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BGBl II 354/2004

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

354. Verordnung: Änderung der Zivilluftfahrt-Personalverordnung

354. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Zivilluftfahrt-Personalverordnung geändert wird

Aufgrund des § 29 des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2003, wird verordnet:

Die Zivilluftfahrt-Personalverordnung (ZLPV), BGBl. Nr. 219/1958, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 442/2003, wird wie folgt geändert:

1. Im § 1 Abs. 1 und 7, § 8 Abs. 4, § 9 Abs. 1 und 3, § 10 Abs. 6, § 14 Abs. 4, § 17 Abs. 1, § 21 Abs. 2, § 22 Abs. 1 erster und zweiter Satz, § 22 Abs. 2, § 112 Abs. 3 sowie § 156 Abs. 2 werden die Worte „das Bundesamt für Zivilluftfahrt“ jeweils durch die Worte „die zuständige Behörde“ in der jeweils angemessenen Groß- und Kleinschreibung ersetzt.

2. Im § 1 Abs. 3 werden in der Tabelle im Punkt I. A. nach der Z 6 folgende Z 6a und 6b eingefügt:

  1. „6a. Piloten von Hängegleitern

Hängegleiterschein

blau

  1. 6b. Piloten von Paragleitern

Paragleiterschein

blau“

3. Im § 1 Abs. 5, § 2 Abs. 3, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2, § 9 Abs. 2 und Abs. 4, § 10 Abs. 3, § 11, § 13, § 17 Abs. 7 sowie § 112 Abs. 2 werden die Worte „vom Bundesamt für Zivilluftfahrt“ jeweils durch die Worte „von der zuständigen Behörde“ ersetzt.

4. Im § 1 Abs. 6, § 9 Abs. 4 lit. c, § 10 Abs. 6 sowie § 17 Abs. 5 werden jeweils die Worte „dem Bundesamt für Zivilluftfahrt“ durch die Worte „der zuständigen Behörde“ ersetzt.

5. Im § 2 Abs. 1 werden nach den Worten „unter VIII.“ die Worte „den Aufdruck „Bundesamt für Zivilluftfahrt““ durch die Worte „einen Aufdruck mit der Bezeichnung der zuständigen Behörde“ sowie nach den Worten „das Amtssiegel“ die Worte „des Bundesamtes für Zivilluftfahrt“ durch die Worte „der zuständigen Behörde“ ersetzt.

6. Im § 6 Abs. 1 Z 1 wird nach dem Wort „Segelflieger“ das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt sowie nach dem Wort „Fallschirmspringer“ die Worte „und Piloten von Hänge- beziehungsweise Paragleitern“ eingefügt.

7. Im § 8 Abs. 1 lit. b wird nach dem Wort „Fallschirmspringer“ ein Beistrich gesetzt und die Worte „Piloten von Hänge- beziehungsweise Paragleitern“ eingefügt.

8. § 10 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Gültigkeitsdauer von Zivilluftfahrt-Personalausweisen und Flugschülerausweisen beträgt, vom Zeitpunkt der Ausstellung gerechnet,

  1. 1. 60 Monate für Flugdienstberater,
  1. 2. 36 Monate für Segelflieger,
  1. 3. 24 Monate für Privatpiloten, Privat-Hubschrauberpiloten, Freiballonfahrer, Luftfahrzeugwarte, Luftfahrzeugwarte I. Klasse und Flugschüler,
  1. 4. 12 Monate für Berufspiloten, Berufs-Hubschrauberpiloten, Luftschiffpiloten, Bordnavigatoren, Bordfunker, Bordtelefonisten und Bordtechniker,
  1. 5. 6 Monate für Berufspiloten I. Klasse und Linienpiloten.“

9. Im § 10 wird folgender Absatz 8 angefügt:

„(8) Der Hänge- beziehungsweise Paragleiterschein ist so lange und insoweit gültig, als der Inhaber die in § 111j angeführten Voraussetzungen für eine Aufrechterhaltung der Berechtigungen erfüllt. Inhaber von Berechtigungen nach § 111f haben darüber hinaus ein nicht mehr als 3 Jahre altes fliegerärztliches Sachverständigengutachten, in dem die Tauglichkeit des Inhabers nach § 8 Abs. 1 lit. b bescheinigt ist, nachzuweisen.“

10. Im § 14 Abs. 3 wird folgende lit. d angefügt:

  1. „d. für Flüge mit Hänge- beziehungsweise Paragleitern zu Schulungszwecken die Bestätigung einer berechtigten Zivilluftfahrerschule über eine erfolgte Einweisung (Schulbestätigung für Hänge- beziehungsweise Paragleiter). Die Einweisung hat sicherzustellen, dass der Eingewiesene die Beherrschung von Start, Landung, Richtungsänderung und Landeeinteilung erlernt hat. Der Eingewiesene muss entsprechende theoretische Kenntnisse in den Gebieten Hänge- beziehungsweise Paragleiterkunde, Flugpraxis einschließlich Geländekunde und Umweltschutz, Aerodynamik, Wetterkunde sowie Luftfahrtrecht erworben haben. Die Gültigkeitsdauer der Schulbestätigung beträgt, vom Zeitpunkt der Ausstellung an gerechnet, 3 Jahre.“

