sicherheitstechnischen Beurteilung der drucktragenden inneren Wandungen, insbesondere hinsichtlich der Auswirkungen durch die mehr als einjährige Außerbetriebnahme oder der Aufstellung an einem neuen Aufstellungsort. Schädigungen vor der Außerbetriebnahme oder vor der Aufstellung an einem neuen Aufstellungsort sind in die Beurteilung einzubeziehen.

(2) Die innere Untersuchung ist für Dampfkessel nach den Bestimmungen des § 37 und für Druckbehälter nach den Bestimmungen des § 41 durchzuführen, wobei in jedem Fall eine Sichtprüfung vorzunehmen ist.

(3) Die innere Untersuchung gemäß Abs. 1 kann entfallen, wenn am Druckbehälter oder Dampfkessel entsprechende Maßnahmen gesetzt und dokumentiert wurden, die nachweislich eine Schädigung (Korrosion) der inneren Wandungen verhindern, zB Konservierung mit Korrosionsschutzmittel, Füllung mit trockenen Gasen, Lagerung in geeigneter Umgebung, usw.

Druck- und Dichtheitsprüfung

§ 18. (1) Erlauben die Ergebnisse der Überprüfung des äußeren Zustandes gemäß § 14 oder der inneren Untersuchung gemäß § 17 keine ausreichende sicherheitstechnische Beurteilung, so ist der Dampfkessel oder Druckbehälter einer Druckprüfung nach § 38 bzw. § 42 zu unterziehen.

(2) Wurden bei der Aufstellung des Dampfkessels oder des Druckbehälters an einem neuen Aufstellungsort Montagetätigkeiten durchgeführt, die einem gänzlichen oder teilweisen neuerlichen Zusammenbau des Dampfkessels oder Druckbehälters entsprechen, so ist im Rahmen der Betriebsprüfung eine Druckprüfung nach § 38 bzw. § 42 durchzuführen.

(3) Wurden bei der Aufstellung des Dampfkessels oder Druckbehälters an einem neuen Aufstellungsort Montagetätigkeiten durchgeführt, die die Drucksicherheit nicht wesentlich beeinflussen, oder wurden vor der Wiederinbetriebnahme lediglich lösbare Verbindungen neu abgedichtet, ist eine Dichtheitsprüfung gemäß § 43 Abs. 3 bis 8, anzuwenden auch auf Dampfkessel, vorzunehmen.

(4) Wurde an Druckbehältern, die für die Aufnahme von giftigen, ätzenden oder brennbaren Stoffen bestimmt sind, eine Druckprüfung nach Abs. 1 oder 2 durchgeführt, ist nach Anbringen der Ausrüstung eine Dichtheitsprüfung gemäß § 43 Abs. 3 bis 8 vorzunehmen.

Dokumentation

§ 19. Die zuständige Kessel- bzw. Werksprüfstelle hat Prüfungen und Kontrollen gemäß §§ 14 bis 17, gegebenenfalls jene der Druck- oder Dichtheitsprüfung gemäß § 18 sowie deren Ergebnisse gemäß §§ 50 bis 54 zu dokumentieren. Die Prüfung der kathodischen Korrosionsschutzanlage durch eine akkreditierte Prüf- bzw. Überwachungsstelle ist in die Beurteilung aufzunehmen, die zugehörigen Prüf- bzw. Überwachungsberichte sind der Dokumentation anzuschließen. Die Eintragungen und der Anschluß der Dokumentation im Prüfbuch hat gemäß § 59 zu erfolgen.

4. Teil

Festlegung der Art der Überwachung

Zuteilung

§ 20. (1) Dampfkessel, Druckbehälter oder Rohrleitungen mit hohem Gefahrenpotential gemäß § 4, die nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung endgültig in Betrieb genommen wurden, sind bezüglich ihrer Art der Überwachung einer der folgenden Möglichkeiten zuzuteilen.

  1. 1. Überwachung gemäß Sonderbestimmungen (§ 21),
  1. 2. Überwachung gemäß Prüfstufe 1 bis 4 (§ 22),
  1. 3. Überwachung gemäß speziellem Prüfprogramm (§ 23).

(2) Für Dampfkessel, Druckbehälter oder Rohrleitungen mit hohem Gefahrenpotential gemäß § 4, die vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung in Betrieb genommen wurden, gelten bezüglich ihrer Art der Überwachung die Übergangsbestimmungen gemäß §§ 67 und 69.

(3) Die Zuteilung gemäß Abs. 1 ist von einer Kessel- bzw. Werksprüfstelle nach den Bestimmungen der §§ 21 bis 25 vorzunehmen. Mit der Vornahme der Zuteilung hat der Betreiber eine Kessel- bzw. Werksprüfstelle spätestens drei Monate nach Abschluss der ersten Betriebsprüfung zu beauftragen. Mit der Zuteilung kann die Kesselprüfstelle auch im Rahmen der Durchführung der ersten Betriebsprüfung beauftragt werden. Die Vornahme der Zuteilung kann von einer Werksprüfstelle an die sie überwachende Kesselprüfstelle übertragen werden.

(4) Ergibt sich während des Betriebes des Dampfkessels, Druckbehälters oder der Rohrleitung im Rahmen von Betriebsprüfungen, wiederkehrender Untersuchungen und Überprüfungen, außerordentlicher Prüfungen oder sonstiger Überwachungsmaßnahmen, dass aufgrund geänderter Betriebsbedingungen, festgestellter Schädigungserscheinungen, aus Ergebnissen zusätzlicher Prüfungen, usw., dass die bestehende Zuteilung nicht mehr gerechtfertigt ist, so ist von der zuständigen Kessel- bzw. Werksprüfstelle eine Änderung der Zuteilung nach den Möglichkeiten des Abs. 1, unter Berücksichtigung der Gefahrenanalyse gemäß § 26 und des Maßnahmenkataloges gemäß § 27 vorzunehmen.

Überwachung bei Zuteilung zu Sonderbestimmungen

§ 21. (1) Dampfkessel, Druckbehälter oder Rohrleitungen, die von einer der Sonderbestimmungen gemäß Abs. 2 erfasst sind, sind der zutreffenden Sonderbestimmung zuzuteilen und es ist die Art der Überwachung nach Art und Umfang der Prüfungen sowie der Prüffristen, unbeschadet des § 30 Abs. 2, nach dieser Sonderbestimmung durchzuführen.

(2) Die folgenden Arten von Dampfkessel, Druckbehälter und Rohrleitungen sind von einer Sonderbestimmung gemäß Anlage 3 erfasst:

  1. 1. Druckbehälter für elektrische Betriebsmittel von Hochspannungsanlagen, gefüllt mit SF6-Gas oder mit trockener Luft (Anlage 3 Z 1),
  1. 2. Druckbehälter und Rohrleitungen in Kälteanlagen und Wärmepumpenanlagen (Anlage 3 Z 2),
  1. 3. Druckbehälter für Flüssiggas (Anlage 3 Z 3),
  1. 4. Druckbehälter aus austenitischen Stählen (Anlage 3 Z 4),
  1. 5. Vakuumisolierte Druckbehälter (Anlage 3 Z 5),
  1. 6. Druckbehälter und Rohrleitungen in Luftverflüssigungs- und Luftzerlegungsanlagen (kalter Teil) (Anlage 3 Z 6),
  1. 7. Druckbehälter und Rohrleitungen in Fernwärmeanlagen (Anlage 3 Z 7),
  1. 8. Druckbehälter und Rohrleitungen in Acetylenanlagen (Anlage 3 Z 8),
  1. 9. Druckbehälter für Filter, Abscheider, Kombinationen von Filter und Abscheider, Vorwärmer und Schalldämpfer in Erdgasleitungen (Anlage 3 Z 9),
  1. 10. Ortsbewegliche Dampfkessel (Anlage 3 Z 10).

(3) Ergeben die Überwachungsmaßnahmen den Verdacht, dass andere als die in der Sonderbestimmung berücksichtigten Schädigungsmechanismen wirksam sind, so sind zusätzliche Untersuchungen und Überprüfungen durchzuführen und die bestehende Zuteilung ist zu überprüfen.

Überwachung bei Zuteilung zu Prüfstufen

§ 22. (1) Für Dampfkessel, Druckbehälter oder Rohrleitungen, die nicht von einer Sonderbestimmung gemäß § 21 Abs. 2 erfasst sind, sind die technischen Kriterien des Betriebes sowie die dabei möglicherweise auftretenden Schädigungsmechanismen zu ermitteln. Solche Dampfkessel, Druckbehälter oder Rohrleitungen sind nach den ermittelten technischen Kriterien der für sie zutreffenden Prüfstufe gemäß Abs. 2 bis 5 zuzuteilen und es ist die Art der Überwachung nach Art und Umfang der Prüfungen, unter Berücksichtigung des § 31, gemäß dem 6. Teil dieser Verordnung durchzuführen. Ausgenommen sind jene Dampfkessel, Druckbehälter oder Rohrleitungen, die nach den Kriterien des § 23 Abs. 1 einem speziellen Prüfprogramm zuzuteilen sind.

(2) Prüfstufe 1:

Für die Prüfstufe 1 sind folgende Kriterien für Druckbehälter und Rohrleitungen maßgebend:

  1. 1. das Füllgut (Inhaltsstoff) übt auf die Wandungen keine in Auslegung und Betrieb zu berücksichtigende korrodierende Wirkung aus,
  1. 2. die Druckbehälter oder Rohrleitungen sind ausreichend gegen äußere Korrosion geschützt,
  1. 3. die Wandungen sind keiner Erosion oder Abrasion ausgesetzt,
  1. 4. die Wandungen sind nicht überhitzungsgefährdet,
  1. 5. die Wandungen sind keinem Verschleiß durch Ermüdung, ausgenommen bei dauerfester Auslegung, oder Kriechen ausgesetzt,
  1. 6. die Druckbehälter oder Rohrleitungen weisen hohe Güte auf, und
  1. 7. die Merkmale gemäß Z 1 bis 6 sind durch entsprechende Dokumentation der Beschaffenheit des Druckbehälters oder der Rohrleitung sowie der Betriebsbedingungen nachgewiesen.

(3) Prüfstufe 2:

Für die Prüfstufe 2 sind folgende Kriterien für Druckbehälter, Dampfkessel und Rohrleitungen maßgebend:

  1. 1. Die Wandungen sind überhitzungsgefährdet, oder
  1. 2. die Wandungen sind einem Verschleiß durch Kriechen ausgesetzt.

(4) Prüfstufe 3:

Für die Prüfstufe 3 sind folgende Kriterien für Druckbehälter, Dampfkessel (zB Wirbelschichtkessel, Laugenkessel, Abhitzekessel mit Überhitzungsgefahr) und Rohrleitungen maßgebend:

  1. 1. Die Wandungen sind erhöhten korrodierenden Wirkungen oder anderen erhöhten Schadenswirkungen ausgesetzt, oder
  1. 2. die Wandungen sind erhöhten korrodierenden Wirkungen in Verbindung mit Überhitzungsgefahr oder Kriechen ausgesetzt, oder
  1. 3. die Wandungen sind einer erhöhten zyklischen Beanspruchung ausgesetzt, ohne dauerfest ausgelegt zu sein, oder
  1. 4. die Abschätzung der Wirkung relevanter Schädigungsmechanismen während des Betriebes ist aufgrund der Dokumentation der Beschaffenheit des Druckbehälters, Dampfkessels oder der Rohrleitung oder der vorgesehenen Betriebsbedingungen nur in eingeschränktem Maße möglich, so dass eine erhöhte Wirkung nicht auszuschließen ist.

(5) Prüfstufe 4:

Für die Prüfstufe 4 sind folgende Kriterien für Druckbehälter, Dampfkessel (zB Elektrodenkessel) und Rohrleitungen maßgebend:

  1. 1. Die Druckbehälter, Dampfkessel oder Rohrleitungen sind nicht den Prüfstufen 1 bis 3 zuzuteilen.
  1. 2. Die betriebsbedingten Schädigungs- oder Versagensmechanismen sind durch konstruktive Maßnahmen oder angemessene Schutzmaßnahmen ausreichend abgedeckt.
  1. 3. Die Überwachungsmaßnahmen in den für die Prüfstufe 4 festgelegten Prüffristen stellen eine ausreichende Kontrolle sicher.

(6) Dampfkessel, Druckbehälter oder Rohrleitungen, die aufgrund des Betriebes in den Geltungsbereich mehrerer Prüfstufen fallen, sind jener Prüfstufe zuzuteilen, für welche die kürzesten Prüffristen festgelegt sind.

(7) Druckbehälter mit mehreren Druckräumen sind als Ganzes der Prüfstufe desjenigen Druckraumes zuzuteilen, für den sich das kürzeste Prüfintervall ergibt.

Überwachung bei Zuteilung zu speziellem Prüfprogramm

§ 23. (1) An Dampfkesseln, Druckbehältern oder Rohrleitungen, die nicht von einer Sonderbestimmung gemäß § 21 Abs. 2 erfasst sind und für die die technischen Kriterien des Betriebes sowie die dabei möglicherweise auftretenden Schädigungsmechanismen für den Dampfkessel, Druckbehälter oder die Rohrleitung ermittelt werden müssen und bei denen aus technischen Gründen unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit des Aufwandes:

  1. 1. die Kriterien für die Zuteilung zu einer Prüfstufe nicht zutreffend sind, oder
  1. 2. die den Prüfstufen zugehörigen Prüffristen nicht zielführend anzuwenden sind, oder
  1. 3. die Bestimmungen über die bei einer Zuteilung zu einer Prüfstufe zutreffenden Überwachungsmaßnahmen im Rahmen der wiederkehrenden Untersuchungen und Überprüfungen gemäß 6. Teil nicht anwendbar sind,

ist die Art der Überwachung nach Art und Umfang der Prüfungen, bei Berücksichtigung des § 32, nach einem für diesen Dampfkessel, Druckbehälter oder diese Rohrleitung erstellten speziellen Prüfprogramm durchzuführen.

(2) Für das spezielle Prüfprogramm gilt:

  1. 1. Eine Kesselprüfstelle hat nach Anhörung des Betreibers unter Beachtung
    1. a) einschlägiger technischer Regeln,
    1. b) der Analyse der Schädigungsmechanismen,
    1. c) durchgeführter Untersuchungen und
    1. d) von Betriebserfahrungen,

    ein Prüfprogramm zu konzipieren, mit dem die Ziele des Kesselgesetzes hinsichtlich der wiederkehrenden Untersuchungen und Überprüfungen umgesetzt werden.

  1. 2. Das Prüfprogramm hat insbesondere Art, Umfang und zeitliche Intervalle der durchzuführenden Überwachungsmaßnahmen festzulegen.
  1. 3. Das Prüfprogramm ist dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit vorzulegen, das dazu innerhalb von 8 Wochen eine technische Beurteilung abgeben kann. Die technische Beurteilung ist für die Zuteilung und die endgültige Ausführung des speziellen Prüfprogramms maßgebend. Wird keine technische Beurteilung abgegeben, dürfen die Überwachungsmaßnahmen nach dem vorgelegten speziellen Prüfprogramm angewandt werden.

(3) Bei Anwendung des speziellen Prüfprogrammes durch eine Werksprüfstelle, ist das Prüfprogramm gemäß Abs. 2 von der die Werksprüfstelle überwachenden Kesselprüfstelle zu erstellen.

Ermittlung der hohen Güte von Druckbehältern und Rohrleitungen

§ 24. (1) Für die im Rahmen der Zuteilung erforderliche Feststellung der hohen Güte eines Druckbehälters oder einer Rohrleitung gemäß § 2 Z 10 gelten die Abs. 2 bis 6.

(2) Von einer hohen Güte eines Druckbehälters oder einer Rohrleitung ist auszugehen, wenn

  1. 1. die örtlich wirkenden Spannungen jenen der im Grundwerkstoff wirkenden globalen Spannungen angenähert werden, oder
  1. 2. in den Wandungen ein Spannungszustand erzeugt wird, der im Betrieb ein günstiges Verhalten hinsichtlich der Vermeidung einer Schädigung ergibt.

(3) Eine hohe Güte von Verbindungen liegt jedenfalls vor, wenn:

  1. 1. Schweißverbindungen, ausgenommen für untergeordnete Stutzen u. dgl., dem Grundwerkstoff entsprechende Eigenschaften aufweisen, somit einem Schweißnahtfaktor 1 hinsichtlich Herstellung und Prüfung entsprechen. Dies wird für Behälter erfüllt mit ÖNORM EN 13445 Teil 5, Prüfgruppe 1b, für Rundnähte mit Unterlage und Sickenrundnähte Prüfgruppe 2b (Anlage 4) bzw. für Rohrleitungen mit ÖNORM EN 13480 Teil 5, für Längsnähte gemäß Z 8.3, Tabelle 8.3.1, Schweißnahtfaktor 1 und für Rund- und Stutzennähte gemäß Z 8.2, Rohrklasse III (Anlage 4).
  1. 2. sonstige unlösbare Verbindungen
    1. a) entsprechend einem qualifizierten Verfahren und
    1. b) von qualifiziertem Personal hergestellt und
    1. c) mit zum Nachweis der möglichen Fehlerarten geeigneten Prüfverfahren mit
    1. d) auf die Verbindung abgestimmten Annahmekriterien und
    1. e) auf die Verbindung abgestimmten Prüfumfang
    1. f) von qualifiziertem Personal geprüft sind.

Die Anforderungen gemäß Z 1 und 2 müssen dokumentiert sein.

(4) Die hohe Güte eines Druckbehälters oder einer Rohrleitung kann auch während der Betriebsphase durch entsprechende Prüfungen festgestellt werden, wenn damit die Erfüllung der Anforderungen gemäß Abs. 2 nachgewiesen wird. Eine Überprüfung und gegebenenfalls Änderung der bestehenden Zuteilung ist dabei vorzunehmen.

(5) Die hohe Güte eines Druckbehälters oder einer Rohrleitung gemäß § 2 Z 10 ist auch dann gegeben, wenn in der Auslegung, Herstellung und Prüfung andere Maßnahmen als in Abs. 3 angeführt gesetzt wurden, die Abs. 2 erfüllen. Dies ist von einer Kesselprüfstelle, gegebenenfalls unter Beiziehung einer Erstprüfstelle, zu bewerten. Die Bewertung ist vor deren Anwendung dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit vorzulegen, das dazu innerhalb von vier Wochen eine technische Beurteilung abgeben kann. Die technische Beurteilung ist für die Qualifikation des Druckbehälters oder der Rohrleitung maßgebend. Wird keine technische Beurteilung abgegeben, ist die Gleichwertigkeit der Maßnahmen hinsichtlich der hohen Güte anzunehmen.

(6) Ein Nachweis der ausreichenden Integrität eines Druckbehälters oder einer Rohrleitung, zB durch Druckprüfung, kann nicht zum Nachweis der hohen Güte des Druckbehälters oder der Rohrleitung verwendet werden.

Ermittlung der technischen Kriterien für die Zuteilung

§ 25. (1) Bei Zuteilung eines Dampfkessels, Druckbehälters oder einer Rohrleitung zu einer Prüfstufe oder zu einem speziellen Prüfprogramm ist zur Ermittlung der technischen Kriterien des Betriebes und der daraus ableitbaren vorhersehbaren und zu erwartenden Schädigungs- und Versagensmechanismen sowie der für die Art der Überwachung erforderlichen Überwachungsmaßnahmen eine Gefahrenanalyse durchzuführen und ein Maßnahmenkatalog zu erstellen.

(2) Die mit der Zuteilung des Dampfkessels, Druckbehälters oder der Rohrleitung beauftragte Kessel- bzw. Werksprüfstelle hat die Gefahrenanalyse durchzuführen und den Maßnahmenkatalog zu erstellen. Dabei sind die Erfahrungen mit Betrieb und Instandhaltung von gleichen oder ähnlichen Dampfkesseln, Druckbehältern oder Rohrleitungen zu berücksichtigen.

(3) Zeigt sich während des Betriebes des Dampfkessels, Druckbehälters oder der Rohrleitung, dass die ermittelten Gefahren (Schädigungs- und Versagensmechanismen) unzureichend oder unzutreffend sind, oder wenn konstruktive oder betriebliche Änderungen dies erwarten lassen, ist die Gefahrenanalyse und der Maßnahmenkatalog zu ändern und die Zuteilung zu überprüfen.

(4) Wenn für mehrere zusammenhängende Dampfkessel, Druckbehälter oder Rohrleitungen oder Gruppen von Dampfkesseln, Druckbehältern oder Rohrleitungen die gleichen Kriterien für die Zuteilung bezüglich der Schädigungs- und Versagensmechanismen vorliegen, kann die Gefahrenanalyse und der Maßnahmenkatalog für diese Dampfkessel, Druckbehälter oder Rohrleitungen oder Gruppen von Dampfkesseln, Druckbehältern oder Rohrleitungen gemeinsam erstellt werden.

