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BGBl II 421/2004

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

421. Verordnung: Raumklimageräte-Verbrauchsangabenverordnung

421. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Verbrauchsangaben bei Raumklimageräten (Raumklimageräte-Verbrauchsangabenverordnung)

Auf Grund § 8 Abs. 2 des Elektrotechnikgesetzes 1992 - ETG 1992, BGBl. Nr. 106/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2001, und § 32 des Bundesgesetzes über den unlauteren Wettbewerb 1984 - UWG, BGBl. Nr. 448/1984 (WV), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2001, wird verordnet:

Zweck

§ 1. (1) Diese Verordnung ergänzt die Bestimmungen der Haushaltsgeräte-Verbrauchsangabenver­ordnung, BGBl. Nr. 568/1994.

(2) Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2002/31/EG der Kommission vom 22. März 2002, ABl. Nr. L 86 vom 3.4.2002 S. 26, in österreichisches Recht umgesetzt.

Geltungsbereich

§ 2. (1) Diese Verordnung gilt für netzbetriebene Raumklimageräte im Sinne der Europäischen Normen EN 255-1, EN 814-1 oder gemäß der in § 3 genannten Normen.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für folgende Geräte:

  1. 1. Geräte, die auch mit anderen Energiequellen betrieben werden können,
  1. 2. Luft-Wasser- und Wasser-Wasser-Wärmepumpengeräte,
  1. 3. Geräte mit einer Leistung (Kühlleistung) über 12 kW.

Messverfahren

§ 3. (1) Die Angaben, die in dieser Verordnung gefordert werden, ausgenommen die Angaben zur Geräuschemission, sind in Übereinstimmung mit den in Anhang V angeführten Österreichischen Bestimmungen für die Elektrotechnik und Österreichischen Normen zu ermitteln. Werden Angaben zu den Geräuschemissionswerten gemacht, so sind diese gemäß der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Bestimmung der Geräuschemissionen von Haushaltsgeräten, BGBl. Nr. 621/1996, zu ermitteln.

(2) Die Energieeffizienzklasse und gegebenenfalls die Energieeffizienzklasse der Heizfunktion der Geräte sind nach Anhang IV zu bestimmen.

Begriffe

§ 4. Es gelten die Begriffe des § 3 der Haushaltsgeräte-Verbrauchsangabenverordnung.

Technische Dokumentation

§ 5. Die technische Dokumentation nach § 5 der Haushaltsgeräte-Verbrauchsangabenverordnung hat zu enthalten:

  1. a) Name und Anschrift des Lieferanten,
  1. b) eine allgemeine, für eine eindeutige und unmittelbare Identifizierung ausreichende Beschreibung des Modells,
  1. c) Angaben und gegebenenfalls Zeichnungen zu den wichtigsten Konstruktionsmerkmalen des Modells, insbesondere zu den Eigenschaften, die sich spürbar auf seinen Energieverbrauch auswirken,
  1. d) Berichte über einschlägige Messungen, die nach den Prüfverfahren der in § 3 genannten Normen durchgeführt wurden,
  1. e) gegebenenfalls Betriebsanleitungen.

Wenn die Daten für eine bestimmte Modellkombination durch Berechnungen auf der Grundlage der Bauart und/oder durch Extrapolation von anderen Kombinationen gewonnen wurden, müssen die technischen Unterlagen Einzelheiten darüber sowie über Tests zur Prüfung der Korrektheit der Berechnungen enthalten (genaue Angaben zum mathematischen Modell für die Berechnung der Leistung von Split-Systemen und Messungen zum Nachweis der Korrektheit dieses Modells).

Etikett

§ 6. Inhalt, Format und Farbe des Etiketts nach § 4 Abs. 1 der Haushaltsgeräte-Verbrauchsangaben­verordnung haben dem Anhang I zu entsprechen. Das Etikett ist außen an der Vorder- oder Oberseite des Geräts deutlich sichtbar und nicht verdeckt anzubringen

Datenblatt

§ 7. Inhalt und Format des Datenblatts nach § 4 Abs. 1 der Haushaltsgeräte-Verbrauchsangabenver­ordnung haben dem Anhang II zu entsprechen.

Versandhandel und andere Arten des Fernabsatzes

§ 8. Wird ein Gerät unter den in § 8 der Haushaltsgeräte-Verbrauchsangabenverordnung beschriebenen Bedingungen zum Kauf, zur Vermietung oder zum Ratenkauf angeboten, zB durch einen Versandhandelskatalog, ein schriftliches Angebot, E-Mail Kataloge, Werbung im Internet oder in anderen elektronischen Medien, müssen dabei alle im Anhang III aufgeführten Angaben bereitgestellt werden.