11. § 15 Abs. 1 erster Satz lautet:

„Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat bei der zuständigen Behörde folgende Prüfungskommissionen für Zivilluftfahrtpersonal zu bilden:“

12. § 15 Abs. 2 erster Satz lautet:

„Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat bei der zuständigen Behörde folgende Prüfungskommissionen für Zivilfluglehrer und Lehrer des sonstigen zivilen Luftfahrtpersonals zu bilden:“

13. Im § 16 Abs. 3 dritter Satz wird die Zitierung „§ 15 Abs. 1 unter lit. i und k bis r“ durch die Zitierung „§ 15 Abs. 1 unter lit. k bis r“ ersetzt.

14. Im § 19 Abs. 3 werden die Worte „Bei jedem Prüfungsflug“ durch die Worte „Bei jeder Übung des Prüfungsfluges“ ersetzt.

15. Im § 19 Abs. 4 entfallen der dritte und der vierte Satz.

16. § 19 Abs. 5 lautet:

„(5) Simulierte Notlandungen sind nur mit einmotorigen Flugzeugen durchzuführen. Der Gleitflug hat bei Motorflugzeugen mit vollständig gedrosselten Motoren zu erfolgen.“

17. Im § 19 Abs. 6 wird das Wort „Signallandungen“ durch die Worte „simulierten Notlandungen“ ersetzt.

18. § 19 Abs. 8 entfällt.

19. Im § 22 Abs. 1 dritter Satz werden die Worte „drei Monaten“ durch die Worte „einem Monat“ ersetzt.

20. Im § 22 Abs. 2 erster Satz werden die Worte „zwei Monaten“ durch die Worte „einem Monat“ ersetzt.

21. § 23 samt Überschrift lautet:

„Gutachten über die fachliche Befähigung von Segelfliegern, Piloten von Hänge- beziehungsweise Paragleitern sowie Fallschirmspringern

§ 23. (1) Über die fachliche Befähigung von Segelfliegern, Fallschirmspringern sowie von Piloten von Hänge- beziehungsweise Paragleitern hat die zuständige Behörde ein Gutachten zweier Fluglehrer einzuholen.

(2) Für die in Abs. 1 genannten Prüfungen gelten die Bestimmungen der §§ 17 bis 19 sowie der §§ 21 und 22 sinngemäß.

(3) Die zuständige Behörde kann unter Bedachtnahme auf die fachlichen Erfordernisse anordnen, dass Zusatz- und Nachprüfungen nur von einem der beiden Prüfer abzunehmen sind.“

22. Im § 27 Abs. 4 wird folgender Satz am Ende angefügt:

„Die Prüfervergütung steht den Prüfern jeweils in gleicher Höhe für die Abnahme von Prüfungen zur Erlangung einer Grundberechtigung, einer Erweiterung der Grundberechtigung oder einer besonderen Berechtigung zu.“

23. § 29 Abs. 1 erster Satz lautet:

„Wer sich um einen Privatpilotenschein bewirbt, muss nachweisen, dass er innerhalb der letzten zwölf Monate vor der Antragstellung Motorflüge von insgesamt wenigstens 40 Stunden Dauer, hievon wenigstens 10 Stunden als Alleinflüge, wobei höchstens 5 Stunden des Navigationsfluges (§ 32) angerechnet werden können, ausgeführt hat.“

24. § 29 Abs. 4 erster Satz lautet:

„Beim Alpen-Einführungsflug ist der Alpenhauptkamm zwischen dem Großvenediger und der Veitschalpe wenigstens 30 Minuten lang zu überfliegen und dabei eine Einweisung für das Fliegen in großer Höhe (Einweisungs-Höhenflug ohne Mindestdauer) in einer Höhe von mindestens 2000 Meter über Grund durchzuführen.“

25. § 30 samt Überschrift lautet:

„Theoretische Privatpilotenprüfung

§ 30. Inhalt der theoretischen Prüfung (§ 18) für Privatpiloten sind die folgenden Gegenstände in dem Umfang, wie sie für Privatpiloten von Bedeutung sind:

  1. 1. Luftfahrtrecht,
  1. 2. Allgemeine Luftfahrzeugkenntnisse,
  1. 3. Flugleistung und Flugplanung,
  1. 4. Menschliches Leistungsvermögen,
  1. 5. Meteorologie,
  1. 6. Navigation,
  1. 7. Flugbetriebliche Verfahren,
  1. 8. Aerodynamik.“

26. § 31 samt Überschrift lautet:

„Praktische Privatpilotenprüfung

§ 31. (1) Bei der praktischen Prüfung (§ 19) für Privatpiloten hat der Bewerber die in Anhang IV-1 angegebenen Abschnitte in den vorgegebenen Toleranzen auszuführen.

(2) Die Prüfungsaufgaben sind auf einem einmotorigen Flugzeug mit einem Gewicht bis zu 5700 kg auszuführen.

