394. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der die Außenhandelsverordnung geändert und die Verordnung über die Bewilligungspflicht der Aus- und Einfuhr von Waren sowie die Verordnung über die Bewilligungspflicht von Waren in der Einfuhr aufgehoben werden (AußHV-Novelle 2004)
Auf Grund von § 5 Abs. 1 und 3 und § 9 Abs. 6 des Außenhandelsgesetzes 1995, BGBl. Nr. 172/1995, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2001, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten und dem Bundesminister für Finanzen und mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates verordnet:
Artikel I
Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten zur Durchführung des Außenhandelsgesetzes 1995, BGBl. II Nr. 187/1997, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 102/2002, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 1 wird das Zitat „Verordnung (EG) Nr. 3381/1994 , ABl. Nr. L 367 vom 31. Dezember 1994, S. 1“ durch das Zitat „Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 , ABl. Nr. L 159 vom 30. Juni 2000 S. 1, in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
2. In § 3 wird das Zitat „Verordnung (EG) Nr. 3381/1994 “ durch das Zitat „Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
3. In § 4 Abs. 2 wird die Bezeichnung „Anlage 3“ durch die Bezeichnung „Anlage 2“ ersetzt.
4. § 5 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Befreiungsbestimmungen des Abs. 1 gelten nicht im Reiseverkehr mit dem Bestimmungsland oder Handelsland Afghanistan, Armenien, Aserbaidschan, Bosnien und Herzegowina, Demokratische Republik Kongo, Irak, Liberia, Libyen, Myanmar, Ruanda, Sierra-Leone, Simbabwe, Somalia, Sudan und VR China.“
5. § 6 Abs. 2 entfällt. In Abs. 1 entfällt die Bezeichnung „(1)“.
6. In § 8 werden die Worte „der Anlagen 1 und 2“ durch die Worte „der Anlage 1“ ersetzt.
7. § 10 entfällt.
8. Dem § 12 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:
„(3) § 2 Abs. 1, § 3, § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 2, § 6, § 8 sowie die Anlage 1 und die nunmehrige Anlage 2, jeweils in der Fassung der Verordnung, BGBl. II Nr. 394/2004, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(4) § 10 sowie die bisherige Anlage 2 treten mit Ablauf des der Kundmachung folgenden Tages außer Kraft.“
9. Die Neufassung der Anlage 1 der Außenhandelsverordnung (Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial) wird in der Anlage zu dieser Verordnung geregelt.
10. Die bisherige Anlage 2 entfällt.
11. Die bisherige Anlage 3 erhält die Bezeichnung „Anlage 2“.
Artikel II
Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Bewilligungspflicht der Aus- und Einfuhr von Waren, BGBl. Nr. 178/1995, wird aufgehoben.
Artikel III
Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Bewilligungspflicht von Waren in der Einfuhr, BGBl. Nr. 176/1995, wird aufgehoben.
Anlage 1
Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial
Bartenstein
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