In-Kraft-Treten

§ 9. Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Haushaltsgeräte-Verbrauchsangabenverord­nung, BGBl. Nr. 568/1994, in der geltenden Fassung, für die Geräte nach § 2 in Kraft.

Anhang II

DAS DATENBLATT

Das Datenblatt hat die nachfolgend genannten Angaben zu enthalten. Die Angaben können in Form einer Tabelle für mehrere Modelle des gleichen Lieferanten in der angegebenen Reihenfolge gemacht oder der Gerätebeschreibung beigefügt werden.

  1. 1. Warenzeichen des Lieferanten.
  1. 2. Modellname/-kennzeichen: bei „Split-„ und „Multisplit-Geräten“ das Modellkennzeichen der Innen- und der Außengeräte der Kombination, für welche die unten angegebenen Zahlen gelten.
  1. 3. Die Energieeffizienzklasse des Modells, ermittelt gemäß Anhang IV, wird nach einer Skala von A (sehr effizient) bis G (weniger effizient) angegeben. Wenn diese Angabe in Tabellenform erfolgt, ist eine andere Darstellung möglich, sofern deutlich wird, dass die Skala von A (sehr effizient) bis G (weniger effizient) reicht.
  1. 4. Umweltzeichen, sofern die Berechtigung zur Führung eines Umweltzeichens vorliegt (Anhang I, Punkt IV.). Erfolgt die Angabe in Tabellenform, lautet die Spaltenüberschrift „Umweltzeichen“, und das (die) Umweltzeichen wird (werden) im entsprechenden Feld eingetragen.
  1. 5. Näherungswert für den jährlichen Energieverbrauch auf der Grundlage von durchschnittlich 500 Betriebsstunden pro Jahr, ermittelt nach den Prüfverfahren der in § 3 genannten Normen (Bedingungen T1 „mittel“).
  1. 6. Die Kühlleistung, definiert als Kühlkapazität des Geräts in kW im Kühlbetrieb bei Volllast, ermittelt nach den Prüfverfahren der in § 3 genannten Normen (Bedingungen T1 „mittel“).
  1. 7. Energieeffizienzgröße des Geräts im Kühlbetrieb bei Volllast, ermittelt nach den Prüfverfahren der in § 3 genannten Normen (Bedingungen T1 „mittel“).
  1. 8. Gerätetyp: nur Kühlung oder Kühlung/Heizung.
  1. 9. Kühlungsart: Luftkühlung, Wasserkühlung.
  1. 10. Nur bei Geräten mit Heizfunktion: Heizleistung, definiert als Heizkapazität des Geräts in kW im Heizbetrieb bei Volllast, ermittelt nach den Prüfverfahren der in § 3 genannten Normen (Bedingungen T1 + 7C).
  1. 11. Nur bei Geräten mit Heizfunktion: Energieeffizienzklasse der Heizfunktion gemäß Anhang IV auf einer Skala von A (sehr effizient) bis G (weniger effizient), ermittelt nach den Prüfverfahren der in § 3 genannten Normen (Bedingungen T1 + 7C). Ist das Heizaggregat des Geräts mit einem Widerstand ausgestattet, gilt. für den Leistungskoeffizient der Wert 1.
  1. 12. Gegebenenfalls Geräuschemissionen bei Standardbetrieb, ermittelt gemäß der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Bestimmung der Geräuschemissionen von Haushaltsgeräten, BGBl. Nr. 621/1996.
  1. 13. Lieferanten können zusätzlich die Angaben gemäß den Punkten 5 bis 8 für andere Testbedingungen beifügen, sofern sie gemäß den in § 3 genannten Normen ermittelt wurden.

    Enthält das Datenblatt eine farbige oder schwarz-weiße Abbildung des Etiketts sind gegebenenfalls nur die zusätzlichen Angaben nach 13. zu machen.

Anhang III

VERSANDHANDEL und andere Arten des Fernabsatzes

Die in § 8 genannten Versandhauskataloge, Mitteilungen, schriftlichen Angebote und die Werbung im Internet oder in anderen elektronischen Medien müssen die gleichen Angaben wie in Anhang II in der dort angegebenen Reihenfolge enthalten.

Anlage 1

DAS ETIKETT 

Anlage 2

EINSTUFUNG 

Anlage 3

Luftkonditionierer, Flüssigkeitskühlsätze und Wärmepumpen mit elektrisch angetriebenen Verdichtern für die Raumheizung und -kühlung 

Bartenstein

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