(3) Strebt der Bewerber die Grundberechtigung für Motorflugzeuge einer Type der Gewichtsklasse B an, so hat er die praktische Prüfung auf einem Motorflugzeug dieser Type abzulegen.

(4) Bei der Ziellandung mit Motorhilfe (Anhang IV-1 Abschnitt 4b) hat der Bewerber nach einer Platzrunde zu landen, wobei auf einer Ziellandefläche im Ausmaß von 50x50 m aufzusetzen ist.

(5) Bei der simulierten Notlandeübung (Anhang IV-1 Abschnitt 5b) hat der Bewerber aus einer Höhe von 600 m über Platz nach Aufforderung (Signal) zu landen, wobei auf einer Ziellandefläche im Ausmaß von 100x50 m ohne Motorhilfe aufzusetzen ist.“

27. § 32 samt Überschrift lautet:

„Navigationsflug vor Erteilung eines Privatpilotenscheines

§ 32. (1) Der Bewerber um einen Privatpilotenschein hat unbeschadet der in § 29 angeführten Voraussetzungen nachzuweisen, dass er nach Ablegung der theoretischen und praktischen Prüfung einen Navigationsflug durchgeführt hat.

(2) Der Navigationsflug ist über eine Strecke von wenigstens 300 km Luftlinie mit zwei vorher festgelegten Zwischenlandungen, und zwar womöglich an einem Tag, auszuführen. Der Navigationsflug muss innerhalb eines Zeitraumes von längstens zwölf Monaten nach Abschluss der Privatpilotenprüfung durchgeführt werden.

(3) Der Navigationsflug, bei dem sich der Bewerber allein an Bord eines Motorflugzeuges befinden muss, hat einschließlich der Flugvorbereitung im Rahmen einer Zivilluftfahrerschule zu erfolgen.“

28. Im § 33 Abs. 1 werden die Worte „Abs. 2 bis 4“ durch die Worte „Abs. 2 und 3“ ersetzt.

29. § 33 Abs. 2 lautet:

„(2) Die theoretische Zusatzprüfung für Privatpiloten umfasst die Kenntnis von Betriebsgrenzen, außergewöhnlichen Verfahren und Notverfahren, Zelle, Triebwerk, Systemen, Instrumentierung und Ausrüstung jener Motorflugzeugtype, auf die sich die Erweiterung erstrecken soll.“

30. § 33 Abs. 3 lautet:

„(3) Bei der praktischen Zusatzprüfung für Privatpiloten hat der Bewerber auf einem Motorflugzeug jener Type, für welche die Berechtigung angestrebt wird, die im Anhang IV-1 angegebenen Abschnitte in den vorgegebenen Toleranzen auszuführen.“

31. § 33 Abs. 4 entfällt.

32. Im § 34 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Ausgeführte Hubschrauberflüge und Segelflüge von bis zu einem Ausmaß von 10 Flugstunden sind voll anzurechnen.“

33. Im § 34 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Ausgeführte Hubschrauberflüge und Segelflüge von bis zu einem Ausmaß von 5 Flugstunden sind voll anzurechnen.“

34. Im § 34 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Die zur Verlängerung einer Typenberechtigung für Privatpiloten erforderlichen Flugzeiten können durch einen Überprüfungsflug unter sinngemäßer Anwendung von § 33 Abs. 3 unter Aufsicht eines von der zuständigen Behörde bestimmten Sachverständigen ersetzt werden.“

35. § 34 Abs. 5 lautet:

„(5) Haben die Berechtigungen länger als drei Jahre geruht, so hat der Bewerber außerdem nachzuweisen, dass er nach Ablegung der im Abs. 4 bezeichneten theoretischen und praktischen Prüfung einen Navigationsflug nach den Bestimmungen des § 32 Abs. 2 und 3 ausgeführt hat.“

36. § 36 Abs. 1 lautet:

„(1) Der Berufspilotenschein berechtigt, unentgeltlich oder entgeltlich, nichtgewerbsmäßig oder gewerbsmäßig folgende Motorflugzeuge im Fluge zu führen (Grundberechtigung für Berufspiloten), wobei diese Berechtigung im Rahmen von entgeltlicher oder gewerblicher Beförderung als verantwortlicher Pilot auf Luftfahrzeuge, die von einem Piloten im Fluge geführt werden dürfen, eingeschränkt ist:

  1. 1. Motorflugzeuge der Gewichtsklasse A (Klassenberechtigung A) auf jeden Fall, wobei die praktische Berufspilotenprüfung auf einem Flugzeug der Gewichtsklassen A, B, C oder D abzulegen ist,
  1. 2. Motorflugzeuge der Gewichtsklasse B (Klassenberechtigung B), jedoch nur dann, wenn die praktische Berufspilotenprüfung auf einem Flugzeug der Gewichtsklassen B, C oder D abgelegt worden ist,
  1. 3. Motorflugzeuge der Gewichtsklasse C (Klassenberechtigung C), jedoch nur dann, wenn die praktische Berufspilotenprüfung auf einem Flugzeug der Gewichtsklassen C oder D abgelegt worden ist,
  1. 4. Motorflugzeuge einer bestimmten Type der Gewichtsklasse D (Typenberechtigung D), wenn die praktische Berufspilotenprüfung auf einem Flugzeug dieser Type abgelegt worden ist.“