Gefahrenanalyse

§ 26. (1) Die Gefahrenanalyse dient zur Erfassung aller durch den Betrieb des Dampfkessels, Druckbehälters oder der Rohrleitungen bedingten Schädigungs- und Versagensmechanismen, die eine Beeinträchtigung der Integrität des Dampfkessels, Druckbehälters oder der Rohrleitungen bewirken können.

(2) In der Gefahrenanalyse sind die nach vernünftigem Ermessen vorhersehbaren und nach vernünftigem Ermessen zu erwartenden Schädigungs- und Versagensmechanismen mit den dafür relevanten Ursachen aufzulisten.

(3) Insbesondere hat die Gefahrenanalyse zu berücksichtigen:

  1. 1. Auswirkungen auf den Dampfkessel, Druckbehälter oder die Rohrleitungen, bzw. einzelne Komponenten oder Teilbereiche zufolge des Druckes, der Temperatur und des Inhaltsstoffes sowie durch Umgebungseinflüsse von außen, wie zB:
    1. a) Schädigung durch Korrosion ohne mechanischer Beanspruchung (Flächenkorrosion, Muldenkorrosion, Lochkorrosion usw.),
    1. b) Schädigung durch Wasserstoffeinfluss (Werkstoffversprödung, Werkstofftrennung, Gefügeveränderungen, usw.),
    1. c) Änderung der Werkstoffeigenschaften durch Alterung, Versprödung, Betrieb im Zeitstands- oder Kriechbereich;
  1. 2. Auswirkungen durch die Art, die Höhe und die Dauer der Beanspruchung, wie zB:
    1. a) statische,
    1. b) schwellende,
    1. c) dynamische oder
    1. d) stoßartige Beanspruchung;
  1. 3. Korrosionen bei zusätzlicher mechanischer Beanspruchung (spannungsinduzierte Korrosion, schwingungsinduzierte Korrosion, dehnungsinduzierte Korrosion, usw.);
  1. 4. Auswirkungen durch Erosion oder Abrasion;
  1. 5. Wirkung des Inhaltsstoffes auf die sicherheitstechnische Ausrüstung;
  1. 6. Auswirkungen durch vorgesehene Wartung oder Betrieb, wie zB bei Schraubverbindungen von Öffnungen;
  1. 7. Auswirkungen spezieller Ausrüstung, zB atomare Wasserstoffschädigung durch kathodische Korrosionsschutzanlagen;
  1. 8. Auswirkungen von anzunehmendem, nicht bestimmungsgemäßem Betrieb.

(4) Vorliegende Gefahrenanalysen, die für den Dampfkessel, Druckbehälter oder die Rohrleitungen im Zuge des Inverkehrbringens erstellt wurden, sind bei der Erstellung der Gefahrenanalyse gemäß Abs. 1, entsprechend den Auswirkungen für den Betrieb, zu berücksichtigen.

(5) Vorliegende Gefahrenanalysen, die im Zuge von behördlichen Genehmigungsverfahren erstellt wurden, sind bei der Erstellung der Gefahrenanalyse gemäß Abs. 1, entsprechend den Auswirkungen für den Betrieb, zu berücksichtigen.

Maßnahmenkatalog

§ 27. (1) Der Maßnahmenkatalog dient zur Festlegung der für den vorgesehenen bzw. anzunehmenden Betrieb des Dampfkessels, Druckbehälters oder der Rohrleitung erforderlichen Überwachungsmaßnahmen, um Schädigungs- und Versagenserscheinungen gemäß der durchgeführten Gefahrenanalyse schon zu einem Zeitpunkt festzustellen, zu dem noch keine Beeinträchtigung der Sicherheit des Dampfkessels, Druckbehälters oder der Rohrleitungen gegeben ist. Maßnahmen können auch durch die konstruktive Ausführung des Dampfkessels, Druckbehälters oder der Rohrleitung begründet sein.

(2) Der Maßnahmenkatalog ist so zu erstellen, dass den einzelnen Gefahren nach § 26 (mögliche Schädigungs- und Versagensmechanismen) jene Maßnahmen gegenübergestellt werden, die zur rechtzeitigen Erkennung (Feststellung) von Schädigungen und zur Vermeidung schädlicher Auswirkungen auf den Dampfkessel, Druckbehälter oder die Rohrleitung geeignet sind.

(3) Die Maßnahmen können als bestimmte Prüfungen und Untersuchungen, spezifische Prüfverfahren und Untersuchungsmethoden, gegebenenfalls mit zugehörigen Bewertungs- bzw. Zulässigkeitskriterien sowie nach Ausmaß bzw. Umfang festgelegt werden. Sie sind nach Möglichkeit hinsichtlich der Anwendung als äußere oder innere Untersuchung oder als Druck- oder Dichtheitsprüfung zu gliedern.

(4) Die Maßnahmen umfassen auch betriebliche Kontrollen, sofern diese in den zutreffenden Überwachungsbestimmungen gefordert sind.

(5) Wurden Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 im Zuge eines behördlichen Genehmigungsverfahrens festgelegt, sind diese, soweit sie vorliegen, bei der Erstellung des Maßnahmenkataloges zu berücksichtigen.

5. Teil

Revisionsfristen

Allgemeines

§ 28. Die anzuwendenden Revisionsfristen (Prüffristen) sind durch die Zuteilung des Dampfkessels, Druckbehälters oder die Rohrleitung nach der Art der Überwachung bestimmt. Diese ergeben sich bei:

  1. 1. Zuteilung zu einer Sonderbestimmung durch Anwendung der in der Sonderbestimmung gemäß Anlage 3 festgelegten Prüffristen;
  1. 2. Zuteilung zu einer Prüfstufe durch Anwendung der nach der für Dampfkessel, Druckbehälter oder Rohrleitungen bestimmten Prüffristen gemäß § 31;
  1. 3. Zuteilung zur Erstellung eines speziellen Prüfprogrammes durch die im Prüfprogramm festgelegten Prüffristen.

Grundsätze

§ 29. (1) Die Sicherheit eines Dampfkessels, Druckbehälters oder einer Rohrleitung muss über die gemäß § 28 bestimmten Prüffristen gegeben sein. Dies ist von der zuständigen Kessel- bzw. Werksprüfstelle zu bescheinigen. Wechselt innerhalb der Prüffrist die Kessel- bzw. Werksprüfstelle, hat die nun zuständige Kessel- bzw. Werksprüfstelle die Sicherheit des Dampfkessels, Druckbehälters oder der Rohrleitung für die restliche Prüffrist zu bescheinigen.

(2) Die Prüffristen gelten als eingehalten, wenn die fällige Prüfung spätestens im Laufe des Kalenderjahres vorgenommen wird, in dem die Prüffrist abläuft.

(3) Die Prüffristen beginnen mit dem Tage der ersten Druckprüfung, bei einfachen Druckbehältern mit dem Jahr der Anbringung der CE-Kennzeichnung.

(4) Lagerzeiten zwischen der ersten Druckprüfung bzw. der Anbringung der CE-Kennzeichnung, und der ersten Betriebsprüfung können - abgerundet auf ganze Jahre - der Prüffrist für die nächstfällige Prüfung jeder Prüfart für den Dampfkessel, Druckbehälter oder die Rohrleitung zugeschlagen werden, wenn für diesen Zeitraum durch geeignete Maßnahmen, wie zB gemäß § 17 Abs. 3, eine Schädigung der Wandungen dieser Geräte und der Ausrüstung verhindert wurde, und dies der Kessel- bzw. Werksprüfstelle nachgewiesen wird.

(5) Bei einer gemeldeten Außerbetriebnahme gemäß § 2 Z 14 eines Dampfkessels, Druckbehälters oder einer Rohrleitung, zB aufgrund einer befristeten Stilllegung, Reparatur oder bei Dampfkesseln und Druckbehältern der Aufstellung an einem neuen Aufstellungsort, kann die Zeit der Außerbetriebnahme - abgerundet auf ganze Jahre - unbeschadet der erforderlichen Durchführung der Betriebsprüfung für Dampfkessel und Druckbehälter bei Wiederaufnahme des Betriebes, der Prüffrist für die nächstfällige Prüfung jeder Prüfart für den Dampfkessel, Druckbehälter oder der Rohrleitung zugeschlagen werden. Bei der Betriebsprüfung von Dampfkesseln und Druckbehältern sind bereits abgelaufene Zeiten der Prüffristen entsprechend zu berücksichtigen.

(6) Werden Schädigungsmechanismen festgestellt, die innerhalb der vorgesehenen Prüffristen eine Gefährdung der Sicherheit erwarten lassen, hat die Kessel- bzw. Werksprüfstelle eine entsprechende Verkürzung der Prüffristen, unbeschadet der Möglichkeiten gemäß § 31 Abs. 6 oder Anlage 3 Z 10, vorzuschreiben und ergänzende Untersuchungen vorzunehmen. Dies kann auch auf einzelne Komponenten des Dampfkessels, des Druckbehälters oder der Rohrleitung beschränkt sein. In derartigen Fällen sind die Gefahrenanalyse, der Maßnahmenkatalog und die Zuteilung des Dampfkessels, Druckbehälters oder der Rohrleitung zu überprüfen und sind gegebenenfalls die Prüffristen neu festzulegen.

(7) Abweichend von den Fristangaben gemäß § 31 Abs. 2 bis 5 gelten die Prüffristen als eingehalten, wenn Rohrleitungen, die mit Druckbehältern oder Dampfkesseln verbunden sind und einer wiederkehrenden Untersuchung oder Überprüfung durch eine Kessel- oder Werksprüfstelle zu unterziehen sind, innerhalb der gleichen Prüffrist wie der Druckbehälter oder Dampfkessel geprüft werden.

(8) Abweichend von den Fristangaben gemäß § 31 Abs. 3 bis 5 sind genietete ortsfest betriebene Dampfkessel jährlich einer Druckprüfung zu unterziehen.

(9) Abweichend von den Fristangaben gemäß § 31 Abs. 2 und 5 sind Druckprüfungen gemäß § 42 an mit Dampf beheizten Trockenzylindern von Papiermaschinen nur durchzuführen, wenn diese aus dem Maschinengestell ausgebaut werden.

(10) Abweichend von den Fristangaben gemäß Abs. 7 sowie § 31 Abs. 2 und 5 sind Rohrleitungen gemäß § 44 Abs. 3, für die ausschließlich eine Dichtheitsprüfung gemäß § 45 angewandt wird, alle 3 Jahre einer Dichtheitsprüfung zu unterziehen.

(11) Abweichend von den Fristangaben gemäß Abs. 7 sowie § 31 Abs. 2 bis 5 sind Rohrleitungen gemäß § 44 Abs. 5, für die ausschließlich eine Druckprüfung gemäß § 47 angewandt wird, alle 2 Jahre einer Druckprüfung zu unterziehen.

(12) Die Prüffrist für die Überprüfung des kathodischen Korrosionsschutzes gemäß §§ 40 Abs. 9 und 46 Abs. 11 beträgt 3 Jahre.

Prüffristen für Dampfkessel, Druckbehälter oder Rohrleitungen nach Sonderbestimmungen

§ 30. (1) Für Dampfkessel, Druckbehälter oder Rohrleitungen, die einer Sonderbestimmung gemäß § 21 Abs. 2 zugeteilt wurden, gelten die in der Sonderbestimmung selbst festgelegten Prüffristen.

(2) Werden Schädigungsmechanismen festgestellt, die auf Dauer innerhalb der vorgesehenen Prüffristen eine Gefährdung der Sicherheit des Dampfkessels, Druckbehälters oder der Rohrleitung erwarten lassen, so ist der Dampfkessel, Druckbehälter oder die Rohrleitung nicht mehr anhand der Sonderbestimmung zu überwachen, sondern nach Änderung der Zuteilung entsprechend der §§ 22 bzw. 23 vorzugehen.

Prüffristen für Dampfkessel, Druckbehälter oder Rohrleitungen nach Prüfstufen

§ 31. (1) Für Dampfkessel, Druckbehälter oder Rohrleitungen, die einer Prüfstufe gemäß § 22 Abs. 2 bis 5 zugeteilt wurden, sind in Abhängigkeit von der Zuteilung des Dampfkessels, Druckbehälters oder der Rohrleitung zur jeweiligen Prüfstufe die den Prüfstufen zugehörigen Prüffristen gemäß Abs. 2 bis 5 verbindlich.

(2) Die Prüffristen für die Prüfstufe 1 betragen:

  1. 1. für Druckbehälter:
    1. a) für die äußeren Untersuchungen: 3 Jahre,
    1. b) für die inneren Untersuchungen: 12 Jahre,
    1. c) für die Druckprüfungen: 12 Jahre;
  1. 2. für Rohrleitungen: 12 Jahre.

(3) Die Prüffristen für die Prüfstufe 2 betragen:

  1. 1. für Druckbehälter und Dampfkessel:
    1. a) für die äußeren Untersuchungen: 1 Jahr,
    1. b) für die inneren Untersuchungen: 3 Jahre,
    1. c) für die Druckprüfungen: 9 Jahre;
  1. 2. für Rohrleitungen: 3 Jahre.

(4) Die Prüffristen für die Prüfstufe 3 betragen:

  1. 1. für Druckbehälter und Dampfkessel:
    1. a) für die erste äußere Untersuchung: 1 Jahr,

    für die darauf folgenden äußeren Untersuchungen: 1 bis 5 Jahre;

    1. b) für die erste innere Untersuchung: 1 Jahr,

    für die darauf folgenden inneren Untersuchungen: 1 bis 5 Jahre;

    1. c) für die erste Druckprüfung: 2 Jahre,

    für die darauf folgenden Druckprüfungen: 2 bis 10 Jahre;

  1. 2. für Rohrleitungen: 2 bis 6 Jahre.

(5) Die Prüffristen für die Prüfstufe 4 betragen:

  1. 1. für Druckbehälter und Dampfkessel:
    1. a) für die äußeren Untersuchungen: 2 Jahre,
    1. b) für die inneren Untersuchungen: 6 Jahre,
    1. c) für die Druckprüfungen: 12 Jahre;
  1. 2. für Rohrleitungen: 6 Jahre.

(6) Für Dampfkessel, Druckbehälter oder Rohrleitungen, die der Überwachung nach Prüfstufe 3 zugeteilt wurden, gilt:

  1. 1. Die erstmalige Festlegung der Prüffristen, ausgenommen jene für die erste äußere oder innere Untersuchung oder erste Druckprüfung, hat die Kessel- bzw. Werksprüfstelle nach den Ergebnissen der ersten äußeren oder inneren Untersuchung oder der ersten Druckprüfung sowie nach Anhörung des Betreibers unter Berücksichtigung der Gefahrenanalyse und des Maßnahmenkataloges innerhalb des im Abs. 4 angeführten Rahmens vorzunehmen. Die Prüffristen der weiteren wiederkehrenden Untersuchungen und Überprüfungen hat die Kessel- bzw. Werksprüfstelle innerhalb des in Abs. 4 festgelegten Rahmens jeweils nach der durchgeführten äußeren oder inneren Untersuchung oder Druckprüfung aufgrund der dabei festgestellten Ergebnisse sowie der aus dem Betrieb gewonnenen Erfahrungen für die nächstfolgende wiederkehrende Untersuchung oder Überprüfung festzulegen. Die Festlegung innerhalb des Fristenrahmens hat nach den in der Gefahrenanalyse enthaltenen Schädigungsmechanismen derart zu erfolgen, dass eine starke Wirkung der Schädigungen in Bezug auf die jeweilige Untersuchung oder Prüfung eine kurze Prüffrist, eine geringfügige Auswirkung eine lange Prüffrist bewirkt. Für Dampfkessel, Druckbehälter oder Rohrleitungen, welche die gleichen Schädigungsmechanismen wie jene nach Prüfstufe 2 (Abs. 3) aufweisen, können daher höchstens Prüffristen nach Abs. 3 zugestanden werden. Die Ergebnisse der ersten wiederkehrenden Untersuchungen und Überprüfungen dienen zur Absicherung der erstmalig festgelegten Prüffristen.
  1. 2. Wendet ein Betreiber bei der internen betrieblichen Kontrolle seiner Dampfkessel, Druckbehälter oder seiner Rohrleitungen Prüfsysteme an, welche Kontrollen und Prüfungen umfassen, und sind deren dokumentierte Ergebnisse geeignet, die aus den erstmalig durchzuführenden äußeren und inneren Untersuchungen sowie Druckprüfungen zu gewinnenden Erkenntnisse für einen Dampfkessel, Druckbehälter oder eine Rohrleitung gemäß Abs. 4 abzudecken, so kann mit Zustimmung der Kessel- bzw. Werksprüfstelle - im Rahmen der Zuteilung - die erstmalig durchzuführende äußere oder innere Untersuchung oder Druckprüfung für diesen Dampfkessel, Druckbehälter oder die Rohrleitung entfallen.

Prüffristen für Dampfkessel, Druckbehälter oder Rohrleitungen nach speziellem Prüfprogramm

§ 32. (1) Für Dampfkessel, Druckbehälter oder Rohrleitungen, für die ein spezielles Prüfprogramm gemäß § 23 erstellt wurde, gelten die im speziellen Prüfprogramm selbst festgelegten Prüffristen.

(2) Werden Schädigungsmechanismen festgestellt, die innerhalb der vorgesehenen Prüffristen eine Gefährdung der Sicherheit des Dampfkessels, Druckbehälters oder der Rohrleitung erwarten lassen, sind, unbeschadet der Vornahme zusätzlicher Prüfungen, die Gefahrenanalyse und der Maßnahmenkatalog zu überprüfen und das spezielle Prüfprogramm unter Berücksichtigung der erforderlichen verkürzten Prüffristen neu zu erstellen.

6. Teil

Überwachungsmaßnahmen im Rahmen der wiederkehrenden Untersuchungen und Überprüfungen

1. Hauptstück

Allgemeines und Grundsätze

Allgemeines

§ 33. Die Maßnahmen der Überwachung im Rahmen der wiederkehrenden Untersuchungen (Überwachungsmaßnahmen) sind, unbeschadet der Bestimmungen des § 34, durch die Zuteilung des Dampfkessels, Druckbehälters oder der Rohrleitung nach der Art der Überwachung bestimmt. Diese ergeben sich bei:

  1. 1. Zuteilung zu einer Sonderbestimmung durch Anwendung der in der Sonderbestimmung (Anlage 3) angeführten Überwachungsmaßnahmen nach Art und Umfang.
  1. 2. Zuteilung zu einer Prüfstufe durch Anwendung der sich nach der Art der Dampfkessel, Druckbehälter oder Rohrleitungen ergebenden Bestimmungen über Überwachungsmaßnahmen für Dampfkessel oder Druckbehälter oder Rohrleitungen gemäß 2., 3. oder 4. Hauptstück.
  1. 3. Zuteilung zu einem speziellen Prüfprogramm durch die im Prüfprogramm festgelegten Überwachungsmaßnahmen nach Art und Umfang.

Grundsätze

§ 34. (1) Die Überwachungsmaßnahmen im Rahmen der wiederkehrenden Untersuchungen und Überprüfungen dienen zur sicherheitstechnischen Beurteilung von Dampfkesseln, Druckbehältern und Rohrleitungen im Sinne der §§ 1 und 23 Abs. 1 Kesselgesetz für den Zeitraum bis zur nächsten vorgesehenen wiederkehrenden Untersuchung und Überprüfung.

(2) Für die wiederkehrenden Untersuchungen und Überprüfungen gemäß Abs. 1 ist Personal einzusetzen, das ausreichende Erfahrung bezüglich der Beurteilung besitzt. Bei Durchführung der wiederkehrenden Untersuchungen und Überprüfungen durch Kessel- bzw. Werksprüfstellen ist dies Personal, das den Anforderungen des § 21 Abs. 2 Z 3 Kesselgesetz entspricht. Prüfungen, die in einer Weise dokumentiert werden können, dass eine Befundung und Bewertung aufgrund dieser Dokumentation möglich ist, dürfen von Personal, das den Anforderungen des § 21 Abs. 2 Z 2 Kesselgesetz entspricht, durchgeführt werden. Für die Überwachung von kathodischen Korrosionsschutzanlagen sind Kessel- bzw. Werksprüfer einzusetzen, die zumindest den Anforderungen der ÖVGW-Richtlinie G 21 Z 2.1.1 und 2.1.2 (Anlage 4) oder gleichwertiger Regel entsprechen und eine mindestens einjährige einschlägige Erfahrung aufweisen. Derartige Prüfungen können auch von dafür akkreditierten Prüf- bzw. Überwachungsstellen durchgeführt werden.

