393. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über die Kostenersatzpflicht für die Ausstellung einer Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung
Auf Grund des § 13 des Informationssicherheitsgesetzes, BGBl. I Nr. 23/2002, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2003, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres verordnet:
§ 1 Der Pauschalbetrag für die Überprüfung von Personen, die Zugang zu Informationen erhalten sollen und einer Sicherheitsüberprüfung gemäß §§ 55 bis 55b der Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl. Nr. 566/1991 zu unterziehen sind, beträgt für die Stufe „vertraulich“ 247,09 Euro, für die Stufe „geheim“ 494,18 Euro und für die Stufe „streng geheim“ 741,26 Euro.
§ 2 Der Kostenersatz für die Überprüfung ob eine Einrichtung den in der Informationssicherheitsverordnung (§ 6) vorgesehenen Schutz für klassifizierte Dokumente entspricht, beträgt 1.400 Euro.
Gorbach
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