37. Im § 36 Abs. 2 werden nach den Worten „eine oder mehrere Typenberechtigungen“ die Worte „B oder“ eingefügt.

38. § 37 Abs. 1 lit. a und b lauten:

  1. „a. einen gültigen Privatpilotenschein besitzt,
  1. b. ein eingeschränktes Sprechfunkzeugnis für den beweglichen Flugfunkdienst (§ 4 Z 1 lit. b Funker-Zeugnisgesetz 1998) oder ein allgemeines Sprechfunkzeugnis für den beweglichen Flugfunkdienst (§ 4 Z 1 lit. c Funker-Zeugnisgesetz 1998) besitzt, und“

39. In § 37 Abs. 2 lit. c wird am Ende folgender Satz angefügt:

„Übungszeiten auf einem Instrumentenflugübungsgerät sind bis zu einem Ausmaß von 5 Stunden voll anzurechnen.“

40. § 38 samt Überschrift lautet:

„Theoretische Berufspilotenprüfung

§ 38. Inhalt der theoretischen Prüfung (§ 18) für Berufspiloten sind in dem Umfang, wie sie für Berufspiloten von Bedeutung sind, die in § 30 genannten Gegenstände.“

41. § 39 samt Überschrift lautet:

„Praktische Berufspilotenprüfung

§ 39. (1) Bei der praktischen Prüfung (§ 19) für Berufspiloten hat der Bewerber die in Anhang IV-2 oder, im Falle von Flugzeugen mit mehr als einem erforderlichen Piloten, die in Anhang IV-3 angegebenen Abschnitte in den vorgegebenen Toleranzen auszuführen.

(2) Die Prüfungsaufgaben sind auf einem Motorflugzeug auszuführen, und zwar

  1. 1. wenn die Berechtigung für einmotorige Motorflugzeuge angestrebt wird, auf einem einmotorigen Flugzeug, oder
  1. 2. wenn die Berechtigung für ein- und mehrmotorige Motorflugzeuge angestrebt wird, auf einem mehrmotorigen Flugzeug.

(3) Strebt der Bewerber eine Typenberechtigung der Gewichtsklasse D an, so hat er die praktische Prüfung auf einem Motorflugzeug dieser Type abzulegen.“

42. § 40 samt Überschrift lautet:

„Erweiterungen der Grundberechtigung für Berufspiloten

§ 40. (1) Die Grundberechtigung für Berufspiloten gemäß § 36 Abs. 1 Z 1 ist auf Antrag um die Berechtigung zu erweitern, Motorflugzeuge der Gewichtsklasse B und C im Fluge zu führen, sofern der Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer Zusatzprüfung nach den Bestimmungen des Abs. 2 nachgewiesen hat. Diese erweiterte Berechtigung ist im Rahmen von entgeltlicher oder gewerblicher Beförderung als verantwortlicher Pilot auf Luftfahrzeuge, die von einem Piloten im Fluge geführt werden dürfen, eingeschränkt.

(2) Die theoretische Zusatzprüfung für Berufspiloten gemäß Abs. 1 umfasst die Kenntnis von Betriebsgrenzen, außergewöhnlichen Verfahren und Notverfahren, Zelle, Triebwerk, Systemen, Instrumentierung und Ausrüstung jener Motorflugzeugtype, auf der die praktische Zusatzprüfung abgelegt werden soll. Bei der praktischen Zusatzprüfung hat der Bewerber auf einem Motorflugzeug der Gewichtsklasse B oder C die im Anhang IV-2 angegebenen Abschnitte in den vorgegebenen Toleranzen auszuführen. Wird die Zusatzprüfung auf einem Flugzeug der Gewichtsklasse B abgelegt, so ist die Grundberechtigung, Motorflugzeuge der Gewichtsklasse A im Fluge zu führen, lediglich um die Berechtigung zu erweitern, Motorflugzeuge der Gewichtsklasse B im Fluge zu führen.

(3) Die Grundberechtigung für Berufspiloten gemäß § 36 Abs. 1 Z 1, 2 oder 3 ist auf Antrag um die Berechtigung zu erweitern, Motorflugzeuge bestimmter Typen der Gewichtsklasse D, sowie, wenn der Bewerber noch über keine Berechtigung gemäß § 36 Abs. 1 Z 3 verfügt, Motorflugzeuge der Gewichtsklasse C, im Fluge zu führen, wenn der Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer Zusatzprüfung nach den Bestimmungen des Abs. 4 nachgewiesen hat. Diese erweiterte Berechtigung ist im Rahmen von entgeltlicher oder gewerblicher Beförderung als verantwortlicher Pilot auf Luftfahrzeuge, die von einem Piloten im Fluge geführt werden dürfen, eingeschränkt.