(3) Vor jeder im Rahmen der wiederkehrenden Untersuchungen und Überprüfungen durchzuführenden Überwachungsmaßnahme ist vom Kesselprüfer bzw. Werksprüfer eine Kontrolle des bestimmungsgemäßen Betriebes und der Instandhaltung des Dampfkessels, Druckbehälters oder der Rohrleitung im Sinne des § 1 Kesselgesetz durchzuführen, die sich auch zu beziehen hat auf:

  1. 1. die Aufstellung von Dampfkesseln oder Druckbehältern,
  1. 2. die sachkundige Bedienung des Dampfkessels, Druckbehälters oder der Rohrleitung.

(4) Werden bei den Kontrollen gemäß Abs. 3 die Sicherheit beeinträchtigende Zustände festgestellt, ist gemäß § 23 Abs. 3 und 4 Kesselgesetz vorzugehen.

(5) Zur Vorbereitung der Untersuchungen und Prüfungen ist der Zustand des Dampfkessels, Druckbehälters oder der Rohrleitung bzw. der Anlage zwischen der Kessel- oder Werksprüfstelle und dem Betreiber oder dessen Beauftragten zu erörtern, wobei aufgetretene Mängel, Schäden, Reparaturen und Änderungen sowie außergewöhnliche Vorkommnisse einzubeziehen sind.

(6) Die Prüfhandlungen sind derart durchzuführen, dass keine über das bei den Prüfungen unvermeidliche Ausmaß hinausgehenden gefährlichen Zustände am Dampfkessel, Druckbehälter oder der Rohrleitung bzw. in der Anlage auftreten.

(7) Übernimmt eine Kesselprüfstelle den Auftrag zur Durchführung der wiederkehrenden Untersuchungen und Überprüfungen eines bereits in Betrieb befindlichen und überwachten Dampfkessels, Druckbehälters oder einer Rohrleitung gemäß § 16 Abs. 1 Kesselgesetz, hat sie alle verfügbaren, die speziellen Überwachungsmaßnahmen betreffenden Informationen des Dampfkessels, Druckbehälters oder der Rohrleitung einzuholen. Dies hat in der Regel durch eine Besichtigung vor Ort, gemeinsam mit der bisher zuständigen Kesselprüfstelle und gegebenenfalls mit dem Betreiber zu erfolgen. Kommt die gemeinsame Besichtigung und Übergabe der spezifischen Informationen nicht zustande, hat die nun beauftragte Kesselprüfstelle diese Informationen im Rahmen der Durchführung einer äußeren und inneren Untersuchung des Dampfkessels, Druckbehälters oder der Rohrleitung gemäß 6. Teil selbst zu ermitteln und zu bescheinigen. Dies gilt auch für den Wechsel der Überwachung von Kesselprüfstellen zu Werksprüfstellen, bzw. von Werksprüfstellen zu Kesselprüfstellen.

2. Hauptstück

Überwachungsmaßnahmen für Dampfkessel

Allgemeines

§ 35. Die wiederkehrenden Untersuchungen und Überprüfungen an Dampfkesseln umfassen folgende Überwachungsmaßnahmen:

  1. 1. äußere Untersuchung,
  1. 2. innere Untersuchung,
  1. 3. Druckprüfung,
  1. 4. Dichtheitsprüfung.

Äußere Untersuchungen

§ 36. (1) Die äußere Untersuchung dient zur sicherheitstechnischen Beurteilung des äußeren Zustandes des Dampfkessels bei Berücksichtigung der Einwirkungen durch den Betrieb. Sie umfasst nachstehende Überprüfungen:

  1. 1. Überprüfung des äußeren Zustandes des Dampfkessels und der Ausrüstungsteile, insbesondere:
    1. a) der während des Betriebes zugänglichen Kesselteile sowie Luft- und Rauchgaskanäle,
    1. b) des Feuerraumes, zumindest durch partielle Besichtigung über Schauöffnungen,
    1. c) der Ausrüstungsteile auf der Wasser- und Dampfseite sowie auf der Feuerseite, sowohl der sicherheitsrelevanten drucktechnischen Ausrüstung (Sicherheitseinrichtungen) als auch der drucktragenden Ausrüstung mit Betriebsfunktion und der Anzeigeeinrichtungen.
  1. 2. Überprüfung der Funktionsfähigkeit der sicherheitsrelevanten drucktechnischen Ausrüstung und anderer drucktragender Ausrüstungsteile mit Betriebsfunktion sowie Anzeigeeinrichtungen, insbesondere:
    1. a) der Sicherheitseinrichtungen hinsichtlich Kennzeichnung, Plombierung, Mängel und gegebenenfalls Funktion,
    1. b) der Speisewasserversorgung,
    1. c) der relevanten Anzeigeeinrichtungen sowie Begrenzer,
    1. d) der relevanten drucktragenden Ausrüstung hinsichtlich Gängigkeit und Bedienbarkeit,
    1. e) der zusätzlichen Einrichtungen für den Betrieb mit eingeschränkter oder ohne ständige Beaufsichtigung (BosB).

(2) Die äußeren Untersuchungen sind in der Regel bei Betrieb des Dampfkessels durchzuführen.

(3) Die äußeren Untersuchungen sind grundsätzlich Sichtprüfungen. In jedem Fall sind jene Prüfungen und Untersuchungen, die gemäß Maßnahmenkatalog als äußere Untersuchungen vorzunehmen sind, durchzuführen. Falls die Aussage dieser Prüfungen für die sicherheitstechnische Beurteilung im Sinne des Abs. 1 nicht ausreicht, sind ergänzende Prüfungen vorzunehmen.

(4) Die Funktion der Ausrüstung gemäß Abs. 1 Z 2 ist nach den zutreffenden Bestimmungen des § 9 Abs. 3 bis 6 zu prüfen.

(5) Partielle Prüfungen sind ausreichend, wenn aus deren Ergebnissen der Sicherheitszustand der zu prüfenden Anlagenteile durch Analogieschluss beurteilt werden kann.

(6) Wird die Ummantelung oder Ummauerung eines Dampfkessels entfernt, hat dies der Betreiber der Kessel- bzw. Werksprüfstelle rechtzeitig mitzuteilen, damit äußere Untersuchungen an den drucktragenden Wandungen vorgenommen werden können.

(7) Die äußeren Untersuchungen können in Abstimmung zwischen Betreiber und Kessel- bzw. Werksprüfstelle auch in Teilen durchgeführt werden, soweit betriebliche Gründe dies erfordern und keine sicherheitstechnischen Bedenken entgegenstehen. Sie müssen jedoch innerhalb der Prüffrist beendet sein.

Innere Untersuchungen

§ 37. (1) Die inneren Untersuchungen dienen zur sicherheitstechnischen Beurteilung des inneren Zustandes des Dampfkessels bei Berücksichtigung der Einwirkungen durch den Betrieb. Sie erstrecken sich auf:

  1. 1. die wasser- und dampfberührten druckbeanspruchten Bereiche des Dampfkessels einschließlich seiner Ausrüstung,
  1. 2. die im Rauchgasstrom der Feuerung angeordneten Speisewasservorwärmer, Überhitzer und Zwischenüberhitzer, sofern sie nicht dem Dampfkessel gemäß Z 1 zugehörig sind.

(2) Die inneren Untersuchungen umfassen auch die Kontrolle der betrieblichen Aufzeichnungen über die Beschaffenheit des Speise- und Kesselwassers.

(3) Bei der inneren Untersuchung ist die Beschaffenheit der druckbeanspruchten Wandungen zu überprüfen. Die innere Untersuchung ist grundsätzlich als Sichtprüfung vorzunehmen, die erforderlichenfalls durch Anwendung geeigneter Hilfsmitteln, wie Besichtigungsgeräte oder durch zusätzliche einfache Prüfmaßnahmen, zB Aufweitungsmessungen oder Wanddickenmessungen zu ergänzen ist. In jedem Fall sind jene Prüfungen und Kontrollen, die gemäß Maßnahmenkatalog als innere Prüfungen vorzunehmen sind, durchzuführen. Falls damit keine sicherheitstechnische Beurteilung im Sinne des Abs. 1 möglich ist, sind ergänzende Prüfungen vorzunehmen.

(4) Partielle Prüfungen sind ausreichend, wenn aus deren Ergebnissen der Sicherheitszustand der zu prüfenden Anlagenteile durch Analogieschluss beurteilt werden kann.

(5) Ergibt sich aufgrund der Feststellung des Kessel- bzw. Werksprüfers oder aufgrund von Erfahrungen aus Schäden an derartigen Dampfkesseln oder aus sonstigen Gründen der Verdacht einer Schädigung, die mit den in Abs. 3 genannten Mitteln nicht erkannt werden kann, sind ergänzende über den gemäß Abs. 3 vorgesehenen Umfang hinausgehende Prüfmaßnahmen zu ergreifen; das sind in der Regel Prüfverfahren, wie:

  1. 1. Zusätzliche zerstörungsfreie Prüfungen, zB Oberflächenprüfung, Ultraschallprüfung, Durchstrahlungsprüfung,
  1. 2. Dehnungsmessungen,
  1. 3. Werkstoffprüfungen bzw. Gefügeabdrücke, gegebenenfalls ergänzt durch chemische Untersuchungen von Ablagerungen,
  1. 4. Wasserdruckprüfung.

(6) An Komponenten des Dampfkessels, die innen nicht besichtigbar sind, wie Rohre, Formstücke oder Armaturen, ist die innere Untersuchung, unbeschadet des Abs. 4, als Besichtigung der Außenseite der Wandungen, gegebenenfalls ergänzt durch Wanddickenmessungen und Druck- oder Dichtheitsprüfungen gemäß § 38 bzw. analog § 43 Abs. 3 bis 6, durchzuführen.

(7) Können unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Abs. 3 bis 6 Teile der Wandungen nicht ausreichend beurteilt werden, so sind Teile, die die Besichtigung behindern, zB Rohre, Einbauten, Auskleidungen und Ummantelungen zu entfernen.

(8) Wird die Ummantelung oder Auskleidung des Dampfkessels aus anderen Gründen als nach Abs. 7 entfernt, hat dies der Betreiber der Kessel- bzw. Werksprüfstelle mitzuteilen, damit Untersuchungen gemäß Abs. 3 an den drucktragenden Wandungen vorgenommen werden können.

(9) Wurden Teile des Dampfkessels auf Lebensdauer berechnet, sind, sofern nicht ausreichend im Maßnahmenkatalog berücksichtigt, je nach Anzahl der relativen Betriebsstunden Sonderprüfungen, zB Aufweitungsmessungen oder Gefügeuntersuchungen an den vom Hersteller oder bei der Erstprüfung festgelegten Stellen oder an Stellen, an denen eine Schädigung angenommen werden kann, durchzuführen.

(10) Die innere Untersuchung kann in Abstimmung mit der Kessel- bzw. Werksprüfstelle auch in Teiluntersuchungen durchgeführt werden, soweit betriebliche Gründe dies erfordern und keine sicherheitstechnischen Bedenken bestehen. Sie muss jedoch innerhalb der Prüffrist beendet sein.

Druckprüfungen und Dichtheitsprüfungen

§ 38. (1) Das Ziel der Druckprüfung ist, eine Aussage über die Integrität und die Dichtheit der drucktragenden Wandungen zu erhalten, welche eine diesbezügliche sicherheitstechnische Beurteilung des Dampfkessels ermöglicht.

(2) Die Druckprüfung ist als Wasserdruckprüfung durchzuführen. Der Prüfdruck ergibt sich aus dem Produkt des Ansprechdruckes der Sicherheitseinrichtung (zB Sicherheitsventil) multipliziert mit jenem Faktor, der bei der ersten Druckprüfung den Prüfdruck, bezogen auf den festgelegten Betriebsdruck, bestimmte. Dieser Faktor kann mit 1,5 für Großwasserraumkessel und mit 1,3 für Wasserrohrkessel begrenzt werden.

(3) Das für die Füllung verwendete Wasser darf keine groben Verunreinigungen enthalten. Unter Beachtung der Betriebsverhältnisse dürfen im Wasser keine die Wandungen angreifende oder verunreinigende Bestandteile enthalten sein. Die Wassertemperatur der Füllung darf während des Befahrens nicht mehr als 50 °C betragen.

(4) Das für die Druckprüfung verwendete Wasser darf nur in der unbedingt erforderlichen Zeitdauer im Dampfkessel verbleiben.

(5) Für einzelne Anlagenteile, wie zB Zwischenüberhitzer, an denen eine Wasserdruckprüfung infolge ihrer Bauart nicht möglich oder infolge der Betriebsweise nicht zweckdienlich ist, kann die Wasserdruckprüfung unter Vornahme hinreichender Sicherheitsmaßnahmen durch

  1. 1. eine Dichtheitsprüfung gemäß § 43 Abs. 3 und 4, anzuwenden am Dampfkessel, auch mit Luft oder inertem Gas als Prüfmedium, und falls erforderlich,
  1. 2. geeignete zerstörungsfreie Prüfungen an den Stellen mit höchsten Beanspruchungen,

ersetzt werden.

(6) Eine außerordentliche Druckprüfung muss unabhängig von der festgelegten Prüffrist durchgeführt werden, wenn

  1. 1. eine solche aufgrund des Ergebnisses der inneren oder äußeren Untersuchung als angezeigt erscheint, oder
  1. 2. infolge der Bauart der Kesselanlage die innere Untersuchung unter Berücksichtigung von § 37 Abs. 6 oder 7 nicht im erforderlichen Umfang durchgeführt werden kann.

(7) Armaturen sind grundsätzlich in die Druckprüfung einzubeziehen. Ausgenommen davon sind:

  1. 1. direkt wirkende Sicherheitseinrichtungen wie Sicherheitsventile, Berstscheiben, Knickstäbe, usw. und
  1. 2. druckhaltende Ausrüstungsteile mit Betriebsfunktion, die nicht gemeinsam mit dem Dampfkessel geprüft werden. An diesen kann, soferne aufgrund der Bauart, der Größe und des Zustandes eine Druckprüfung für nicht erforderlich erachtet wird, die Druckprüfung durch eine innere Untersuchung, gegebenenfalls ergänzt mit zerstörungsfreien Prüfungen sowie durch eine Dichtheitsprüfung mit dem Betriebsdruck ersetzt werden.

(8) Die Kessel- bzw. Werksprüfstelle hat mit dem Betreiber vor der Durchführung der Druckprüfung die zu treffenden Vorbereitungen und Vorkehrungen festzulegen.

(9) Die Druckprüfung kann in Abstimmung mit der Kessel- bzw. Werksprüfstelle auch in Teiluntersuchungen durchgeführt werden, soweit betriebliche Gründe dies erfordern und keine sicherheitstechnischen Bedenken bestehen. Sie muss jedoch innerhalb der festgelegten Frist beendet sein.

3. Hauptstück

Überwachungsmaßnahmen für Druckbehälter

Allgemeines

§ 39. (1) Die wiederkehrenden Untersuchungen und Überprüfungen an Druckbehältern umfassen folgende Überwachungsmaßnahmen:

  1. 1. äußere Untersuchung,
  1. 2. innere Untersuchung,
  1. 3. Druckprüfung,
  1. 4. Dichtheitsprüfung.

(2) An überhitzungsgefährdeten Druckbehältern sind für die Durchführung der Untersuchungen ergänzend oder ersatzweise die zutreffenden Bestimmungen für Dampfkessel gemäß 2. Hauptstück, §§ 36 bis 38, anzuwenden.

Äußere Untersuchungen

§ 40. (1) Die äußere Untersuchung dient zur sicherheitstechnischen Beurteilung des äußeren Zustandes des Druckbehälters bei Berücksichtigung der Einwirkungen durch den Betrieb. Sie umfasst nachstehende Überprüfungen:

  1. 1. Überprüfung des äußeren Zustandes des Druckbehälters und der Ausrüstungsteile, insbesondere
    1. a) der während des Betriebes zugänglichen äußeren Druckbehälterbereiche, und
    1. b) der Ausrüstungsteile, sowohl der sicherheitsrelevanten drucktechnischen Ausrüstung (Sicherheitseinrichtungen) als auch der drucktragenden Ausrüstung mit Betriebsfunktion und der Anzeigeeinrichtungen.
  1. 2. Überprüfung der Funktionsfähigkeit der sicherheitsrelevanten drucktechnischen Ausrüstung und anderer drucktragender Ausrüstungsteile mit Betriebsfunktion sowie Anzeigeeinrichtungen, insbesondere:
    1. a) der Sicherheitseinrichtungen hinsichtlich Kennzeichnung, Plombierung, Mängel und gegebenenfalls Funktion,
    1. b) der relevanten Anzeigeeinrichtungen sowie Begrenzer,
    1. c) der relevanten drucktragenden Ausrüstung hinsichtlich Gängigkeit und Bedienbarkeit.

(2) Die äußeren Untersuchungen sind in der Regel bei Betrieb des Druckbehälters durchzuführen.

(3) Die äußeren Untersuchungen sind grundsätzlich Sichtprüfungen. In jedem Fall sind jene Prüfungen und Untersuchungen, die gemäß Maßnahmenkatalog als äußere Untersuchungen vorzunehmen sind, durchzuführen. Falls die Aussage dieser Prüfungen für die sicherheitstechnische Beurteilung nicht ausreicht, sind ergänzende Prüfungen vorzunehmen.

(4) Die Funktion der Ausrüstung gemäß Abs. 1 Z 2 ist nach den zutreffenden Bestimmungen des § 9 Abs. 3 bis 6 zu prüfen.

(5) Partielle Prüfungen sind ausreichend, wenn aus deren Ergebnissen der Sicherheitszustand der zu prüfenden Anlagenteile durch Analogieschluss beurteilt werden kann.

(6) Können unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Abs. 3 und 5 Teile der Wandungen nicht ausreichend beurteilt werden, sind im Rahmen von ergänzenden Prüfungen Teile, die die Besichtigung behindern, zu entfernen.

(7) Wird die Ummantelung oder Einmauerung des Druckbehälters entfernt, hat dies der Betreiber der Kessel- oder Werksprüfstelle mitzuteilen, damit äußere Untersuchungen an den nun zugänglichen drucktragenden Wandungen vorgenommen werden können.

(8) Bei erdverlegten Druckbehältern, für die § 11 Abs. 2 Z 2 lit. a, b oder d zutrifft, ist keine Untersuchung der erdgedeckten drucktragenden äußeren Wandungen erforderlich, ausgenommen für Behälter mit drucklosem Doppelmantel, deren äußere Wandungen über den Doppelmantelraum besichtigbar sind. Bei Druckbehältern, für die § 11 Abs. 2 Z 2 lit. e zutrifft, sind die äußeren drucktragenden Wandungen einer äußeren Untersuchung in Form einer Besichtigung, ohne Anwendung des Abs. 5, zu unterziehen.

(9) Bei erdverlegten Druckbehältern, für die § 11 Abs. 2 Z 2 lit. c zutrifft, ist als Ersatz für die äußere Untersuchung der erdgedeckten drucktragenden Wandungen eine Überwachung des kathodischen Korrosionsschutzes gemäß ÖVGW-Richtlinie G 21 Abschnitt 4 (Anlage 4) oder dazu gleichwertigen Verfahren durchzuführen.

(10) Bei äußeren Untersuchungen von Behältern aus synthetischem Werkstoff (Kunststoff) und verstärktem Kunststoff sind insbesondere der Werkstoff sowie die Art, der Aufbau und die Anordnung der Verstärkungen zu berücksichtigen.

(11) Die äußere Untersuchung kann in Abstimmung zwischen Kessel- bzw. Werksprüfstelle und dem Betreiber auch in Teiluntersuchungen durchgeführt werden, soweit betriebliche Gründe dies erfordern und keine sicherheitstechnischen Bedenken bestehen. Sie muss jedoch innerhalb der Prüffrist beendet sein.

Innere Untersuchungen

§ 41. (1) Die innere Untersuchung dient zur sicherheitstechnischen Beurteilung des inneren Zustandes des Druckbehälters bei Berücksichtigung der Einwirkungen in der Betriebsphase. Sie erstreckt sich auf die druckbeanspruchten Bereiche des Druckbehälters einschließlich seiner Ausrüstung.

(2) Bei der inneren Untersuchung ist die Beschaffenheit der druckbeanspruchten inneren Wandungen zu überprüfen. Die innere Untersuchung ist grundsätzlich als Sichtprüfung vorzunehmen, die erforderlichenfalls durch Anwendung geeigneter Hilfsmittel zu ergänzen ist. In jedem Fall sind jene Prüfungen und Untersuchungen, die gemäß Maßnahmenkatalog als innere Untersuchungen vorzunehmen sind, durchzuführen. Falls damit keine sicherheitstechnische Beurteilung im Sinne des Abs. 1 möglich ist, sind ergänzende Prüfungen vorzunehmen.