(4) Die theoretische Zusatzprüfung für Berufspiloten gemäß Abs. 3 umfasst die Kenntnis von Betriebsgrenzen, außergewöhnlichen Verfahren und Notverfahren, Zelle, Triebwerk, Systemen, Instrumentierung und Ausrüstung jener Motorflugzeugtype, auf die sich die Erweiterung erstrecken soll. Bei der praktischen Zusatzprüfung hat der Bewerber auf einem Motorflugzeug jener Type, für welche die Berechtigung angestrebt wird, die im Anhang IV-2 oder, im Falle von Flugzeugen mit mehr als einem erforderlichen Piloten die im Anhang IV-3 angegebenen Abschnitte in den vorgegebenen Toleranzen auszuführen. Die praktische Zusatzprüfung kann mit Zustimmung des Vorsitzenden der Prüfungskommission auf einem entsprechenden Typensimulator abgelegt werden.

(5) Die Grundberechtigung für Berufspiloten gemäß § 36 Abs. 1 ist auf Antrag um die Berechtigung zu erweitern, Motorflugzeuge bestimmter Typen der Gewichtsklassen E oder F als Kopilot im Fluge zu führen, wenn der Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer Zusatzprüfung nach den Bestimmungen des Abs. 6 nachgewiesen hat.

(6) Die theoretische Zusatzprüfung für Berufspiloten gemäß Abs. 5 umfasst die in § 30 bezeichneten Gegenstände in dem Umfang, wie sie für Linienpiloten von Bedeutung sind sowie die Kenntnis von Betriebsgrenzen, außergewöhnlichen Verfahren und Notverfahren, Zelle, Triebwerk, Systemen, Instrumentierung und Ausrüstung jener Motorflugzeugtype, auf die sich die Erweiterung erstrecken soll. Bei der praktischen Zusatzprüfung hat der Bewerber auf einem Motorflugzeug jener Type, für welche die Berechtigung angestrebt wird, die im Anhang IV-3 angegebenen Abschnitte in den vorgegebenen Toleranzen auszuführen. Alle Prüfungsaufgaben sind auf Motorflugzeugen derselben Type auszuführen.“

43. § 49 Abs. 1 lautet:

„(1) Der Linienpilotenschein berechtigt, unentgeltlich oder entgeltlich, nichtgewerbsmäßig oder gewerbsmäßig, Motorflugzeuge der Gewichtsklassen A, B und C (Klassenberechtigungen A, B und C) und einer bestimmten Type der Gewichtsklassen D, E und F (Typenberechtigungen D, E oder F) im Fluge zu führen, wobei die praktische Prüfung für Linienpiloten auf einem Flugzeug dieser Type in Entsprechung mit § 51 Abs. 2 abzulegen ist (Grundberechtigung für Linienpiloten).“

44. § 49 Abs. 3 lautet:

„(3) Der Linienpilot besitzt außerdem die besondere Berechtigung,

  1. 1. den Funktelephoniedienst gemäß § 127 (volle Sprechfunkberechtigung), sowie
  1. 2. Sicht-Nachtflüge (§ 58) und
  1. 3. Instrumentenflüge (§ 59) auszuführen.“

45. § 50 Abs. 1 lautet:

„(1) Wer sich um einen Linienpilotenschein bewirbt, muss nachweisen, dass er

  1. 1. einen gültigen Berufspilotenschein mit Instrumentenflugberechtigung für Motorflugzeuge besitzt und
  1. 2. Motorflüge von insgesamt wenigstens 1500 Stunden Dauer ausgeführt hat.“

46. § 50 Abs. 3 lautet:

„(3) In der gemäß Abs. 1 Z 2 erforderlichen Flugzeit müssen außerdem enthalten sein:

  1. 1. Überlandflüge von wenigstens 200 Stunden Dauer, davon nicht weniger als 100 Stunden bei Nacht (§ 2 Luftverkehrsregeln 1967), sowie
  1. 2. Instrumentenflüge von insgesamt wenigstens 75 Stunden Dauer, wobei Übungen auf einem Instrumentenflugübungsgerät bis zum Ausmaß von 25 Stunden voll anzurechnen sind.“

47. § 51 samt Überschrift lautet:

„Linienpilotenprüfung

§ 51. (1) Inhalt der theoretischen Prüfung (§ 18) für Linienpiloten sind in dem Umfang, wie sie für Linienpiloten von Bedeutung sind, die in § 30 genannten Gegenstände.

(2) Bei der praktischen Prüfung (§ 19) für Linienpiloten hat der Bewerber die im Anhang IV-3 angegebenen Abschnitte auf einem Motorflugzeug einer Type der Gewichtsklasse D, E oder F, für welche die Berechtigung angestrebt wird, in den vorgegeben Toleranzen auszuführen. Sind Berufspiloten mit Instrumentenflugberechtigung bereits Inhaber der angestrebten Typenberechtigung D, E oder F, so entfällt die praktische Linienpilotenprüfung.“

48. § 52 Abs. 2 lautet:

„(2) Die theoretische Zusatzprüfung für Linienpiloten umfasst die Kenntnis von Betriebsgrenzen, außergewöhnlichen Verfahren und Notverfahren, Zelle, Triebwerk, Systemen, Instrumentierung und Ausrüstung jener Motorflugzeugtype, auf die sich die Erweiterung erstrecken soll. Bei der praktischen Prüfung (§ 19) hat der Bewerber die im Anhang IV-3 angegebenen Abschnitte auf einem Motorflugzeug jener Type der Gewichtsklassen D, E oder F, für die die Erweiterung angestrebt wird, in den vorgegeben Toleranzen auszuführen. Die praktische Zusatzprüfung kann mit Zustimmung des Vorsitzenden der Prüfungskommission auf einem entsprechenden Typensimulator abgelegt werden.“

49. § 53 Abs. 1 lautet:

„(1) Für die Verlängerung der in § 49 bezeichneten Grundberechtigung einschließlich allfälliger Erweiterungen auf Typen der Klassen D, E oder F hat der Bewerber nachzuweisen, dass er innerhalb der letzten 6 Monate vor der Antragstellung Motorflüge von insgesamt wenigstens 50 Stunden Dauer einschließlich 10 Landungen ausgeführt hat. Außerdem hat der Bewerber nachzuweisen, dass er innerhalb des letzten Monates vor Antragstellung einen Instrumentenflug ohne Sicht von wenigstens 30 Minuten Dauer unter der Aufsicht eines Motorflugzeuglehrers mit der Instrumentenflug-Lehrberechtigung einwandfrei ausgeführt hat. Die für die Verlängerung erforderliche Flugzeit kann durch die Absolvierung eines entsprechenden durch die zuständige Behörde genehmigten Programmes auf einem dafür vorgesehenen Typensimulator ersetzt werden.“

50. § 60 Abs. 1 lit. a lautet:

  1. „a. ein Allgemeines Sprechfunkzeugnis für den beweglichen Flugfunkdienst (§ 4 Z 1 lit. c Funker-Zeugnisgesetz 1998), besitzt,“

51. In § 60 Abs. 2 lit. a lautet:

  1. „a. Überlandflüge von wenigstens 50 Stunden Dauer, davon wenigstens 10 Stunden mit Motorflugzeugen.“

52. § 61 samt Überschrift lautet:

„Theoretische Instrumentenflugprüfung

§ 61. Gegenstände der theoretischen Prüfung (§ 18) zur Erlangung einer Instrumentenflugberechtigung (theoretische Instrumentenflugprüfung) sind in dem Umfang, wie sie für Inhaber einer Instrumentenflugberechtigung von Bedeutung sind, die in § 30 genannten Gegenstände.“

53. § 62 samt Überschrift lautet:

„Praktische Instrumentenflugprüfung

§ 62. Bei der praktischen Prüfung (§ 19) zur Erlangung einer Instrumentenflugberechtigung hat der Bewerber die in Anhang IV-4 angegebenen Abschnitte in den vorgegebenen Toleranzen auszuführen.“

54. § 63 Abs. 1 lautet:

„(1) Für die Verlängerung der in § 59 bezeichneten Berechtigung hat der Bewerber nachzuweisen, dass er innerhalb der letzten Gültigkeitsperiode (§ 10 Abs. 2) einen einwandfreien Überprüfungsflug in Entsprechung mit Anhang IV-4 unter Aufsicht eines Motorflugzeuglehrers mit der Instrumentenflugberechtigung ausgeführt hat.“

55. § 67 samt Überschrift lautet:

„Theoretische Prüfung für Privat-Hubschrauberpiloten

§ 67. Inhalt der theoretischen Prüfung (§ 18) für Privat-Hubschrauberpiloten sind die folgenden Gegenstände in dem Umfang, wie sie für Privat-Hubschrauberpiloten von Bedeutung sind:

  1. 1. Luftfahrtrecht,
  1. 2. Allgemeine Luftfahrzeugkenntnisse,
  1. 3. Flugleistung und Flugplanung,
  1. 4. Menschliches Leistungsvermögen,
  1. 5. Meteorologie,
  1. 6. Navigation,
  1. 7. Flugbetriebliche Verfahren,
  1. 8. Aerodynamik.“

56. § 74 samt Überschrift lautet:

„Theoretische Prüfung für Berufs-Hubschrauberpiloten

§ 74. Inhalt der theoretischen Prüfung (§ 18) für Berufs-Hubschrauberpiloten sind die in § 67 genannten Gegenstände in dem Umfang, wie sie für Berufs-Hubschrauberpiloten von Bedeutung sind.“

57. Nach § 79 werden folgende §§ 79a bis 79f jeweils samt Überschrift eingefügt:

„Instrumentenflugberechtigung für Hubschrauberpiloten

§ 79a. (1) Hubschrauberpiloten ist auf Antrag die besondere Berechtigung, Instrumentenflüge auszuführen (Instrumentenflugberechtigung für Hubschrauberpiloten) und die volle Sprechfunkberechtigung gemäß § 127 zu erteilen, wenn sie die in § 79b angeführten Voraussetzungen erfüllen und ihre fachliche Befähigung bei einer Zusatzprüfung nach den Bestimmungen der §§ 79c und 79d nachgewiesen haben.