(3) Kann durch andere oder in Kombination mit anderen Prüfmethoden, zB durch Schallemissionsprüfung, eine der Prüfungen gemäß Abs. 2 zumindest gleichwertige Aussage über die Beschaffenheit der Wandungen erzielt werden, können diese Prüfmethoden anstelle oder in Kombination mit den Prüfungen gemäß Abs. 2 angewandt werden.

(4) Partielle Prüfungen sind ausreichend, wenn aus deren Ergebnissen der Sicherheitszustand der zu prüfenden Anlagenteile durch Analogieschluss beurteilt werden kann.

(5) Für Komponenten des Druckbehälters, die innen nicht besichtigbar sind, wie Rohre, Formstücke, Armaturen, ist die innere Untersuchung, unbeschadet des Abs. 4, als Besichtigung der äußeren Wandungen, gegebenenfalls ergänzt durch Wanddickenmessungen, zerstörungsfreie Prüfungen oder eine Druck- bzw. Dichtheitsprüfung gemäß den §§ 42 bzw. 43 Abs. 3 bis 6 durchzuführen.

(6) Ergibt sich aufgrund der Feststellung des Kessel- bzw. Werksprüfers oder aufgrund von Erfahrungen aus Schäden an derartigen Behältern oder aus sonstigen Gründen der Verdacht einer Schädigung, die mit den in Abs. 2, 3 und 5 genannten Mitteln nicht erkannt werden kann, sind ergänzende über den normalen Umfang hinausgehende Prüfmaßnahmen zu ergreifen.

(7) Können unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Abs. 2 bis 5 Teile der Wandungen nicht ausreichend beurteilt werden, sind im Rahmen von ergänzenden Prüfungen Teile, die die Besichtigung behindern, zB Rohre, Einbauten und Auskleidungen zu entfernen.

(8) Werden die Auskleidungen oder Einbauten bei Druckbehältern aus anderen Gründen als gemäß Abs. 7 entfernt, hat der Betreiber dies der Kessel- bzw. Werksprüfstelle mitzuteilen, damit innere Untersuchungen der drucktragenden Wandungen vorgenommen werden können.

(9) Wurden Teile des Druckbehälters auf Lebensdauer berechnet, sind, sofern nicht ausreichend im Maßnahmenkatalog berücksichtigt, je nach Anzahl der relativen Betriebsstunden Sonderprüfungen an den vom Hersteller oder bei der Erstprüfung festgelegten Stellen oder an Stellen, an denen Verdacht auf Schädigung besteht, durchzuführen.

(10) Bei den im Rahmen der inneren Untersuchungen anzuwendenden Prüfverfahren sind gegebenenfalls Beschichtungen, Auskleidungen, Überzüge oder Einbauten der Behälter zu berücksichtigen.

(11) Bei den im Rahmen der inneren Untersuchungen von Behältern aus synthetischem Werkstoff (Kunststoff) und verstärktem Kunststoff anzuwendenden Prüfverfahren sowie den Beurteilungskriterien sind insbesondere der Werkstoff, die Art, der Aufbau und die Anordnung der Verstärkungen zu berücksichtigen.

(12) Die innere Untersuchung kann in Abstimmung zwischen Kessel- bzw. Werksprüfstelle und Betreiber auch in Teiluntersuchungen durchgeführt werden, soweit betriebliche Gründe dies erfordern und keine sicherheitstechnischen Bedenken bestehen. Sie muss jedoch innerhalb der Prüffrist beendet sein.

Druckprüfungen

§ 42. (1) Das Ziel der Druckprüfung ist eine Aussage über die Integrität und Dichtheit der drucktragenden Wandungen des Druckbehälters einschließlich seiner Ausrüstung zu erhalten, welche eine sicherheitstechnische Beurteilung ermöglicht.

(2) Die Druckprüfung ist, sofern nicht die Bestimmungen der Abs. 6 und 7 angewandt werden, als Flüssigkeitsdruckprüfung durchzuführen. Der Prüfdruck ergibt sich aus dem Produkt des Ansprechdrucks der Sicherheitseinrichtung (zB Sicherheitsventil) multipliziert mit jenem Faktor, der bei der ersten Druckprüfung den Prüfdruck, bezogen auf den festgelegten höchsten Betriebsdruck, bestimmte. Dieser Faktor kann mit 1,5 begrenzt werden.

(3) Wird die Druckprüfung als Flüssigkeitsdruckprüfung durchgeführt, ist in der Regel die Wasserdruckprüfung anzuwenden. Für Druckbehälter, deren Bauart, Betriebsweise bzw. Beschickung dies nicht zulässt, sind unter Berücksichtigung von § 15 Abs. 4 Kesselgesetz, anstelle von Wasser andere nicht als gefährliche Stoffe oder Zubereitungen eingestufte Flüssigkeiten gemäß Chemikaliengesetz 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, mit einem Flammpunkt über 55 °C zu verwenden, deren Siedepunkt bei Atmosphärendruck über der Raumtemperatur liegt. Druckbehälter, die zur Füllung mit Sauerstoff, Stickoxiden oder Pressluft bestimmt sind, dürfen nicht mit brennbaren Flüssigkeiten erprobt werden.

(4) Die für die Füllung verwendete Flüssigkeit darf keine groben Verunreinigungen enthalten, die die Durchführung der Druckprüfung oder deren Beurteilung beeinträchtigen könnte. Unter Beachtung der Betriebsverhältnisse dürfen keine die Wandungen angreifenden oder verunreinigenden Bestandteile enthalten sein. Die Temperatur der Füllung darf während der Prüfung nicht mehr als 50 °C betragen.

(5) Das für die Druckprüfung verwendete Wasser darf nur für die unbedingt erforderliche Zeitdauer im Druckbehälter verbleiben.

(6) Kann durch andere oder in Kombination mit anderen Prüfmethoden als der Druckprüfung eine zumindest gleichwertige Aussage über die Integrität und Dichtheit der Wandungen des Druckbehälters erzielt werden, zB durch Schallemissionsprüfung, können diese Methoden oder ihre Kombinationen anstelle der Druckprüfung angewandt werden. Das Prüfmedium und die Höhe des Prüfdruckes sind auf die anzuwendende Prüfmethode abzustimmen.

(7) Die Gasdruckprüfung kann als Ersatz für die Flüssigkeitsdruckprüfung angewandt werden, wenn die Flüssigkeitsdruckprüfung oder eine andere gleichwertige Prüfmethode wie zB die Schallemissionsprüfung nicht möglich oder zweckmäßig ist. Die Gasdruckprüfung darf in diesem Fall unter Anwendung der Bestimmungen des § 15 Abs. 4 im Zusammenhalt mit § 12 Abs. 3 Kesselgesetz durchgeführt werden, wenn

  1. 1. eine innere Prüfung, gegebenenfalls ergänzt durch zerstörungsfreie Prüfungen ohne Beanstandung unmittelbar vorausgegangen ist, und
  1. 2. besondere Schutzmaßnahmen getroffen wurden, zB Prüfung des Behälters unter Wasser, Aufstellen von Schutzwänden, oder Absperren des Raumes in dem die Prüfung stattfindet, oder der Umgebung des zu prüfenden Behälters für Personen, die nicht an der Prüfung beteiligt sind.

Die Gasdruckprüfung kann mit Luft oder inerten Gasen, darf aber nicht mit Sauerstoff, explosionsfähigen oder über 50 °C heißen Gasen, Dämpfen oder deren Gemischen vorgenommen werden. Für die Höhe des Prüfdruckes gelten die Bestimmungen nach Abs. 2. Können keine ausreichenden Schutzmaßnahmen getroffen werden, ist Abs. 6 anzuwenden.

(8) Eine Druckprüfung ist unabhängig von den Prüffristen gemäß § 31 durchzuführen, wenn:

  1. 1. eine solche aufgrund des Ergebnisses der inneren oder äußeren Untersuchung als angezeigt erscheint, oder
  1. 2. infolge der Bauart des Druckbehälters eine innere Untersuchung unter Berücksichtigung des § 41 Abs. 3 und 5 nicht im erforderlichen Umfang durchgeführt werden kann.

(9) Bei der Druckprüfung bzw. Auswahl und Durchführung der alternativen Methoden gemäß Abs. 6 sind gegebenenfalls Beschichtungen, Auskleidungen, Überzüge oder Einbauten der Behälter zu berücksichtigen.

(10) Bei Druckprüfungen von Behältern aus synthetischem Werkstoff (Kunststoff) und verstärktem Kunststoff sind insbesondere der Werkstoff sowie die Art, der Aufbau und die Anordnung der Verstärkungen zu berücksichtigen. Die Druckprüfung ist gegebenenfalls durch Aufweitungsmessungen, auch volumenbezogen, zu ergänzen.

(11) Armaturen sind grundsätzlich in die Druckprüfung einzubeziehen. Ausgenommen davon sind:

  1. 1. direkt wirkende Sicherheitseinrichtungen wie Sicherheitsventile, Berstscheiben, Knickstäbe, usw. und
  1. 2. druckhaltende Ausrüstungsteile mit Betriebsfunktion, die nicht gemeinsam mit dem Druckbehälter geprüft werden. An diesen kann, soferne aufgrund der Bauart, der Größe und des Zustandes eine Druckprüfung für nicht erforderlich erachtet wird, die Druckprüfung durch eine innere Untersuchung, gegebenenfalls ergänzt mit zerstörungsfreien Prüfungen sowie durch eine Dichtheitsprüfung mit dem Betriebsdruck ersetzt werden.

(12) Die Kessel- bzw. Werksprüfstelle hat mit dem Betreiber vor der Durchführung der Druckprüfung die zu treffenden Vorbereitungen und Vorkehrungen festzulegen.

(13) Die Druckprüfung kann in Abstimmung zwischen Kessel- bzw. Werksprüfstelle und Betreiber auch in Teiluntersuchungen durchgeführt werden, soweit betriebliche Gründe dies erfordern und keine sicherheitstechnischen Bedenken bestehen. Sie muss jedoch innerhalb der Prüffrist beendet sein.

Dichtheitsprüfungen

§ 43. (1) Die Dichtheitsprüfung dient zur Beurteilung des Druckbehälters einschließlich der Ausrüstung bezüglich der technischen Dichtheit.

(2) Eine Dichtheitsprüfung ist vorzunehmen:

  1. 1. bei Festlegungen im Maßnahmenkatalog,
  1. 2. gegebenenfalls als ergänzende Prüfung,
  1. 3. nach Durchführung der Druckprüfung an Behältern für giftige, ätzende oder brennbare Stoffe nach Anbringen der Ausrüstung.

(3) Die Dichtheitsprüfung ist durchzuführen:

  1. 1. während des Betriebes mit dem Betriebsmedium unter Betriebsdruck, oder
  1. 2. wenn dadurch keine hinreichende Aussage getroffen werden kann, im abgestellten Zustand mit einem Druck, der mindestens dem Betriebsdruck und maximal dem 1,1fachen Betriebsdruck entspricht, mit dem Betriebsmedium oder einem geeigneten Medium, oder
  1. 3. für Druckbehälter, vorgesehen für flüssige Inhaltsstoffe, mit einem gasförmigen Medium mit einem Druck bis zu 5 bar.

(4) Die Beurteilung der Dichtheitsprüfung hat durch eine Besichtigung des Behälters sowie der zugehörigen Ausrüstung, falls erforderlich unter Zuhilfenahme Undichtheiten anzeigender Mittel zu erfolgen. Dazu ist gegebenenfalls bei isolierten Behältern die Isolation an relevanten Stellen zu entfernen.

(5) Abweichend von § 3 Abs. 2 Z 2 und 3 kann die Dichtheitsprüfung auch von Sachkundigen des Betreibers oder von Sachkundigen, für deren Tätigkeit der Betreiber die Verantwortung übernimmt, in der Folge als prüfende Stelle bezeichnet, durchgeführt werden, ausgenommen jene Dichtheitsprüfungen, die die einzige Überwachungsmaßnahme darstellen oder Dichtheitsprüfungen, die als Ersatz für eine Überwachungsmaßnahme herangezogen werden, wenn nachstehende Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. 1. Die Kesselprüfstelle delegiert die Dichtheitsprüfung an die prüfende Stelle und bewertet deren Ergebnis;
  1. 2. die prüfende Stelle unterhält qualitätssichernde Maßnahmen, die Verfahrensregeln, Arbeitsanweisungen, Dokumentation, Personalqualifikation und Personalschulungen umfassen;
  1. 3. die prüfende Stelle verfügt über qualifiziertes Personal und Einrichtungen zur Durchführung der Dichtheitsprüfung; die Druckhaltung während der Dichtheitsprüfung muss kontrolliert erfolgen;
  1. 4. die Kesselprüfstelle hat sich stichprobenweise von der Eignung der Prüfgeräte und der ordnungsgemäßen Durchführung der Dichtheitsprüfung zu überzeugen.

(6) Die Dichtheitsprüfung kann durch andere Prüf- und Überwachungsverfahren ersetzt werden, wenn diese bezüglich der technischen Dichtheit gleich aussagekräftig sind.

(7) Die Kessel- bzw. Werksprüfstelle hat mit dem Betreiber vor der Durchführung der Dichtheitsprüfung die zu treffenden Vorbereitungen und Vorkehrungen festzulegen.

(8) Die Dichtheitsprüfung kann in Abstimmung zwischen Kessel- bzw. Werksprüfstelle und Betreiber auch in Teiluntersuchungen durchgeführt werden, soweit betriebliche Gründe dies erfordern und keine sicherheitstechnischen Bedenken bestehen. Sie muss jedoch innerhalb der Prüffrist beendet sein.

4. Hauptstück

Überwachungsmaßnahmen für Rohrleitungen

Allgemeines

§ 44. (1) Die wiederkehrenden Untersuchungen und Überprüfungen von Rohrleitungen umfassen folgende Überwachungsmaßnahmen:

  1. 1. eine Dichtheitsprüfung oder
  1. 2. eine Druckprüfung.

(2) Sind im Maßnahmenkatalog Dichtheits- oder Druckprüfungen vorgesehen, sind diese durchzuführen und können nicht durch gleichwertige Prüfungen ersetzt werden.

(3) Eine Dichtheitsprüfung ist an jenen Rohrleitungen durchzuführen, für die aufgrund der Betriebsweise und Betriebserfahrungen folgende technische Kriterien zutreffen:

  1. 1. keine innere Korrosionsbeanspruchung, und
  1. 2. keine äußere Korrosionsbeanspruchung bzw. kathodischer Korrosionsschutz, oder
  1. 3. äußere Korrosionsbeanspruchung und direkte Besichtigbarkeit der äußeren Wandungen der Rohrleitung über die gesamte Länge, und
  1. 4. höchste zulässige Betriebstemperatur unter 80 °C, und
  1. 5. keine Zeitstandsbeanspruchung oder erhöhte zyklische Beanspruchung.

(4) An Rohrleitungen, für die Abs. 3 zutrifft, kann als Ersatz für die Dichtheitsprüfung eine äußere Untersuchung gemäß § 46 durchgeführt werden.

(5) Eine Druckprüfung ist an jenen Rohrleitungen durchzuführen, für die aufgrund der Betriebsweise und Betriebserfahrung folgende Kriterien zutreffen:

  1. 1. innere Korrosion, Erosion, Abrasion, oder
  1. 2. äußere Korrosionsbeanspruchung ohne direkte Besichtigbarkeit der äußeren Wandungen der Rohrleitung über die gesamte Länge, oder
  1. 3. höchste zulässige Betriebstemperatur über 80 °C, oder
  1. 4. Zeitstandsbeanspruchung.

(6) An Rohrleitungen, für die Abs. 5 zutrifft, kann als Ersatz für die Druckprüfung:

  1. 1. eine äußere Untersuchung gemäß § 46, und
  1. 2. eine Dichtheitsprüfung
    1. a) gemäß § 45, oder
    1. b) mit dem Inhaltsstoff und dem Betriebsdruck der Rohrleitung und gegebenenfalls,
  1. 3. eine innere Untersuchung gemäß § 48,

durchgeführt werden. Für Dichtheitsprüfungen gemäß Z 2 können die Bestimmungen des § 43 Abs. 5 auch für Rohrleitungen angewandt werden.

(7) Unterliegt die zu prüfende Rohrleitung gemäß Abs. 5 besonderen Beanspruchungen, zB Rohrleitungen im Zeitstandsbereich aufgrund der Temperatur oder der Lastwechsel, sind bei Anwendung von Abs. 6 in Abhängigkeit von der Betriebsdauer und der Betriebsbeanspruchung zusätzliche Prüfungen (zB Gefügeuntersuchungen), sofern nicht im Maßnahmenkatalog festgelegt, vorzunehmen.

(8) Die Untersuchungen und Überprüfungen können in Abstimmung zwischen Kessel- bzw. Werksprüfstelle und dem Betreiber auch in Teilen durchgeführt werden, soweit betriebliche Gründe dies erfordern und keine sicherheitstechnischen Bedenken entgegenstehen. Sie müssen jedoch innerhalb der festgelegten Frist beendet sein.

(9) Zur Vorbereitung der Prüfungen ist der Zustand der Rohrleitung bzw. der angrenzenden Anlage zwischen der Kessel- oder Werksprüfstelle und dem Betreiber zu erörtern, bei Anwendung von Abs. 6, insbesondere ob und in welchem Ausmaß zur Durchführung der Prüfschritte Ummantelungen, Wärme- und Kältedämmungen, Erddeckungen oder dergleichen zu entfernen sind, wobei aufgetretene Mängel, Schäden, Reparaturen und Änderungen sowie außergewöhnliche Vorkommnisse einzubeziehen sind.

Dichtheitsprüfungen

§ 45. (1) Die Dichtheitsprüfung dient zur sicherheitstechnischen Beurteilung der Rohrleitung einschließlich ihrer Ausrüstung bezüglich der technischen Dichtheit.

(2) Die Dichtheitsprüfung ist im abgestellten Zustand der Rohrleitung mit einem Druck, der mindestens dem 1,1fachen Betriebsdruck entspricht, mit dem Inhaltsstoff (Betriebsmedium) oder einem geeigneten flüssigen oder gasförmigen Medium, vorzunehmen. Bei Rohrleitungen, die eine Flüssigkeit als Inhaltsstoff haben, kann bei Anwendung der Dichtheitsprüfung mit einem gasförmigen Medium, die Höhe des Prüfdruckes mit 5 bar begrenzt werden.

(3) Die Beurteilung der Dichtheit hat durch

  1. 1. eine Besichtigung der unter Druck stehenden Rohrleitung sowie der zugehörigen Ausrüstung gegebenenfalls unter Zuhilfenahme Undichtheiten anzeigender Mittel während der Dichtheitsprüfung, oder
  1. 2. eine Druckverlustmessung über einen dafür geeigneten Zeitraum, bei Berücksichtigung von Temperaturänderungen,

zu erfolgen.

(4) Bei erdverlegten Rohrleitungen ist die Dichtheit durch oberirdische Besichtigung, zB Trassenbegehung, oder mit elektrischem Ortungsverfahren mit Messsonden oder durch Kontrolle mit Leckwarneinrichtungen oder durch Kontrolle der Differenz der zu- und abfließenden Medienmengen oder im abgestellten Zustand durch Druckverlustmessungen zu beurteilen.

(5) Bei erdverlegten Rohrleitungen, die mit einer kathodischen Korrosionsschutzanlage versehen sind, ist eine Überwachung des kathodischen Korrosionsschutzes gemäß ÖVGW-Richtlinie G 21 Abschnitt 4 (Anlage 4) oder dazu gleichwertigen Verfahren durchzuführen.

(6) Für Rohrleitungen gemäß § 44 Abs. 6 kann die Dichtheitsprüfung durch andere Prüf- oder Überwachungsverfahren ersetzt werden, soferne durch diese eine gleichwertige Aussage möglich ist.

(7) Erlauben die Ergebnisse der Dichtheitsprüfung keine sicherheitstechnische Beurteilung, sind ergänzende Prüfungen, zB für Rohrleitungen gemäß § 44 Abs. 3, 4 oder 6 eine Druckprüfung gemäß § 47, vorzunehmen.