(2) Wenn die praktische Zusatzprüfung auf einem einmotorigen Hubschrauber abgelegt worden ist, darf der Hubschrauberpilot Instrumentenflüge nur auf einmotorigen Hubschraubern ausführen. Ist die praktische Zusatzprüfung auf einem mehrmotorigen Hubschrauber abgelegt worden, so ist der Hubschrauberpilot berechtigt, Instrumentenflüge mit ein- und mehrmotorigen Hubschraubern auszuführen.

Bewerbung um eine Instrumentenflugberechtigung für Hubschrauberpiloten

§ 79b. (1) Wer sich um eine Instrumentenflugberechtigung bewirbt, muss nachweisen, dass er

  1. 1. ein Allgemeines Sprechfunkzeugnis für den beweglichen Flugfunkdienst (§ 4 Z 1 lit. c Funker-Zeugnisgesetz 1998) besitzt,
  1. 2. eine gültige Sicht-Nachtflugberechtigung für Hubschrauber (§ 79) besitzt, und
  1. 3. Hubschrauberflüge von insgesamt wenigstens 150 Stunden Dauer als verantwortlicher Pilot, davon wenigstens 20 Stunden innerhalb der letzten zwölf Monate vor der Antragstellung, ausgeführt hat.

(2) In der gemäß Abs. 1 erforderlichen Flugzeit müssen enthalten sein oder sind zusätzlich nachzuweisen:

  1. 1. Überlandflüge von wenigstens 50 Stunden Dauer als verantwortlicher Pilot, davon Hubschrauberflüge im Ausmaß von wenigstens 10 Stunden,
  1. 2. Instrumentenflüge mit Hubschraubern unter Aufsicht eines Instrumentenfluglehrers für Hubschrauberpiloten von wenigstens 50 oder, wenn die praktische Prüfung auf einem mehrmotorigen Hubschrauber erfolgen soll, von wenigstens 55 Stunden Dauer, davon mindestens 15 Stunden mit mehrmotorigen Hubschraubern. Auf die erforderliche Instrumentenflugzeit sind Übungen auf einem Instrumentenflugübungsgerät für Hubschrauber bis zum Ausmaß von 20 Stunden voll anzurechnen.

(3) Inhaber einer Instrumentenflugberechtigung für Motorflugzeugpiloten (§ 59) haben in Abweichung zu Abs. 2 Z 2 Instrumentenflüge mit Hubschraubern unter Aufsicht eines Instrumentenfluglehrers für Hubschrauberpiloten von wenigstens 10 Stunden nachzuweisen. Übungen auf einem Instrumentenflugübungsgerät für Hubschrauber können in diesem Fall nicht angerechnet werden.

Theoretische Instrumentenflugprüfung für Hubschrauberpiloten

§ 79c. Inhalt der theoretischen Prüfung (§ 18) zur Erlangung einer Instrumentenflugberechtigung für Hubschrauberpiloten sind in dem Umfang, wie sie für Inhaber einer Instrumentenflugberechtigung für Hubschrauberpiloten von Bedeutung sind, die in § 67 genannten Gegenstände.

Praktische Instrumentenflugprüfung für Hubschrauberpiloten

§ 79d. Bei der praktischen Prüfung (§ 19) zur Erlangung einer Instrumentenflugberechtigung für Hubschrauberpiloten hat der Bewerber die in Anhang IV-5 angegebenen Abschnitte in den vorgegebenen Toleranzen auszuführen.

Verlängerung der Instrumentenflugberechtigung für Hubschrauberpiloten

§ 79e. (1) Für die Verlängerung der Berechtigung gemäß § 79a hat der Bewerber nachzuweisen, dass er innerhalb der letzten Gültigkeitsperiode (§ 10 Abs. 2) einen ordnungsgemäßen Überprüfungsflug unter sinngemäßer Anwendung von Anhang IV-5 unter der Aufsicht eines Instrumentenfluglehrers für Hubschrauberpiloten einwandfrei ausgeführt hat.

(2) Für die Erneuerung einer ruhenden Berechtigung gemäß § 79a hat der Bewerber seine fachliche Befähigung hiefür bei einer theoretischen Prüfung nach den Bestimmungen der §§ 18 und 79c und bei einer praktischen Prüfung nach den Bestimmungen der §§ 19 und 79d nachzuweisen.

Instrumentenfluglehrberechtigung für Hubschrauberpiloten

§ 79f. (1) Die Instrumentenfluglehrberechtigung für Hubschrauberpiloten ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Bewerber eine Lehrberechtigung für Hubschrauberpiloten besitzt und Instrumentenflüge von wenigstens 250 Stunden Dauer, davon wenigstens 150 Stunden mit Hubschraubern, durchgeführt hat sowie seine fachliche Befähigung als Instrumentenfluglehrer für Hubschrauberpiloten bei einer Zusatzprüfung (§ 20) nachgewiesen hat (Instrumentenfluglehrerprüfung).