Äußere Untersuchungen

§ 46. (1) Die äußere Untersuchung dient zur sicherheitstechnischen Beurteilung des äußeren Zustandes der Rohrleitung bei Berücksichtigung der Einwirkungen durch den Betrieb und der Verlegebedingungen. Die äußere Untersuchung ist bei Anwendung des § 44 Abs. 4 und 6 durchzuführen. Sie umfasst nachstehende Überprüfungen:

  1. 1. Überprüfung des äußeren Zustandes der Rohrleitung und der Ausrüstungsteile hinsichtlich Beschaffenheit, Korrosionsschutz, Leckstellen, insbesondere auch
    1. a) der Auflagerstellen der Rohrleitung,
    1. b) der Auflagerung der Rohrleitung, zB Hänger oder Schlitten,
    1. c) der Ausrüstungsteile, die sicherheitstechnisch oder für den sicheren Betrieb erforderlich sind,
    1. d) der Elemente des Dehnungsausgleiches.
  1. 2. Überprüfung der Funktionsfähigkeit der sicherheitsrelevanten drucktechnischen Ausrüstung (Sicherheitseinrichtungen) und anderer relevanter drucktragender Ausrüstungsteile mit Betriebsfunktion sowie Anzeigeeinrichtungen, insbesondere:
    1. a) der Sicherheitseinrichtungen (zB Sicherheitsventile, Berstscheiben) hinsichtlich Kennzeichnung, Plombierung und Funktionsmängel,
    1. b) der relevanten Anzeigeeinrichtungen und Begrenzer,
    1. c) der relevanten drucktragenden Ausrüstungsteile hinsichtlich Gängigkeit und Bedienbarkeit,
    1. d) der für die Rohrleitungsfunktion relevanten Teile gemäß Z 1 lit. a bis d.

(2) Die äußeren Untersuchungen sind in der Regel bei Betrieb der Rohrleitung durchzuführen.

(3) Die äußeren Untersuchungen sind grundsätzlich Sichtprüfungen. In jedem Fall sind jene Prüfungen und Untersuchungen, die gemäß Maßnahmenkatalog als äußere Untersuchungen vorzunehmen sind, durchzuführen. Falls die Aussage für die sicherheitstechnische Beurteilung nicht ausreicht, sind ergänzende Prüfungen durchzuführen.

(4) Die Funktion der Ausrüstung gemäß Abs. 1 Z 2 ist nach den zutreffenden Bestimmungen des § 9 Abs. 3 bis 5 zu prüfen.

(5) Partielle Prüfungen sind ausreichend, wenn aus deren Ergebnissen der Sicherheitszustand der zu prüfenden Rohrleitungen durch Analogieschluss beurteilt werden kann und repräsentative Teile der Rohrleitung durch die Prüfung erfasst wurden.

(6) Die Prüfung des Zustandes der Rohrleitung hat hinsichtlich mechanisch bedingter Schädigungen, vornehmlich bei Aufhängungen, Unterstützungen, Rohrabzweigungen, Stutzen, sowie äußerem Korrosionsangriff bei unisolierten und bei Anwendung des § 44 Abs. 6 bei isolierten Leitungen zu erfolgen.

(7) Die Prüfung des Zustandes der sicherheitsrelevanten drucktechnischen Ausrüstung, der relevanten drucktragenden Ausrüstung mit Betriebsfunktion und besonderer Auflagerungselemente sowie Dehnungsausgleicher erfolgt durch Besichtigung sowie einer Funktionskontrolle gemäß Abs. 4.

(8) Gedämmte (isolierte) Rohrleitungen gemäß § 44 Abs. 6, die aufgrund ihrer Betriebsweise und der bisherigen Betriebserfahrung als außenkorrosionsanfällig bekannt sind, sind stichprobenweise an repräsentativen Stellen auf Außenkorrosion zu prüfen. Dazu ist die Dämmung an diesen Stellen zu entfernen.

(9) Wird an gedämmten Rohrleitungen die Dämmung aus anderen Gründen als nach Abs. 8 entfernt, hat dies der Betreiber der Kessel- bzw. Werksprüfstelle mitzuteilen, damit äußere Untersuchungen an den drucktragenden Wandungen vorgenommen werden können.

(10) Bei erdverlegten Rohrleitungen ist die Untersuchung der äußeren drucktragenden Wandungen als Dichtheitsprüfung mit oberirdischer Besichtigung gemäß § 45 Abs. 4, unbeschadet der Kontrolle der Ausrüstung gemäß Abs. 4 und 7, vorzunehmen.

(11) Bei erdverlegten Rohrleitungen, die mit einer kathodischen Korrosionsschutzanlage versehen sind, ist eine Überwachung des kathodischen Korrosionsschutzes gemäß ÖVGW-Richtlinie G 21 Abschnitt 4 (Anlage 4), oder gleichwertigem Verfahren durchzuführen. Dies gilt nicht für Rohrleitungen, an denen nachweislich der kathodische Korrosionsschutz gemeinsam mit der Rohrleitung des Netzbetreibers vom Netzbetreiber überwacht wird.

(12) Für die äußere Untersuchung von Rohrleitungen größer DN 100, die mit zeitabhängigen Festigkeitswerten berechnet sind, sind, soweit nicht im Maßnahmenkatalog vorgesehen, zusätzliche Prüfungen unter Anwendung entsprechender technischer Regeln, zB VGB-Richtlinie, VGB-R 509 L, (Anlage 4) durchzuführen.

Druckprüfungen

§ 47. (1) Die Druckprüfung dient zur sicherheitstechnischen Beurteilung der Rohrleitung einschließlich ihrer Ausrüstung bezüglich der Integrität und Dichtheit der drucktragenden Wandungen.

(2) Die Druckprüfung ist, außer bei Anwendung der Bestimmungen der Abs. 5 und 6, als Flüssigkeitsdruckprüfung durchzuführen, sofern die Bauart und Betriebsweise der Rohrleitung dies zulässt. Die Bestimmungen des § 42 Abs. 3 bis 5 und 7 gelten auch für Rohrleitungen.

(3) Der Prüfdruck ergibt sich, unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 5 und 6, aus dem Produkt des Ansprechdrucks der Sicherheitseinrichtung (zB Sicherheitsventil) multipliziert mit jenem Faktor, der bei der ersten Druckprüfung den Prüfdruck, bezogen auf den festgelegten höchsten Betriebsdruck, bestimmte. Dieser Faktor kann mit 1,5 begrenzt werden.

(4) Armaturen sind grundsätzlich in die Druckprüfung einzubeziehen. Ausgenommen davon sind:

  1. 1. direkt wirkende Sicherheitseinrichtungen wie Sicherheitsventile, Berstscheiben, Knickstäbe, usw. und
  1. 2. druckhaltende Ausrüstungsteile mit Betriebsfunktion, die nicht gemeinsam mit der Rohrleitung geprüft werden. An diesen kann, soferne aufgrund der Bauart, der Größe und des Zustandes eine Druckprüfung für nicht erforderlich erachtet wird, die Druckprüfung durch eine innere Untersuchung, gegebenenfalls ergänzt mit zerstörungsfreien Prüfungen sowie durch eine Dichtheitsprüfung mit dem Betriebsdruck ersetzt werden.

(5) Wird die Druckprüfung der Rohrleitung gemeinsam mit der Druckprüfung des angeschlossenen Druckbehälters oder Dampfkessels durchgeführt, so ist das Prüfmedium und der Prüfdruck des Druckbehälters oder Dampfkessels anzuwenden.

(6) Die Druckprüfung kann durch andere Prüfverfahren ersetzt werden, die unter den gegebenen Betriebsbedingungen und der Betriebsweise die Beurteilung der Integrität der Rohrleitung erlauben. Dazu können auch andere Medien, bei Berücksichtigung der Bestimmungen des § 15 Abs. 4 Kesselgesetz, oder auch andere Prüfdrücke angewandt werden, insbesondere bei nachteiligem Einfluss des Gewichts der Flüssigkeit auf die Rohrleitung, ihrer Auflager oder der Entleerungsmöglichkeit der Rohrleitung.

(7) Die Beurteilung der Druckprüfung hat durch eine Besichtigung hinsichtlich Verformungen und Undichtheiten der Rohrleitung und der Lagerungseinrichtungen (Auflager, Halterungen, usw.) sowie der zugehörigen Ausrüstung während der Druckprüfung zu erfolgen. Dazu sind gegebenenfalls die Besichtigung behindernde Dämmungen, Ummantelungen, Auskleidungen oder Ausmauerungen zu entfernen.

(8) Bei erdverlegten oder nicht besichtigbaren Rohrleitungen ist die Druckprüfung, ausgenommen bei Anwendung von Abs. 6, durch Druckverlustmessungen, gegebenenfalls ergänzt durch oberirdische Besichtigung der Verlegetrasse, zu beurteilen.

Innere Untersuchungen

§ 48. (1) An Rohrleitungen gemäß § 44 Abs. 5, die aufgrund ihrer Betriebsweise und der bisherigen Betriebserfahrung anfällig sind für eine innere Schädigung, zB Innenkorrosion, Erosion, Spannungsrisskorrosion, ist bei Anwendung des § 44 Abs. 6 zusätzlich zur äußeren Untersuchung gemäß § 46 und zur Dichtheitsprüfung gemäß § 45 eine innere Untersuchung zur sicherheitstechnischen Beurteilung des inneren Zustandes vorzunehmen. Dazu sind zumindest an den gefährdeten Stellen Prüfverfahren einzusetzen, die einen Nachweis etwaiger Schädigung erlauben. Dies kann durch Innenbesichtigung oder Endoskopie, durch zerstörungsfreie Prüfungen, zB Radiographie, Ultraschallprüfung von der Außenseite und durch Wanddickenkontrolle, einzeln oder in Kombination erfolgen. Maßnahmen zur besonderen Korrosionsüberwachung, zB Korrosionssonden oder Prüfstrecken, sind Prüfungen bezüglich Korrosion gleichwertig, wenn damit die anzunehmenden Schädigungen nachweislich erfasst werden.

(2) Falls der Maßnahmenkatalog innere Untersuchungen vorsieht, sind diese durchzuführen.

(3) Wenn durch andere Überwachungsmaßnahmen eine zur inneren Untersuchung gleichwertige Aussage möglich ist, kann die innere Untersuchung durch diese ersetzt werden.

(4) Partielle Prüfungen sind ausreichend, wenn aus deren Ergebnissen der Sicherheitszustand der zu prüfenden Rohrleitungen durch Analogieschluss beurteilt werden kann und repräsentative Teile der Rohrleitung durch die Prüfung erfasst wurden.

(5) Ist mit den Überwachungsmaßnahmen gemäß Abs. 1 bis 3 keine sicherheitstechnische Beurteilung möglich, sind ergänzende Prüfungen, zB eine Druckprüfung, vorzunehmen.

7. Teil

Dokumentation

1. Hauptstück

Aufgaben der Betreiber und Prüfstellen

Aufgaben der Betreiber und Prüfstellen

§ 49. (1) Der Betreiber hat den Behörden, der Kessel- bzw. der Werksprüfstelle Konformitätserklärungen, Bescheinigungen, Betriebsanleitungen und Befunde, welche für das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme des Dampfkessels, Druckbehälters oder der Rohrleitung erforderlich und vorhanden sind, anlässlich:

  1. 1. der ersten Betriebsprüfung gemäß § 7 bis 12, oder
  1. 2. von Zuteilungen, der Gefahrenanalyse oder des Maßnahmenkataloges gemäß § 20 bis 27, oder
  1. 3. von Kontrollen gemäß § 15 Abs. 7 Kesselgesetz,

zum Zwecke der Einsicht zur Verfügung zu stellen.

(2) Die Kesselprüfstelle hat im Rahmen der Durchführung der ersten Betriebsprüfung des Dampfkessels, Druckbehälters oder der Rohrleitung ein Prüfbuch gemäß §§ 55 und 56 anzulegen, diesem die Dokumentation anzuschließen und dem Betreiber entweder in Papierform oder elektronischer Form zur Verfügung zu stellen.

(3) Der Betreiber hat für die Durchführung von:

  1. 1. Änderungen der Zuteilung, der Gefahrenanalyse oder des Maßnahmenkataloges gemäß §§ 20 bis 27, oder
  1. 2. Betriebsprüfungen gemäß §§ 13 bis 19, oder
  1. 3. Überwachungsmaßnahmen gemäß 6. Teil, oder
  1. 4. einem Wechsel der zuständigen Kessel- bzw. Werksprüfstelle, oder
  1. 5. außerordentlichen Prüfungen gemäß § 15 Abs. 7 Kesselgesetz, oder
  1. 6. behördlichen Maßnahmen gemäß § 23 Abs. 4 Kesselgesetz, oder
  1. 7. sicherheitstechnisch relevanten Reparaturen oder Änderungen gemäß § 17 Abs. 1 Kesselgesetz, oder
  1. 8. behördlichen Kontrollen gemäß § 15 Abs. 7 Kesselgesetz,

durch Kessel- bzw. Werksprüfstellen, und gegebenenfalls durch Behörden, Erstprüfstellen oder akkreditierte Prüfstellen, diesen die Dokumentation in Form des Prüfbuches zum Zweck der Einsicht, von Eintragungen und des Anschließens von bei den gemäß Z 1 bis 8 genannten Tätigkeiten erstellten Dokumenten zur Verfügung zu stellen.

(4) Der Betreiber kann die Führung und Aufbewahrung des Prüfbuches an dafür geeignete Organisationen übertragen, sofern die Bedingungen des Abs. 1 und 3 erfüllt werden können. Der Betreiber ist weiterhin für die Unversehrtheit, Aktualität und Vollständigkeit des Prüfbuches verantwortlich. Die Zuständigkeit für Meldungen und die zeitgerechte Veranlassung von Prüfungen und Untersuchungen verbleibt beim Betreiber. Bei Führung des Prüfbuches in elektronischer Form hat der für die Führung des Prüfbuches Verantwortliche zu gewährleisten, dass bereits vorgenommene Eintragungen nicht mehr geändert werden und nur dafür befugte Personen oder Stellen oder die zuständige Behörde Eintragungen vornehmen und Dokumente (elektronisch) anschließen können.

(5) Die Kessel- bzw. Werksprüfstelle hat über ihre Tätigkeiten gemäß den Bestimmungen der §§ 50 bis 54 Bescheinigungen, Überwachungsberichte, Prüfberichte und Kontrollberichte zu erstellen. Eintragungen und Abzeichnungen im Prüfbuch ersetzen eine Bescheinigung.

(6) Die Kessel- bzw. Werksprüfstelle hat die Durchführung sowie die Ergebnisse der Tätigkeiten im Prüfbuch gemäß §§ 57 bis 64 sowie Änderungen gemäß §§ 65 und 66 einzutragen und die Dokumentation anzuschließen. Analog ist bei Tätigkeiten von Erstprüfstellen vorzugehen. Entsprechende Eintragungen sind im Feld „Unterschrift des Kessel(Werks)prüfers, Prüfstellenzeichen“ abzuzeichnen.

(7) Wurden von der Kessel- bzw. Werksprüfstelle Prüfaufgaben an andere Kesselprüfstellen oder akkreditierte Prüfstellen vergeben, so sind die Prüfberichte dieser Stellen den Überwachungsberichten anzuschließen. Analoges gilt für die Delegation der Dichtheitsprüfung gemäß § 43 Abs. 5.

(8) An Druckbehältern, die extern, mittels flexibler Verbindung von einem Fahrzeug befüllt werden, ist von der Kessel- bzw. Werksprüfstelle nach Durchführung der Zuteilung, Betriebsprüfung, wiederkehrenden Untersuchung oder Überprüfung bzw. einer behördlichen Maßnahme an einer gut sichtbaren Stelle im Bereich der Befüllvorrichtung des Druckbehälters ein Hinweis auf die ordnungsgemäß durchgeführte Überwachung in Form einer aufgeklebten Plakette zu geben, auf der auch der Termin der nächsten durchzuführenden Prüfung oder Untersuchung ersichtlich ist. Für die Plakette muss die Haltbarkeit und Erkennbarkeit der Termine über die vorgesehene Frist gegeben sein. Ein Entfernen der Plakette darf nur durch Zerstörung derselben möglich sein. Mit der Kennzeichnung der ordnungsgemäßen Überwachung ist die Voraussetzung für eine externe Füllung gegeben. Ist die Plakette am Druckbehälter nicht vorhanden, oder ist nicht erkennbar, dass der Behälter ordnungsgemäß überwacht wird. darf die Befüllung erst nach Kontrolle der ordnungsgemäßen Überwachung durch Einsichtnahme ins Prüfbuch durchgeführt werden.

(9) An Dampfkesseln, Druckbehältern oder Rohrleitungen, ausgenommen Druckbehälter gemäß Abs. 8, kann von der Kessel- bzw. Werksprüfstelle an einer gut sichtbaren Stelle am Dampfkessel, Druckbehälter oder der Rohrleitung der Hinweis auf die durchgeführte sowie die nächste vorgesehene Untersuchung oder Überprüfung in Form einer aufgeklebten Plakette gemäß Abs. 8 angebracht werden, um die ordnungsgemäße Überwachung zu dokumentieren.

2. Hauptstück

Bescheinigungen, Überwachungs-, Prüf- und Kontrollberichte

Allgemeines

§ 50. (1) Die Dokumentation der Tätigkeiten gemäß der Teile 3, 4, 6 und 8 dieser Verordnung besteht:

  1. 1. für den Nachweis des rechtmäßigen Inverkehrbringens aus Bescheinigungen, Konformitätserklärungen, Attesten, Bestätigungen, Betriebsanleitungen usw.,
  1. 2. für von Kesselprüfstellen oder Werksprüfstellen vorgenommenen Bestätigungen des gesetzeskonformen Zustandes bzw. Zustandsmerkmals anlässlich der ersten Betriebsprüfung, den Betriebsprüfungen, und den wiederkehrenden Untersuchungen und Überprüfungen (Überwachungsmaßnahmen) des Dampfkessels, Druckbehälters oder der Rohrleitungen aus Bescheinigungen wobei Eintragungen und Abzeichnungen im Prüfbuch als Bescheinigungen gelten,
  1. 3. für von Kesselprüfstellen oder Werksprüfstellen sicherheitstechnisch bewerteten Prüfungen aus Überwachungsberichten,
  1. 4. für von Kesselprüfstellen, Werksprüfstellen oder akkreditierten Prüfstellen vorgenommenen Prüfungen aus Prüfberichten,
  1. 5. für von Kesselprüfstellen oder Werksprüfstellen vorgenommenen Kontrollen aus Kontrollberichten.

(2) Abweichend von Abs. 1 sind von akkreditierten Prüf- bzw. Überwachungsstellen sowie Erstprüfstellen, abhängig von den Tätigkeiten gemäß dieser Verordnung, Bescheinigungen, Überwachungs- oder Prüfberichte auszustellen, wobei Eintragungen und Abzeichnungen im Prüfbuch eine Bescheinigung ersetzen.

(3) Abweichend von Abs. 1 Z 2 bis 4 werden bei Anwendung des § 43 Abs. 5 oder Anlage 3 Z 10.1.5.5 die Bescheinigungen, Überwachungs- und Prüfberichte der Kessel- bzw. Werksprüfstelle durch den Prüfbericht der prüfenden Stelle ersetzt.

Bescheinigungen

§ 51. (1) Bescheinigungen über

  1. 1. die erste Betriebsprüfung;
  1. 2. Betriebsprüfungen;
  1. 3. wiederkehrende Untersuchungen und Überprüfungen (Überwachungsmaßnahmen),
    1. a) äußere Untersuchungen,
    1. b) innere Untersuchungen,
    1. c) Druckprüfungen,
    1. d) Dichtheitsprüfungen;

des Dampfkessels, Druckbehälters oder der Rohrleitungen sind auf Basis des Überwachungsberichtes hinsichtlich der Konformität mit dieser Verordnung in Form der Eintragung in das Prüfbuch zu erstellen.

(2) Wurden Prüfungen oder Untersuchungen in Teilen durchgeführt, sind erst nach Abschluß der Teilprüfungen die Prüfungen oder Untersuchungen durch Eintragung im Prüfbuch zu bescheinigen.

Überwachungsberichte

§ 52. (1) Überwachungsberichte über:

  1. 1. die erste Betriebsprüfung;
  1. 2. Zuteilungen;
  1. 3. Gefahrenanalysen;
  1. 4. Maßnahmenkataloge;
  1. 5. Betriebsprüfungen;
  1. 6. wiederkehrende Untersuchungen und Überprüfungen (Überwachungsmaßnahmen),
    1. a) äußere Untersuchungen,
    1. b) innere Untersuchungen,
    1. c) Druckprüfungen,
    1. d) Dichtheitsprüfungen;

des Dampfkessels, Druckbehälters oder der Rohrleitungen haben mindestens folgende Informationen zu enthalten:

  1. 7. Art der Überwachung gemäß Z 1 bis Z 6;
  1. 8. Verweis auf Verfahrens,- Arbeits- oder Prüfanweisung gemäß den qualitätssichernden Regelungen der Prüfstelle;
  1. 9. Angaben zur Identifikation des Dampfkessels, Druckbehälters oder der Rohrleitungen, bei Z 1 bis Z 4 auch mehrerer Dampfkessel, Druckbehälter oder Rohrleitungen, gegebenenfalls durch Verweis auf die Ident-Nummer des Prüfbuches;
  1. 10. Datum der Prüfung oder Untersuchung bzw. der Teilprüfung;
  1. 11. Ergebnisse der durchgeführten Prüfungen und Kontrollen;
  1. 12. Verweis auf Prüf- und Kontrollberichte über Prüfungen und Kontrollen gemäß Z 11, für die ein Prüf- oder Kontrollbericht auszustellen ist;
  1. 13. Bei Durchführung von partiellen Prüfungen, geprüfter Bereich und Ergebnis der Prüfung sowie falls zutreffend Verweis auf Prüf- und Kontrollberichte gemäß Z 12;
  1. 14. Sicherheitstechnische Bewertung des Dampfkessels, Druckbehälters oder der Rohrleitung;
  1. 15. Verweis auf zusätzliche, über die in Z 12 geforderte hinausgehende Dokumentationen;
  1. 16. Name des Kessel- bzw. Werksprüfers, der die Überwachung durchgeführt hat;
  1. 17. Zeichen der Kessel- bzw. Werksprüfstelle.

(2) Überwachungsberichte können, sofern die in Abs. 1, Z 7 bis 15 angeführten Informationen enthalten sind, als Checklisten erstellt und abgezeichnet werden.

(3) Überwachungsberichte können mit zugehörigen Prüf- oder Kontrollberichten zusammengefasst werden, zB auf einem Formular, wenn sie eindeutig als selbständiger Teil erkennbar sind.

(4) Überwachungsberichte über mehrere Überwachungsmaßnahmen für denselben Dampfkessel, Druckbehälter oder dieselbe Rohrleitung, die zum gleichen Zeitpunkt durchgeführt wurden, können in einem Bericht zusammengefasst werden.

(5) Wurden Prüfungen oder Untersuchungen in Teilen durchgeführt, ist der zugehörige Überwachungsbericht erst nach Abschluss der Teilprüfungen und Zusammenfassung der Ergebnisse zu erstellen.

Prüfberichte

§ 53. (1) Prüfberichte über

  1. 1. zerstörungsfreie Prüfungen, ausgenommen Wanddickenmessungen und Sichtprüfungen, die nicht mit speziellen Geräten, zB Endoskopie, durchgeführt werden,
  1. 2. Prüfungen nach speziellen Prüfverfahren, zB Schallemission, Aufweitungsmessungen, usw. sowie Prüfung des kathodischen Korrosionsschutzes,
  1. 3. spezielle Untersuchungen, zB zum Nachweis zeitabhängiger Schädigungen, Korrosionsschädigungen usw.,

die im Rahmen von Überwachungsmaßnahmen am Dampfkessel, Druckbehälter oder der Rohrleitung vorgenommen wurden, haben folgende Informationen zu enthalten:

  1. 4. Identifikation des Prüfobjektes,
  1. 5. Angabe zum Prüfverfahren,
  1. 6. Hinweis auf Prüfanweisungen in den qualitätssichernden Regelungen der Prüfstelle (Kessel-, Werks- oder akkreditierte Prüfstelle), gegebenenfalls Durchführungs- und Bewertungsbestimmungen, bzw. bei Durchführung als Subauftrag, Angaben zum Subauftragnehmer und dessen qualitätssichernde Regelungen,
  1. 7. eingesetzte Prüfeinrichtung,
  1. 8. verwendete Justierung oder Kalibrierung,
  1. 9. Lage und Zustand der Prüfbereiche, gegebenenfalls Schweißnahtbezeichnung,
  1. 10. Beschaffenheit der Prüfbereiche,
  1. 11. Bewertungskriterien,
  1. 12. Prüfergebnis,
  1. 13. Datum der Prüfung,
  1. 14. Name des Prüfers und gegebenenfalls seine Qualifikation,
  1. 15. Zeichen der Prüfstelle.

(2) Prüfberichte können mit zugehörigen Kontrollberichten gemeinsam erstellt werden, wenn sie eindeutig als selbständiger Teil erkennbar sind.

(3) Prüfberichte über mehrere zusammengehörige Prüfungen für denselben Dampfkessel, Druckbehälter oder dieselbe Rohrleitung, die zum gleichen Zeitpunkt durchgeführt wurden, können in einem Bericht zusammengefasst werden.

(4) Zusammenfassungen gemäß Abs. 2 und 3 sind nicht zulässig, wenn die Überwachungen, Prüfungen oder Kontrollen von unterschiedlichen Prüfstellen durchgeführt wurden.

Kontrollberichte

§ 54. (1) Kontrollberichte über das Vorhandensein von

  1. 1. Bescheinigungen, Dokumenten oder Kennzeichnungen, oder
  1. 2. betrieblichen Aufzeichnungen

deren Kontrolle für die Tätigkeiten im Rahmen der Überwachungen erforderlich ist, haben folgende Informationen zu enthalten:

  1. 3. kontrollierte Bescheinigung, Dokument oder Kennzeichnung,
  1. 4. Datum der Kontrolle,
  1. 5. Name des Prüfers, der die Kontrolle durchgeführt hat,
  1. 6. Zeichen der Kessel- bzw. Werksprüfstelle

(2) Kontrollberichte gemäß Abs. 1 sind nicht auszustellen, wenn die Kontrollen ausreichend im Überwachungsbericht dokumentiert wurden.

3. Hauptstück

Prüfbuch

Allgemeines

§ 55. (1) Das Prüfbuch dient dazu, sämtliche für die Sicherheit des Dampfkessels, Druckbehälters oder der Rohrleitung relevanten schriftlichen Aufzeichnungen in gesammelter Form bereitzuhalten. Die schriftlichen Aufzeichnungen umfassen Eintragungen, Bescheinigungen, Überwachungs-, Prüf- und Kontrollberichte sowie auf den Dampfkessel, Druckbehälter oder die Rohrleitung bezogene Dokumente.

(2) Das Prüfbuch ist einheitlich für alle in dieser Verordnung geregelten Dampfkessel, Druckbehälter oder Rohrleitungen mit hohem Gefahrenpotential gemäß § 4 Abs. 2 sowie jene nach § 3 Abs. 6 zu verwenden.

(3) Für zusammengehörige Dampfkessel, Druckbehälter und Rohrleitungen, die in einer gemeinsamen Anlage oder einem gemeinsamen Drucknetz integriert sind, kann ein gemeinsames Prüfbuch verwendet werden, sofern die Aufzeichnungen eine Unterscheidung der damit erfassten Dampfkessel, Druckbehälter und Rohrleitungen erlauben. Die Dokumentation gemäß den §§ 57 bis 64 ist für jeden einzelnen vom Prüfbuch erfassten Dampfkessel, Druckbehälter oder der Rohrleitung zu erstellen.

(4) Mit der Eintragung der ersten Betriebsprüfung durch die Kesselprüfstelle erhält das Prüfbuch den Status einer Bescheinigung im Sinne des § 18 Kesselgesetz.

(5) Eintragungen im Prüfbuch und das damit zusammenhängende Anschließen von zugehörigen Dokumenten dürfen ausschließlich von:

  1. 1. Kesselprüfstellen oder Werksprüfstellen im Zuge der Tätigkeiten gemäß dieser Verordnung,
  1. 2. akkreditierten Prüfstellen im Zuge der Tätigkeiten gemäß dieser Verordnung,
  1. 3. Erstprüfstellen bei Änderungen oder Reparaturen gemäß § 17 Kesselgesetz,
  1. 4. Behörden bzw. von Behörden für außerordentliche Prüfungen vorgesehene Prüfstellen,
  1. 5. Verwaltern des Prüfbuches gemäß § 49 Abs. 4 (nur Anschließen von Dokumenten),
  1. 6. Betreiber nach den Bestimmungen der Anlage 3 (nur Anschließen von Dokumenten)

vorgenommen werden.

(6) Eintragungen im Prüfbuch in den Abschnitten für die Identifikation und für das Inverkehrbringen des Dampfkessels, Druckbehälters oder der Rohrleitung gemäß § 57 Abs. 2 sind unbeschadet der Bestimmungen des § 69 Abs. 9 von der Kesselprüfstelle im Zuge der Eintragungen für die erste Betriebsprüfung vorzunehmen. Allfällige Dokumentationen oder Bescheinigungen sind anzuschließen.

(7) Anschließen im Sinne der Abs. 5 und 6 bedeutet, dass die Bescheinigungen, Überwachungs-, Prüf- und Kontrollberichte sowie die zugehörige Dokumentation im dafür vorgesehenen Teil des Prüfbuches von den Stellen gemäß Abs. 5 Z 1 bis 6 so einzufügen sind, dass erkennbar ist, wer das Anschließen durchgeführt hat.

(8) Die angeschlossenen Dokumente sind als Beilagen fortlaufend zu nummerieren, bei Anwendung des § 55 Abs. 3 abschnittsweise fortlaufend zu nummerieren.

Anforderungen

§ 56. (1) Das Prüfbuch hat den Anforderungen der Abs. 2 bis 12 zu entsprechen.

(2) Die Ausführung des Prüfbuches hat aufzuweisen:

  1. 1. Einen festen Umschlag,
  1. 2. einen fest mit dem Umschlag verbundenen (gebundenen) Teil und
  1. 3. einen Teil mit einer Vorrichtung zum Anschließen (Einheften) von Bescheinigungen und Dokumenten.

(3) Das Prüfbuch hat jenes Format aufzuweisen, das ein einwandfreies Anschließen von Bescheinigungen und Dokumenten im Format A 4 (297x210 mm) gemäß ISO 216 (Anlage 4) ermöglicht.

(4) Abweichend von Abs. 2 und 3 hat ein elektronisches Prüfbuch aufzuweisen:

  1. 1. ein Deckblatt,
  1. 2. einen Bereich für Eintragungen, der inhaltlich dem gebundenen Teil gemäß Abs. 2 Z 2 entspricht und
  1. 3. einen Bereich für das elektronische Anschließen von Bescheinigungen und Dokumenten.

(5) Der Umschlag gemäß Abs. 2 Z 1 bzw. das Deckblatt gemäß Abs. 4 Z 1 hat die Aufschrift „Prüfbuch gemäß Druckgeräteüberwachungsverordnung“, die zutreffende Bezeichnung des oder der vom Prüfbuch erfassten „Dampfkessel“, „Druckbehälter“, „Rohrleitung“ sowie die Ident-Nummer des Prüfbuches, bestehend aus der Kurzbezeichnung der Kesselprüfstelle und der Zahl des Prüfbuches, aufzuweisen.

(6) Der gebundene Teil gemäß Abs. 2 Z 2 bzw. der Bereich für Eintragungen gemäß Abs. 4 Z 2 hat die Ident-Nummer sowie folgende Abschnitte zu umfassen:

  1. 1. für die Identifikation des oder der vom Prüfbuch erfassten Dampfkessel, Druckbehälter oder Rohrleitungen, insbesondere:

    Art des Dampfkessels, Druckbehälters oder der Rohrleitung, Inhaltsstoff, Kenngrößen, Hersteller, Baujahr, technische Beschreibung, Sicherheitsausrüstung, sonstige Ausrüstung, Verweis auf Dokumentation;

  1. 2. für das Inverkehrbringen des Dampfkessels, Druckbehälters oder der Rohrleitung, insbesondere:

    Inverkehrbringer, Erstprüfstelle oder benannte Stelle, Datum der ersten Druckprüfung bzw. Jahr der CE-Kennzeichnung, Prüfdruck, Prüfmedium, Verweis auf die Dokumentation;

  1. 3. für die Inbetriebnahme (erste Betriebsprüfung):

    Standort (Aufstellungsort), Betreiber, Befund, Verweis auf die Dokumentation, Datum der Durchführung;

  1. 4. für die Zuteilung des Dampfkessels, Druckbehälters oder der Rohrleitungen:

    Zuteilung und Datum der Durchführung, gegebenenfalls Verweis auf Sonderbestimmung oder spezielles Prüfprogramm in der Dokumentation

    1. a) für die Gefahrenanalyse (bei Zuteilung zu einer Prüfstufe oder speziellem Prüfprogramm):

    Datum der Durchführung, Verweis auf Dokument,

    1. b) für den Maßnahmenkatalog (bei Zuteilung zu einer Prüfstufe oder speziellem Prüfprogramm):

    Datum der Durchführung, Verweis auf Dokument;

  1. 5. für Betriebsprüfungen:

    Grund der Betriebsprüfung, Zeitraum der Außerbetriebnahme bzw. neuer Standort, Datum der Durchführung, Befund und gegebenenfalls Hinweis auf Auflagen, Verweis auf die Dokumentation;

  1. 6. für den Betreiber:

    Name, Anschrift, Beginn der Betreiberfunktion;

  1. 7. für die zuständige Kesselprüfstelle oder Werksprüfstelle:

    Name, Anschrift der Kesselprüfstelle oder Werksprüfstelle und Prüfstellenzeichen sowie Datum der Beauftragung, Verweis auf Übernahmebescheinigung;

  1. 8. Überwachungsmaßnahmen im Rahmen der wiederkehrenden Untersuchungen und Überprüfungen:

    Art, Datum der Durchführung, Befund (weiterer Betrieb) und gegebenenfalls Hinweis auf Auflagen, Verweis auf Dokumentation, Art und Jahr der nächstfälligen Maßnahme.

(7) Die Abschnitte gemäß Abs. 6 sind zusätzlich mit folgenden Vermerken zu versehen:

  1. 1. für Abs. 6 Z 1 und 2:

    „eingetragen durch .......“ und vorzusehen für die Unterschrift des Kesselprüfers sowie für die Anbringung des Prüfstellenzeichens,

  1. 2. für Abs. 6 Z 3 bis 5:

    „durchgeführt durch .......“ und vorzusehen für die Unterschrift des Kesselprüfers, bei Abs. 6 Z 4 oder 5: bzw. Werksprüfers sowie für die Anbringung des Prüfstellenzeichens,

  1. 3. für Abs. 6 Z 6 und 7:

    “eingetragen durch …“ und vorzusehen für die Unterschrift des Kesselprüfers bzw. Werksprüfers oder des für die vorgenommenen Tätigkeiten verantwortlichen Prüfers sowie für die Anbringung des Prüfstellenzeichens,

  1. 4. für Abs. 6 Z 8:

    vorzusehen für die Unterschrift des Kesselprüfers bzw. Werksprüfers sowie für die Anbringung des Prüfstellenzeichens.

(8) Abweichend von Abs. 7 sind bei elektronischer Führung des Prüfbuches elektronisch gesicherte Unterschriften und elektronisch gesicherte Prüfstellenzeichen zu verwenden.

(9) Der Aufbau der einzelnen Abschnitte gemäß Abs. 6 ist in der Anlage 2 beispielhaft dargestellt. Die Ausführungen in der Anlage stellen eine Spezifizierung der Auflistung gemäß Abs. 6 dar. Abweichungen davon sind zulässig, sofern die dargestellten Informationen erhalten bleiben und der Systematik gefolgt wird.

(10) Die Abschnitte gemäß Abs. 6 haben Raum für mindestens folgende Eintragungen zu umfassen, wobei die einzelnen Räume getrennt werden können:

  1. 1. für Abs. 6 Z 1 bis 3: für eine Eintragung,
  1. 2. für Abs. 6 Z 4: für zwei Eintragungen,
  1. 3. für Abs. 6 Z 5: für drei Eintragungen,
  1. 4. für Abs. 6 Z 6 und 7: für zwei Eintragungen,
  1. 5. für Abs. 6 Z 8: für 50 Eintragungen.

(11) Reicht der gemäß Abs. 10 vorgesehene Raum für erforderliche Eintragungen bei papiermäßiger Führung des Prüfbuches nicht aus, sind die entsprechenden Abschnittblätter im Einheftteil einzuheften und ein diesbezüglicher Vermerk im gebundenen Teil anzubringen.

(12) Bei papiermäßiger Führung des Prüfbuches muss die Einheftvorrichtung die sichere Aufnahme von gelochten Dokumenten gewährleisten und zum Einheften von mindestens 100 Dokumenten geeignet sein.

4. Hauptstück

Eintragungen und Anschluss von Dokumenten

Dokumentation der ersten Betriebsprüfung

§ 57. (1) Die Kesselprüfstelle hat die von ihr vorgenommene erste Betriebsprüfung zu bescheinigen und die erforderliche Dokumentation gemäß Abs. 6 dem Prüfbuch anzuschließen.

(2) Die Kesselprüfstelle hat im Prüfbuch die Abschnitte betreffend Identifikation und Inverkehrbringen gemäß der vorliegenden Dokumentation auszufüllen und jeweils mit Angabe des Ortes und des Datums der Eintragung sowie mit der Unterschrift des Kesselprüfers und dem Prüfstellenzeichen zu versehen.

(3) Die Kesselprüfstelle hat die Dokumentation betreffend Identifikation und Inverkehrbringen dem Prüfbuch anzuschließen.

(4) Übersteigt die vorhandene Dokumentation betreffend die Identifikation und das Inverkehrbringen jenes Maß, das gemäß § 18 Kesselgesetz bzw. gemäß der Durchführungsverordnungen für das Inverkehrbringen von Dampfkesseln, Druckbehältern oder Rohrleitungen gefordert wird, und ist aufgrund des Umfanges der vorhandenen Dokumentation ein Anschließen an das Prüfbuch nicht möglich, ist nur die in § 18 Kesselgesetz bzw. in den Durchführungsverordnungen für das Inverkehrbringen von Dampfkesseln, Druckbehältern oder Rohrleitungen geforderte Dokumentation dem Prüfbuch anzuschließen. Diese Teildokumentation ist mit einem Vermerk der Kesselprüfstelle zu versehen, der auf die weiterreichende Dokumentation, die vom Betreiber aufzubewahren ist, hinweist. Ist die vorhandene Dokumentation in sich abgeschlossen, können Kopien der Dokumente, die in § 18 Kesselgesetz bzw. gemäß der Durchführungsverordnungen für das Inverkehrbringen von Dampfkessel, Druckbehälter oder Rohrleitungen mindestens gefordert sind, ebenfalls mit dem Vermerk der Kesselprüfstelle hinsichtlich der Orginaldokumentation versehen, dem Prüfbuch angeschlossen werden.

(5) Die Kesselprüfstelle hat nach Durchführung der ersten Betriebsprüfung den Abschnitt Inbetriebnahme auszufüllen, den Befund einzutragen und mit Angabe des Ortes und des Datums der Eintragung sowie mit der Unterschrift des Kesselprüfers und dem Prüfstellenzeichen zu versehen.

(6) Die erforderliche Dokumentation gemäß Abs. 1 hat zu umfassen:

  1. 1. die für das Inverkehrbringen erforderlichen Dokumente gemäß § 8 Z 1 und gegebenenfalls jene nach Z 2 einschließlich der Kontrolle der Kennzeichnung gemäß § 8 Z 3,
  1. 2. gegebenenfalls Dokumentation der Kontrollen gemäß § 8 Z 4 bis 6,
  1. 3. Dokumentation der Prüfungen gemäß § 9 (Ausrüstung);
  1. 4. Dokumentation der Prüfungen gemäß § 10 (äußerer Zustand);
  1. 5. gegebenenfalls die Dokumentation der Prüfung der kathodischen Korrosionsschutzanlage gemäß § 10 Abs. 3;
  1. 6. Dokumentation der Aufstellungsprüfung gemäß § 11;
  1. 7. sowie, falls zutreffend die Dokumentation der miterfassten Rohrleitungen gemäß § 7 Abs. 7.

Dokumentation der Zuteilung, Gefahrenanalyse, Maßnahmenkatalog

§ 58. (1) Die Kesselprüfstelle bzw. Werksprüfstelle hat über die vorgenommene Zuteilung des Dampfkessels, Druckbehälters oder der Rohrleitung gemäß 4. Teil einen Überwachungsbericht auszustellen und dem Prüfbuch anzuschließen. Die Zuteilung ist im Prüfbuch einzutragen.

  1. 1. Bei einer Zuteilung des Dampfkessels, Druckbehälters oder der Rohrleitung zu einer Sonderbestimmung ist die zutreffende Ziffer der Sonderbestimmung gemäß Anlage 3 anzuführen und die Sonderbestimmung in Kopie anzuschließen.
  1. 2. Bei einer Zuteilung zu einer Prüfstufe aufgrund einer Gefahrenanalyse und eines Maßnahmenkataloges sind die Prüfstufe und die gemäß dieser Prüfstufe vorgesehenen Prüffristen für die äußeren Untersuchungen, inneren Untersuchungen und Druck-/Dichtheitsprüfungen anzuführen.
  1. 3. Bei einer Zuteilung zu einem speziellen Prüfprogramm aufgrund einer Gefahrenanalyse und eines Maßnahmenkataloges ist das Prüfprogramm (Kurzbezeichnung) anzuführen und das Prüfprogramm anzuschließen.
  1. 4. Bei einer Zuteilung gemäß Z 2 oder 3 ist die Durchführung der Gefahrenanalyse und die Erstellung des Maßnahmenkataloges anzuführen. Die Dokumentation der Gefahrenanalyse und des Maßnahmenkataloges ist anzuschließen.
  1. 5. Die erste vorgesehene Überwachungsmaßnahme (äußere Untersuchung, innere Untersuchung, Druck/Dichtheitsprüfung, usw.) ist im Abschnitt Überwachungsmaßnahmen nach ihrer Art und dem Jahr der Fälligkeit einzutragen.
  1. 6. Die Eintragung der Zuteilung, der Durchführung der Gefahrenanalyse und der Erstellung des Maßnahmenkataloges ist mit Verweis auf die zugehörige Dokumentation mit Angabe des Ortes und des Datums der Eintragung sowie mit der Unterschrift des Kessel- bzw. Werksprüfers und dem Prüfstellenzeichen zu versehen.
  1. 7. Die zuständige Kessel- bzw. Werksprüfstelle ist im Abschnitt „für die zuständige Kesselprüfstelle oder Werksprüfstelle“ gemäß § 56 Abs. 6 Z 7 einzutragen.

(2) Bei erforderlichen Änderungen der Gefahrenanalyse, des Maßnahmenkataloges oder der Zuteilung ist die Durchführung der Änderung im Prüfbuch einzutragen. In der Dokumentation sind die Änderungen der Gefahrenanalyse, die geänderten Maßnahmen und die Änderung der Zuteilung festzuhalten. Ergibt sich aufgrund dieser Änderungen gleichzeitig eine Änderung für die Prüffristen, sind diese ebenfalls zu dokumentieren und der nun festgelegte nächste Termin für die Untersuchung ist im Prüfbuch einzutragen. Die geänderte Dokumentation ist dem Prüfbuch anzuschließen.

Dokumentation von Betriebsprüfungen

§ 59. (1) Die Kessel- bzw. Werksprüfstelle hat die von ihr vorgenommene Betriebsprüfung zu bescheinigen und die erforderliche Dokumentation gemäß Abs. 8 dem Prüfbuch anzuschließen.

(2) Die Kessel- bzw. Werksprüfstelle hat nach Durchführung der Betriebsprüfung den Abschnitt Betriebsprüfung für Dampfkessel und Druckbehälter auszufüllen, wobei je nach Erfordernis zur Durchführung der Betriebsprüfung das Feld „Änderung des Aufstellungsortes“ oder „Zeitraum der Außerbetriebnahme“ maßgebend ist. Der Befund der Betriebsprüfung und der Hinweis auf die Dokumentation ist einzutragen.

(3) Erfolgte gleichzeitig ein Wechsel des Betreibers, ist der neue Betreiber im Abschnitt „Betreiber“ im Prüfbuch einzutragen.

(4) Erfolgte gleichzeitig ein Wechsel der Kesselprüfstelle bzw. Werksprüfstelle, ist die nun zuständige Kesselprüfstelle oder Werksprüfstelle im Abschnitt „Kessel- oder Werksprüfstelle“ von dieser einzutragen.

(5) Der ausgefüllte Abschnitt gemäß Abs. 2 ist mit Angabe des Ortes und des Datums der Eintragung sowie mit der Unterschrift des Kessel- bzw. Werksprüfers und dem Prüfstellenzeichen zu versehen.

(6) Für die Abschnitte gemäß Abs. 3 und 4 gelten die Bestimmungen der §§ 65 bzw. 66.

(7) Die nächste vorgesehene Überwachungsmaßnahme ist im Abschnitt Überwachungsmaßnahmen nach Art und dem Jahr der Fälligkeit einzutragen.

(8) Die Dokumentation gemäß Abs. 1 hat zu umfassen:

  1. 1. Die Beurteilung des äußeren Zustandes des Dampfkessels, Druckbehälters oder der Rohrleitung und gegebenenfalls der kathodischen Korrosionsschutzanlage,
  1. 2. Die Beurteilung der Ausrüstung,
  1. 3. Die Funktion der Ausrüstung und Integration,
  1. 4. Die Art der Aufstellung (bei Änderung der Aufstellung),
  1. 5. Die Durchführung der inneren Untersuchung bzw. den Grund für deren Entfall,
  1. 6. gegebenenfalls die Durchführung der Druck- oder Dichtheitsprüfung.

(9) Bei erforderlichen Änderungen der Gefahrenanalyse, des Maßnahmenkataloges oder der Zuteilung gilt bezüglich der Dokumentation § 58 Abs. 2.

Dokumentation der Überwachung gemäß einer Sonderbestimmung

§ 60. (1) Sind in einer Sonderbestimmung gemäß Anlage 3 Überwachungsmaßnahmen durch eine Kessel- oder Werksprüfstelle vorgesehen, hat diese die durchgeführten Überwachungsmaßnahmen zu bescheinigen und die erforderliche Dokumentation dem Prüfbuch anzuschließen. Sofern die Überwachungsmaßnahmen dies erlauben, sind sie nach:

  1. 1. äußeren Untersuchungen
  1. 2. inneren Untersuchungen
  1. 3. Druckprüfungen und
  1. 4. Dichtheitsprüfungen

zu unterscheiden.

(2) Die Kessel- bzw. Werksprüfstelle hat die vorgenommene Überwachungsmaßnahme (Untersuchung, Prüfung oder sonstige Maßnahme) im Prüfbuch im Abschnitt Überwachungsmaßnahmen nach ihrer Art, dem Durchführungsdatum und dem Ergebnis (weiterer Betrieb) unter Hinweis auf die zugehörige Dokumentation einzutragen und mit der Unterschrift des Kessel- bzw. Werksprüfers sowie dem Prüfstellenzeichen zu versehen.

(3) Sind in der Sonderbestimmung Prüffristen vorgesehen, so ist die nächste vorgesehene Überwachungsmaßnahme im Abschnitt Überwachungsmaßnahmen nach Art und dem Jahr der Fälligkeit einzutragen.

(4) Die erforderliche Dokumentation gemäß Abs. 1 ist analog zu den zutreffenden Bestimmungen für die wiederkehrenden Untersuchungen und Überprüfungen (Überwachungsmaßnahmen) gemäß §§ 61 Abs. 4, 62 Abs. 5 oder 63 Abs. 5 auszuführen. Zusätzlich gelten die in den jeweiligen Sonderbestimmungen enthaltenen Festlegungen für die Dokumentation.

Dokumentation der Überwachungsmaßnahmen gemäß Prüfstufen für Dampfkessel

§ 61. (1) Die Kessel- bzw. Werksprüfstelle hat die von ihr vorgenommenen Überwachungsmaßnahmen an Dampfkesseln gemäß 6. Teil, 2. Hauptstück jeweils für die:

  1. 1. äußere Untersuchung
  1. 2. innere Untersuchung
  1. 3. Druckprüfung oder
  1. 4. Dichtheitsprüfung
    1. 1) die Kontrolle gemäß § 34 Abs. 3 und
    1. 2) die zutreffende Dokumentation gemäß Abs. 5 bis 7.

zu bescheinigen und die erforderliche Dokumentation gemäß Abs. 4 dem Prüfbuch anzuschließen.

(2) Die Kessel- bzw. Werksprüfstelle hat die vorgenommene Überwachungsmaßnahme im Prüfbuch im Abschnitt „Überwachungsmaßnahmen“ nach ihrer Art, dem Durchführungsdatum und dem Ergebnis (weiterer Betrieb) unter Hinweis auf die zugehörige Dokumentation einzutragen und mit der Unterschrift des Kessel- bzw. Werksprüfers sowie dem Prüfstellenzeichen zu versehen.

(3) Die nächste vorgesehene wiederkehrende Untersuchung ist im Abschnitt Überwachungsmaßnahmen als nächstfällige Maßnahme nach Art und dem Jahr der Fälligkeit einzutragen.

(4) Die erforderliche Dokumentation gemäß Abs. 1 hat zu umfassen:

(5) Die Dokumentation für die äußere Untersuchung hat zu umfassen:

  1. 1. die Überprüfung des äußeren Zustandes und der Ausrüstungsteile gemäß § 36 Abs. 1 Z 1,
  1. 2. die Überprüfung der Funktionsfähigkeit von Sicherheitseinrichtungen und anderer Ausrüstungsteile gemäß § 36 Abs. 1 Z 2.
  1. 3. Die Durchführung der Überprüfungen gemäß Z 1 und 2 als:
    1. a) Sichtprüfung
    1. b) Prüfungen nach Maßnahmenkatalog
    1. c) ergänzende Prüfungen gemäß § 36 Abs. 3 und 6
    1. d) partielle Prüfungen.

gegebenenfalls

(6) Die Dokumentation für die innere Untersuchung hat zu umfassen:

  1. 1. die Überprüfung der wasser- und dampfberührten Bereiche des Dampfkessels einschließlich seiner Ausrüstung gemäß § 37 Abs. 1 Z 1,
  1. 2. die Überprüfung der Speisewasservorwärmer, absperrbaren Überhitzer und Zwi­schenüberhitzer gemäß § 37 Abs. 1 Z 2.
  1. 3. Die Durchführung der Überprüfungen gemäß Z 1 und 2 als
    1. a) Sichtprüfung
    1. b) Prüfungen nach Maßnahmenkatalog
    1. c) ergänzende Prüfungen
    1. d) partielle Prüfungen
    1. e) Prüfungen innen nicht besichtigbarer Komponenten gemäß § 37 Abs. 6
    1. f) ergänzende Prüfmaßnahmen gemäß § 37 Abs. 5
    1. g) Prüfungen auf Lebensdauer berechneter Teile gemäß § 37 Abs. 9
    1. h) Prüfungen drucktragender Wandungen gemäß § 37 Abs. 8.

gegebenenfalls

  1. 4. Kontrolle der betrieblichen Aufzeichnungen über das Speise- und Kesselwasser gemäß § 37 Abs. 2.

(7) Die Dokumentation für die Druck- oder Dichtheitsprüfung hat zu umfassen:

  1. 1. Prüfmedium (Wasser) gegebenenfalls mit Temperaturangabe, Prüfdruck, gegebenenfalls Faktor, Haltezeit, gegebenenfalls Druckstufen bzw. Druckprüfprogramm,
  1. 2. Ersatzprüfungen gemäß § 38 Abs. 5,
  1. 3. außerordentliche Druckprüfung gemäß § 38 Abs. 6,
  1. 4. gegebenenfalls Prüfung der Armaturen gemäß § 38 Abs. 7.

(8) Bei Durchführung der Prüfungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 als Teilprüfungen sind jeweils die Teilprüfungen und deren Ergebnisse analog zu Abs. 5 bis 7 zu dokumentieren und, falls erforderlich, in der Dokumentation der Termin der nächsten Teilprüfung zu vermerken. Decken die Teilprüfungen die Prüfungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 komplett ab, ist der Befund der jeweilig abgeschlossenen Prüfung (äußere oder innere Untersuchung oder Druckprüfung) mit Verweis auf die zugehörige Dokumentation der Teilprüfungen analog zu Abs. 2 und 3 im Prüfbuch einzutragen.

Dokumentation der Überwachungsmaßnahmen gemäß Prüfstufen für Druckbehälter

§ 62. (1) Die Kessel- bzw. Werksprüfstelle hat die von ihr vorgenommene Überwachungsmaßnahme an Druckbehältern gemäß 6. Teil, 3. Hauptstück, jeweils für die:

  1. 1. äußere Untersuchung
  1. 2. innere Untersuchung
  1. 3. Druckprüfung
  1. 4. gegebenenfalls Dichtheitsprüfung

zu bescheinigen und die erforderliche Dokumentation gemäß Abs. 5 dem Prüfbuch anzuschließen.

(2) Die Kessel- bzw. Werksprüfstelle hat die vorgenommene Überwachungsmaßnahme im Prüfbuch im Abschnitt „Überwachungsmaßnahmen“ nach ihrer Art, dem Durchführungsdatum und dem Ergebnis (weiterer Betrieb) unter Hinweis auf die zugehörige Dokumentation einzutragen und mit der Unterschrift des Kessel- oder Werksprüfers sowie dem Prüfstellenzeichen zu versehen.

(3) Die nächste vorgesehene Überwachungsmaßnahme ist im Abschnitt Überwachungsmaßnahmen als nächstfällige Maßnahme nach Art und dem Jahr der Fälligkeit einzutragen.

(4) Bei Durchführung einer Prüfung des kathodischen Korrosionsschutzes durch eine akkreditierte Prüf- bzw. Überwachungsstelle hat diese darüber einen Prüf- bzw. Überwachungsbericht auszustellen und dem Prüfbuch anzuschließen. Die Prüfung ist von der akkreditierten Prüf- bzw. Überwachungsstelle im Prüfbuch im Abschnitt Überwachungsmaßnahmen in einer eigenen Zeile unter Angabe der Prüfung, dem Durchführungsdatum, dem Ergebnis (weiterer Betrieb) und dem Hinweis auf den Prüf- bzw. Überwachungsbericht einzutragen und mit der Unterschrift des Prüfers sowie dem Prüfstellenzeichen zu versehen. Der Bericht ist dem Prüfbuch anzuschließen.

(5) Die erforderliche Dokumentation gemäß Abs. 1 hat zu umfassen:

  1. 1. Die Kontrolle gemäß § 34 Abs. 3 und
  1. 2. die zutreffende Dokumentation gemäß Abs. 6 bis 9.

(6) Die Dokumentation für die äußere Untersuchung hat zu umfassen:

  1. 1. Die Überprüfung des äußeren Zustandes und der Ausrüstungsteile gemäß § 40 Abs. 1 Z 1,
  1. 2. Die Überprüfung der Funktionsfähigkeit von Sicherheitseinrichtungen und anderer Ausrüstungsteile gemäß § 40 Abs. 1 Z 2,
  1. 3. Die Durchführung der Überprüfungen gemäß Z 1 und 2 als:
    1. a) Sichtprüfung
    1. b) Prüfungen nach Maßnahmenkatalog

    gegebenenfalls

    1. c) ergänzende Prüfungen gemäß § 40 Abs. 3 und 6
    1. d) partielle Prüfungen
    1. e) Prüfungen drucktragender Wandungen gemäß § 40 Abs. 6 bzw. 7
    1. f) Prüfungen drucktragender Wandungen an erdverlegten Druckbehältern gemäß § 40 Abs. 8
    1. g) Prüfung des kathodischen Korrosionsschutzes bei erdverlegten Druckbehältern gemäß § 40 Abs. 9
    1. h) Prüfungen überhitzungsgefährdeter Druckbehälter gemäß § 39 Abs. 2.

(7) Die Dokumentation für die innere Untersuchung hat zu umfassen:

  1. 1. Die Überprüfung der druckbeanspruchten Wandungen des Druckbehälters einschließlich seiner Ausrüstung.
  1. 2. Die Durchführung der Überprüfung gemäß Z 1 als:
    1. a) Sichtprüfung
    1. b) Prüfungen nach Maßnahmenkatalog

    gegebenfalls

    1. c) ergänzende Prüfungen gemäß § 41 Abs. 2
    1. d) partielle Prüfungen
    1. e) andere Prüfungen oder Kombination mit anderen Prüfungen gemäß § 41 Abs. 3
    1. f) Prüfungen innen nicht besichtigbarer Komponenten gemäß § 41 Abs. 5
    1. g) Prüfungen auf Lebensdauer berechneter Teile gemäß § 41 Abs. 9
    1. h) Prüfungen drucktragender Wandungen gemäß § 41 Abs. 7 und 8
    1. i) Prüfungen überhitzungsgefährdeter Druckbehälter gemäß § 39 Abs. 2.

(8) Die Dokumentation für die Druckprüfung hat zu umfassen:

  1. 1. Prüfmedium, gegebenenfalls mit Temperaturangabe, Prüfdruck, gegebenenfalls Faktor, Haltezeit, gegebenenfalls Druckstufen bzw. Druckprüfprogramm;

    gegebenenfalls

  1. 2. andere Prüfungen oder Kombination mit anderen Prüfungen gemäß § 42 Abs. 6 mit Angabe des angewandten Prüfdruckes;
  1. 3. außerordentliche Druckprüfung gemäß § 42 Abs. 8;
  1. 4. Gasdruckprüfung gemäß § 42 Abs. 7;
  1. 5. Prüfung der Armaturen gemäß § 42 Abs. 11

(9) Die Dokumentation für die Dichtheitsprüfung hat zu umfassen:

  1. 1. Prüfmedium, gegebenenfalls mit Temperaturangabe, Prüfdruck, Haltezeit, bzw. Dichtheitsprüfprogramm;
  1. 2. gegebenenfalls andere Prüfungen oder Kombination mit anderen Prüfungen gemäß § 43 Abs. 6.
  1. 3. gegebenenfalls Vermerk über die Prüfungsdurchführung bei Anwendung von § 43 Abs. 5.

(10) Bei Durchführung der Prüfungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 als Teilprüfungen sind jeweils die Teilprüfungen und deren Ergebnisse analog zu Abs. 6 bis 9 zu dokumentieren und, falls erforderlich, in der Dokumentation der Termin der nächsten Teilprüfung zu vermerken. Decken die Teilprüfungen die Prüfungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 komplett ab, ist der Befund der jeweilig abgeschlossenen Prüfung (äußere oder innere Untersuchung oder Druckprüfung) mit Verweis auf die zugehörige Dokumentation der Teilprüfungen im Prüfbuch analog zu Abs. 2 und 3 einzutragen.

Dokumentation der Überwachungsmaßnahmen gemäß Prüfstufen für Rohrleitungen

§ 63. (1) Die Kessel- bzw. Werksprüfstelle hat die von ihr vorgenommenen Überwachungsmaßnahmen an Rohrleitungen gemäß 6. Teil, 4. Hauptstück jeweils für die:

  1. 1. Dichtheitsprüfung oder
  1. 2. Ersatz für die Dichtheitsprüfung oder
  1. 3. Druckprüfung oder
  1. 4. Ersatz für die Druckprüfung

zu bescheinigen und die erforderliche Dokumentation dem Prüfbuch anzuschließen.

(2) Die Kesselprüfstelle bzw. Werksprüfstelle hat die vorgenommene Überwachungsmaßnahme im Prüfbuch im Abschnitt Überwachungsmaßnahmen nach ihrer Art, dem Durchführungsdatum und dem Ergebnis (weiterer Betrieb) unter Hinweis auf die zugehörige Dokumentation einzutragen und mit der Unterschrift des Kessel- oder Werksprüfers sowie dem Prüfstellenzeichen zu versehen.

(3) Die nächste vorgesehene Überwachungsmaßnahme ist im Abschnitt Überwachungsmaßnahmen nach Art und dem Jahr der Fälligkeit einzutragen.

(4) Bei Durchführung einer Prüfung des kathodischen Korrosionsschutzes durch eine akkreditierte Prüf- bzw. Überwachungsstelle hat diese darüber einen Prüf- bzw. Überwachungsbericht auszustellen und dem Prüfbuch anzuschließen. Die Prüfung ist von der akkreditierten Prüf- bzw. Überwachungsstelle im Prüfbuch im Abschnitt Überwachungsmaßnahmen in einer eigenen Zeile unter Angabe der Prüfung, dem Durchführungsdatum, dem Ergebnis (weiterer Betrieb) und dem Hinweis auf den Prüf- bzw. Überwachungsbericht einzutragen und mit der Unterschrift des Prüfers sowie dem Prüfstellenzeichen zu versehen. Der Bericht ist dem Prüfbuch anzuschließen.

(5) Die erforderliche Dokumentation gemäß Abs. 1 hat zu umfassen:

  1. 1. Die Kontrolle gemäß § 34 Abs. 3,
  1. 2. die zutreffende Dokumentation gemäß Abs. 6 bis 9.

(6) Die Dokumentation für die Dichtheitsprüfung gemäß Abs. 1 Z 1 hat zu umfassen:

  1. 1. Die Prüfung der Rohrleitung und der zugehörigen Ausrüstung im abgestellten Zustand gemäß § 45 Abs. 2 und 3 mit Angabe von Prüfmedium und Prüfdruck und Haltezeit

    gegebenenfalls

  1. 2. Die Prüfung bei erdverlegten Rohrleitungen gemäß § 45 Abs. 4 und falls zutreffend des kathodischen Korrosionsschutzes gemäß § 45 Abs. 5
  1. 3. Ergänzende Prüfungen gemäß § 45 Abs. 7.

(7) Die Dokumentation für den Ersatz der Dichtheitsprüfung gemäß Abs. 1 Z 2 hat zu umfassen:

  1. 1. Die Prüfung des äußeren Zustandes der Rohrleitung und der Ausrüstungsteile gemäß § 46 Abs. 1 Z 1, Abs. 6 und 7.
  1. 2. Die Überprüfung der Funktionsfähigkeit der Ausrüstung gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 und Abs. 4.
  1. 3. Die Durchführung der Überprüfungen gemäß Z 1 und Z 2 als:
    1. a) Sichtprüfung
    1. b) Prüfungen nach Maßnahmenkatalog

    gegebenenfalls

    1. c) Ergänzende Prüfungen gemäß § 46 Abs. 3
    1. d) Partielle Prüfung.
    1. 4) Die Prüfung erdverlegter Rohrleitungen einschließlich des kathodischen Korrosionsschutzes gemäß § 46 Abs. 10 und 11.

(8) Die Dokumentation für die Druckprüfung gemäß Abs. 1 Z 3 hat zu umfassen:

  1. 1. Die Prüfung der Rohrleitung und der Ausrüstungsteile gemäß § 47 Abs. 2 unter Angabe von Prüfmedium, gegebenenfalls mit Temperaturangabe, Prüfdruck, gegebenenfalls Faktor, Haltezeit, gegebenenfalls Druckstufen bzw. Druckprüfprogramm

    gegebenenfalls

  1. 2. Ersatz der Druckprüfung gemäß § 47 Abs. 6
  1. 3. Ersatzprüfung für die Ausrüstung gemäß § 47 Abs. 4
  1. 4. Durchführung mit der Druckprüfung des Dampfkessels oder Druckbehälters gemäß § 47 Abs. 5
  1. 5. Prüfung erdverlegter Rohrleitungen gemäß § 47 Abs. 8
  1. 6. Prüfung des kathodischen Korrosionsschutzes bei erdverlegter Rohrleitungen gemäß § 46 Abs. 11.

(9) Die Dokumentation für den Ersatz der Druckprüfung gemäß Abs. 1 Z 4 hat zu umfassen:

  1. 1. Die Dokumentation für die äußere Untersuchung gemäß Abs. 7,

    gegebenenfalls

  1. 2. Prüfung auf Außenkorrosion gemäß § 46 Abs. 8 und 9,
  1. 3. Prüfung von Rohrleitungen mit besonderer Beanspruchung gemäß den §§ 44 Abs. 7 und 46 Abs. 11,
  1. 4. die Dokumentation für die Dichtheitsprüfung im abgestellten Zustand gemäß Abs. 6 Z 1, oder
  1. 5. die Prüfung der Rohrleitung und der zugehörigen Ausrüstung mit dem Betriebsmedium (Inhaltsstoff) unter Betriebsdruck gemäß § 44 Abs. 6 Z 2 lit. b,
  1. 6. die Dokumentation für die Dichtheitsprüfung gemäß Abs. 6 Z 2 und 3,

    gegebenenfalls

  1. 7. Ersatz der Dichtheitsprüfung durch andere Verfahren gemäß § 45 Abs. 6,
  1. 8. Prüfung der inneren druckbeanspruchten Wandungen der Rohrleitung und der Ausrüstung gemäß § 48 Abs. 1,
  1. 9. Ersatz der Innenuntersuchung durch andere Verfahren gemäß § 48 Abs. 3,
  1. 10. ergänzende Prüfungen zur Innenuntersuchung gemäß § 48 Abs. 5,
  1. 11. die Durchführung der inneren Untersuchung als:
    1. a) Sichtprüfung
    1. b) Prüfungen nach Maßnahmenkatalog
    1. c) partielle Prüfung.

(10) Bei Durchführung der Prüfungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 als Teilprüfungen sind jeweils die Teilprüfungen und deren Ergebnisse analog zu Abs. 6 bis 9 zu dokumentieren und falls erforderlich in der Dokumentation der Termin der nächsten Teilprüfung zu vermerken. Decken die Teilprüfungen die Prüfungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 komplett ab, ist der Befund der jeweilig abgeschlossenen Prüfung (äußere oder innere Untersuchung oder Druckprüfung) mit Verweis auf die zugehörige Dokumentation der Teilprüfungen im Prüfbuch analog zu Abs. 2 und 3 einzutragen.

Dokumentation der Überwachungsmaßnahmen gemäß speziellem Prüfprogramm

§ 64. (1) Sind in einem speziellen Prüfprogramm Überwachungsmaßnahmen durch eine Kessel- bzw. Werksprüfstelle vorgesehen, hat diese die durchgeführten Überwachungsmaßnahmen zu bescheinigen und die erforderliche Dokumentation dem Prüfbuch anzuschließen. Sofern die vorgesehenen Überwachungsmaßnahmen dies erlauben, sind sie nach

  1. 1. äußeren Untersuchungen
  1. 2. inneren Untersuchungen
  1. 3. Druckprüfungen und
  1. 4. Dichtheitsprüfungen

zu unterscheiden.

(2) Bezüglich der Eintragungen und der erforderlichen Dokumentation gelten analog die Bestimmungen des § 60 Abs. 2 bis 4. Die Dokumentation über im speziellen Prüfprogramm enthaltene Kontrollen, die vom Betreiber bzw. dessen beauftragten Sachkundigen durchzuführen sind, sind vom Betreiber dem Prüfbuch anzuschließen.

Dokumentation des Wechsels des Betreibers

§ 65. Die zuständigen Kessel- oder Werksprüfstelle hat nach Wechsel des Betreibers den nun aktuellen Betreiber mit Name und Anschrift sowie Datum des Betreiberwechsels im Abschnitt „Betreiber“ des Prüfbuches einzutragen und die Eintragung mit dem Namen des Kessel- bzw. Werksprüfers sowie mit dem Prüfstellenzeichen zu versehen.

Dokumentation des Wechsels der Kessel- bzw. Werksprüfstelle

§ 66. Die nach einem Wechsel nun zuständige Kesselprüfstelle hat den Wechsel im vorgesehenen Abschnitt des Prüfbuches einzutragen und mit dem Datum des vollzogenen Wechsels, der Unterschrift des Kesselprüfers sowie mit dem Prüfstellenzeichen auszufertigen. Analog ist bei Wechsel zu einer Werksprüfstelle vorzugehen. Falls zutreffend ist die Bescheinigung der sicherheitstechnischen Beurteilung dem Prüfbuch anzuschließen.

8. Teil

Übergangsbestimmungen

Grundsätze

§ 67. Für die Überwachung von Dampfkesseln, Druckbehältern und Rohrleitungen, die vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung nach den bisher geltenden gesetzlichen Bestimmungen aufgestellt, betrieben und gegebenenfalls überwacht wurden und die nunmehr in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, gelten für die Überwachung von Dampfkesseln, Druckbehältern und Rohrleitungen mit niedrigem Gefahrenpotential gemäß § 5 die Bestimmungen des § 68 und von den Dampfkesseln, Druckbehältern und Rohrleitungen mit hohem Gefahrenpotential gemäß § 4 die des § 69.

Dampfkessel, Druckbehälter und Rohrleitungen mit niedrigem Gefahrenpotential

§ 68. An Dampfkesseln, Druckbehältern und Rohrleitungen gemäß § 67, die niedriges Gefahrenpotential gemäß § 5 Abs. 1 aufweisen, die

  1. 1. bisher nicht nach kesselrechtlichen Bestimmungen überwacht wurden, sind die Bestimmungen des § 5 Abs. 2, 4, 5, 7 und 8 mit In-Kraft-Treten diese Verordnung anzuwenden.
  1. 2. bisher nach kesselrechtlichen Bestimmungen überwacht wurden,
    1. a) ist anlässlich der nächsten vorgesehenen Überwachung gemäß dem bisher angewandten Schema von der zuständigen Kessel- bzw. Werksprüfstelle in der bisherigen Bescheinigung die Zuordnung als Druckgerät mit niedrigem Gefahrenpotential gemäß dieser Verordnung zu vermerken
    1. b) ist die Bescheinigung der Dokumentation gemäß § 5 Abs. 6 anzuschließen und
    1. c) sind danach die Bestimmungen des § 5 Abs. 2, 4, 5 und 7 anzuwenden.

Dampfkessel, Druckbehälter und Rohrleitungen mit hohem Gefahrenpotential

§ 69. (1) Für die Überwachung von Dampfkesseln, Druckbehältern und Rohrleitungen gemäß § 67, mit hohen Gefahrenpotential gemäß § 4 Abs. 2 sowie jene gemäß § 3 Abs. 6, gelten die Bestimmungen der Abs. 2 bis 12.

(2) Für Dampfkessel, Druckbehälter und Rohrleitungen gemäß Abs. 1, die

  1. 1. bisher nicht nach kesselrechtlichen Bestimmungen überwacht wurden oder
  1. 2. bisher nach kesselrechtlichen Bestimmungen überwacht wurden,

hat der Betreiber zur Festlegung der zukünftigen Überwachung die Vornahme der Zuteilung durch eine bzw. die zuständige Kesselprüfstelle bzw. die Werksprüfstelle rechtzeitig zu veranlassen. Die Zuteilung ist nach einer der Möglichkeiten gemäß § 20 Abs. 1 Z 1 bis 3 vorzunehmen.

(3) Die Zuteilung ist für Dampfkessel, Druckbehälter und Rohrleitungen gemäß Abs. 2 Z 1 für:

1. Dampfkessel und Druckbehälter: innerhalb von 5 Jahren

2. Rohrleitungen, die länger als 10 Jahre in Betrieb sind: innerhalb von 5 Jahren

3. Rohrleitungen; die nicht länger als 10 Jahre in Betrieb sind: innerhalb von 10 Jahren

vorzunehmen. Die Fristen beziehen sich auf den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung.

(4) Die Zuteilung ist für Dampfkessel, Druckbehälter oder Rohrleitungen gemäß Abs. 2 Z 2,

  1. 1. an denen im Rahmen der bisher vollzogenen wiederkehrenden Untersuchungen und Überprüfungen eine Druckprüfung oder eine die Druckprüfung ersetzende Prüfung durchgeführt wurde oder vorgesehen ist, zum Zeitpunkt der nach den bisher angewandten Schema nächsten vorgesehenen Druckprüfung oder der diese ersetzenden Prüfung,
  1. 2. an denen im Rahmen der bisher vollzogenen wiederkehrenden Untersuchungen und Überprüfungen keine Druckprüfung oder keine die Druckprüfung ersetzende Prüfung jedoch eine Überwachungsmaßnahme vorgesehen ist, zum Zeitpunkt der nach dem bisher angewandten Schema nächsten fälligen Überwachungsmaßnahme,
  1. 3. an denen im Rahmen der bisher vollzogenen wiederkehrenden Untersuchungen und Überprüfungen Überwachungsmaßnahmen nur in Anlassfällen oder auch in Anlassfällen durchzuführen waren, beim nächsten Anlassfall oder zum Zeitpunkt der nach dem bisher angewandten Schema nächsten vorgesehenen Überwachungsmaßnahme, spätestens jedoch nach 5 Jahren nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung,
  1. 4. die nicht von lit. a bis c erfasst sind, spätestens 5 Jahre nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung

vorzunehmen.

(5) Prüfungen (Überwachungsmaßnahmen), die bis zur Zuteilung nach dem bisher angewandten Schema fällig sind, sind nach der Art und den Revisionsfristen nach den bis zum In-Kraft-Treten dieser Verordnung angewandten Schema durchzuführen.

(6) Jene Prüfung, anlässlich der die Zuteilung vorgenommen wird, ist nach der zutreffenden Bestimmung dieser Verordnung durchzuführen. Wenn die Zuteilung nicht im Rahmen einer vorgesehenen Überwachungsmaßnahme erfolgt, ist eine äußere und innere Untersuchung nach den Bestimmungen dieser Verordnung durchzuführen.

(7) Für die Festlegung der Überwachung, die Ermittlung der technischen Kriterien für die Zuteilung, die Durchführung der Gefahrenanalyse und Erstellung des Maßnahmenkataloges, die zukünftigen Prüffristen und die anzuwendenden Überwachungsmaßnahmen gelten die §§ 21 bis 48. Dabei sind die Erfahrungen des Betreibers mit Betrieb und Instandhaltung von gleichen oder ähnlichen Dampfkesseln, Druckbehältern oder Rohrleitungen zu berücksichtigen.

(8) Abweichend von Abs. 2 dürfen für Dampfkessel oder Druckbehälter gemäß Abs. 2 Z 2, für die eine nach den bisher geltenden kesselrechtlichen Bestimmungen die Überwachung betreffende Ausnahmebewilligung (Bescheid) vorliegt, die technischen Inhalte des Bescheides in ein spezielles Prüfprogramm gemäß § 23 übernommen werden. Sofern damit den Bestimmungen dieser Verordnung betreffend der Überwachung entsprochen wird, ist eine Durchführung der Gefahrenanalyse und die Erstellung eines Maßnahmenkataloges nicht erforderlich. Das Genehmigungsverfahren zur Anwendung des speziellen Prüfprogramms ist einzuhalten.

(9) Hinsichtlich der Dokumentation der Zuteilung und der Überwachung gelten die Bestimmungen der §§ 49 bis 66 mit folgenden Ausnahmen:

  1. 1. Für Dampfkessel, Druckbehälter oder Rohrleitungen, die von einer Werksprüfstelle überwacht werden, ist das Prüfbuch von der die Werksprüfstelle überwachenden Kesselprüfstelle bereitzustellen.
  1. 2. Bei der Zuteilung gemäß Abs. 2 hat die Kessel- oder Werksprüfstelle die vorhandenen Daten zur Identifikation des Dampfkessels, Druckbehälters oder der Rohrleitung im Prüfbuch einzutragen. Im Abschnitt „erste Betriebsprüfung“ ist einzutragen:
    1. a) für Dampfkessel, Druckbehälter und Rohrleitungen gemäß Abs. 2 Z 1: „bisher nicht überwachungspflichtig“,
    1. b) für Dampfkessel, Druckbehälter oder Rohrleitungen gemäß Abs. 2 Z 2: „bisher überwacht gemäß Bescheinigung Nr. .......“.
  1. 3. Für Dampfkessel, Druckbehälter und Rohrleitungen gemäß Abs. 2 Z 1 ist die beim Betreiber vorhandene bzw. verfügbare Dokumentation über die Herstellung, das Inverkehrbringen (Zulassung) und die Inbetriebnahme, gegebenenfalls unter Berücksichtigung des § 57 Abs. 4 dem Prüfbuch anzuschließen.
  1. 4. Liegt für Dampfkessel, Druckbehälter oder Rohrleitungen gemäß Abs. 2 Z 1 keine Dokumentation gemäß Z 3 vor, hat der Betreiber mit zumindest Skizzen den Dampfkessel, Druckbehälter oder die Rohrleitung zu dokumentieren, wobei die verfügbaren Daten hinsichtlich der Abmessungen, Werkstoffe und Ausrüstung einzutragen sind. Bei Rohrleitungen muss der Verlauf der Rohrleitung, die Abstützungen bzw. Hänger usw. sowie die Ausrüstung damit identifizierbar sein.
  1. 5. Für Dampfkessel, Druckbehälter und Rohrleitungen gemäß Abs. 2 Z 2 ist die bisher geltende Bescheinigung, gegebenenfalls bei sinngemäßer Anwendung des § 57 Abs. 4 dem Prüfbuch anzuschließen.

(10) Mit der Zuteilung, der Dokumentation der Zuteilung einschließlich der Eintragung der nächsten vorgesehenen Überwachungsmaßnahme ist die Überwachung gemäß 6. Teil unter Anwendung der Prüffristen gemäß 5. Teil durchzuführen. Die Bestimmungen des § 20 Abs. 4 sind zu berücksichtigen.

(11) Für Dampfkessel, Druckbehälter oder Rohrleitungen gemäß Abs. 2 Z 1 muss die erste Überwachungsmaßnahme im Folgejahr der nach Abs. 3 Z 1 zutreffenden Fristen abgeschlossen sein.

(12) Erdverlegte bzw. teilweise erdverlegte Druckbehälter, die eine Beschichtung gemäß § 11 Abs. 2 Z 2 lit. c aufweisen, dürfen innerhalb von 10 Jahren nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung mit einer kathodischen Korrosionsschutzanlage nachgerüstet werden. Für die Nachrüstung sind die Bestimmungen der ÖVGW-Richtlinie G 20 (Anlage 4), oder einer vergleichbaren technischen Regel anzuwenden. Gemäß der von einer dafür akkreditierten Prüf- bzw. Überwachungsstelle vorgenommenen Prüfungen und Untersuchungen ist die Möglichkeit der Nachrüstung und die Art der Anlage festzulegen. Die nachgerüstete kathodische Korrosionsschutzanlage ist von einer Kessel- bzw. Werksprüfstelle gemäß den Anforderungen nach § 7 Abs. 2 oder von der akkreditierten Prüf- bzw. Überwachungsstelle gemäß ÖVGW-Richtlinie G 21 Abschnitt 3 (Anlage 4), oder einer vergleichbaren technischen Regel, auf ihre Funktion zu prüfen. Die Nachrüstung einschließlich der Prüfungen ist von einer Kessel- bzw. Werksprüfstelle zu bewerten und im Prüfbuch unter Anschluß der Dokumentation zu bescheinigen. Ergibt sich keine Möglichkeit der Nachrüstung, oder werden keine sonstigen Schutzmaßnahmen gegen die Korrosion der äußeren Wandungen, deren Wirksamkeit von einer Kesselprüfstelle zu beurteilen ist, angewandt, ist der Behälter nach Ablauf der Übergangsfrist den Bestimmungen des § 11 Abs. 2 Z 2 lit. e zuzuordnen und demgemäß zu überwachen.

9. Teil

Äquivalenz- und Schlussbestimmungen

Äquivalenzbestimmung

§ 70. (1) Abweichend von den Bestimmungen der §§ 3 Abs. 1 und 29 Abs. 3 gelten für Dampfkessel, Druckbehälter und Rohrleitungen mit hohem Gefahrenpotential gemäß §§ 4 Abs. 2 und gegebenenfalls 3 Abs. 6, die im EWR nach gemeinschaftrechtlichen Vorschriften in Verkehr gebracht und in Betrieb genommen wurden und die in Österreich erstmalig oder wiederholt betrieben werden, und in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder EWR-Unterzeichnerstaat von einer in diesem für wiederkehrende Untersuchungen anerkannten Stelle wiederkehrend untersucht wurden, die Bestimmungen der Abs. 2 bis 5.

(2) Eine Kesselprüfstelle bzw. falls zutreffend eine Werksprüfstelle hat an diesen Dampfkesseln, Druckbehältern oder Rohrleitungen bei erstmaliger Inbetriebnahme in Österreich eine erste Betriebsprüfung gemäß den §§ 7 bis 12 durchzuführen und ein Prüfbuch auszustellen, bzw. bei wiederholter Inbetriebnahme eine Betriebsprüfung gemäß der §§ 13 bis 19 durchzuführen, und eine Zuteilung gemäß § 20 zu einer Prüfstufe gemäß § 22 oder zu einem speziellen Prüfprogramm gemäß § 23, einschließlich Gefahrenanalyse und Maßnahmenkatalog, oder gegebenenfalls zu einer Sonderbestimmung gemäß § 21 vorzunehmen, und anschließend entsprechend der festgelegten Prüffristen die Überwachungsmaßnahmen sowie deren Dokumentation nach den Bestimmungen dieser Verordnung durchzuführen.

(3) Entsprechen die im Rahmen der wiederkehrenden Untersuchungen gemäß Abs. 1 durchgeführten Überwachungsmaßnahmen den Zielbestimmungen der entsprechenden Überwachungsmaßnahmen dieser Verordnung, sind die von den gemäß Abs. 1 anerkannten Stellen durchgeführten wiederkehrenden Untersuchungen anzuerkennen. Die Gleichwertigkeit ist von der Kesselprüfstelle oder Werksprüfstelle zu beurteilen.

(4) Wurde die Gleichwertigkeit gemäß Abs. 3 festgestellt, beginnen die Prüffristen für die Überwachungsmaßnahmen gemäß Abs. 2 mit der zuletzt durchgeführten Überwachungsmaßnahme gemäß Abs. 1 zu laufen.

(5) Im Prüfbuch ist die Anerkennung der zuletzt durchgeführten Überwachungsmaßnahme zu dokumentieren und der Beginn der Prüffrist gemäß Abs. 4 bei der Festlegung der nächsten vorgesehenen Überwachungsmaßnahme zu berücksichtigen. Die zutreffende Dokumentation ist dem Prüfbuch anzuschließen.

EU-Notifikation

§ 71. Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998, Richtlinie, die das 83/189/EWG-Verfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften in der Fassung der Richtlinien 88/182/EWG und 94/10/EG der Europäischen Kommission kodifiziert, unter Notifikationsnummer 2002/311/A-I00 notifiziert.

Anlage 1

Diagramme für die Bewertung von Dampfkesseln, Druckbehältern und Rohrleitungen 

Anlage 2

Gebundener Teil des Prüfbuches gemäß § 56 Abs. 6 

Anlage 3

Sonderbestimmungen 

Anlage 4

Technische Regeln und deren Fundstellen 

Bartenstein

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