(2) Für die Verlängerung der Instrumentenfluglehrberechtigung für Hubschrauberpiloten hat der Bewerber nachzuweisen, dass er während der Gültigkeitsdauer seiner Instrumentenflugberechtigung für Hubschrauber entsprechend als Instrumentenfluglehrer für Hubschrauberpiloten tätig war.“

58. Nach § 111 wird folgende Überschrift eingefügt:

„6a. Piloten von Hänge- beziehungsweise Paragleitern“

und danach werden folgende §§ 111a bis 111i jeweils samt Überschrift eingefügt:

§ 111a. (1) Der Hänge- beziehungsweise Paragleiterschein berechtigt, einsitzige nichtmotorisierte Hänge- beziehungsweise Paragleiter unter Mitführung eines Notschirmes im Fluge zu führen.

(2) Der Inhaber eines Hängegleiterscheines ist zum Führen von Paragleitern berechtigt, wenn er neben einer gültigen Schulbestätigung für Paragleiter gemäß § 14 Abs. 3 lit. d die Durchführung von 15 Höhenflügen mit Paragleitern mit einem Höhenunterschied von mindestens 300 m in einer Zivilluftfahrerschule unter unmittelbarer Aufsicht eines berechtigten Fluglehrers nachweist.

(3) Der Inhaber eines Paragleiterscheines ist zum Führen von Hängegleitern berechtigt, wenn er neben einer gültigen Schulbestätigung für Hängegleiter gemäß § 14 Abs. 3 lit. d die Durchführung von 15 Höhenflügen mit Hängegleitern mit einem Höhenunterschied von mindestens 300 m in einer Zivilluftfahrerschule unter unmittelbarer Aufsicht eines berechtigten Fluglehrers nachweist.

§ 111b. Wer sich für einen Hänge- beziehungsweise Paragleiterschein bewirbt, muss nachweisen, dass er insgesamt 25 Höhenflüge von mindestens 300 m Höhenunterschied und 15 Höhenflüge von mindestens 500 m Höhenunterschied absolviert hat. Zusätzlich ist eine entsprechende, durch eine Zivilluftfahrerschule vorgenommene, Alpeneinweisung nachzuweisen.

§ 111c. Gegenstände der theoretischen Prüfung (§ 18) für Piloten von Hänge- beziehungsweise Paragleitern sind insbesondere:

  1. 1. Hänge- beziehungsweise Paragleiterkunde (besonders Auf- und Abbau sowie Sicherheitskontrollen),
  1. 2. Flugpraxis einschließlich Geländekunde und Umweltschutz,
  1. 3. Aerodynamik,
  1. 4. Wetterkunde,
  1. 5. Luftfahrtrecht,
  1. 6. Erste Hilfe bei Unfällen sowie Flugmedizin.

§ 111d. Bei der praktischen Prüfung (§ 19) für Piloten von Hänge- beziehungsweise Paragleitern hat der Bewerber einen einwandfreien Prüfungsflug mit einem Höhenunterschied von 500 m und einer korrekten Landung auf einem zugewiesenen Landeplatz mit einer Größe von etwa 60 m im Quadrat für Paragleiter und etwa 80 m im Quadrat für Hängegleiter auszuführen.

§ 111e. (1) Die Überlandberechtigung für Hänge- beziehungsweise Paragleiter berechtigt zur Durchführung von Streckenflügen unter Mitführung eines Notschirmes. Als Streckenflüge gelten Überlandflüge von einer Länge von mindestens 10 km für Paragleiter und 20 km für Hängegleiter.

(2) Der Bewerber für eine Überlandberechtigung für Hänge- beziehungsweise Paragleiter hat über eine gültige Grundberechtigung gemäß § 111a zu verfügen und die Absolvierung von 20 Höhenflügen mit einem Höhenunterschied von mindestens 300 m, davon mindestens 10 mit einem Höhenunterschied von mehr als 500 m und mindestens 10 mit einer Flugdauer von wenigstens je einer halben Stunde nachzuweisen. Mindestens 10 der Flüge haben in einer Zivilluftfahrerschule unter unmittelbarer Aufsicht und Anleitung eines berechtigten Fluglehrers stattzufinden, wobei entsprechende im Lehrplan vorgesehene Flugübungen durchzuführen sind. Die Flüge sind auf zumindest zwei verschiedenen Fluggeländen durchzuführen.

(3) Gegenstände der theoretischen Prüfung für eine Überlandberechtigung für Hänge- beziehungsweise Paragleiter sind insbesondere:

  1. 1. Navigation,
  1. 2. Geographie,
  1. 3. Wetterkunde,
  1. 4. Luftfahrtrecht.

(4) Bei der praktischen Prüfung für eine Überlandberechtigung für Hänge- beziehungsweise Paragleiter hat der Bewerber einen einwandfreien Streckenflug auf einer festgelegten Übungsstrecke einer Zivilluftfahrerschule durchzuführen.

§ 111f. (1) Die Doppelsitzerberechtigung für Hänge- beziehungsweise Paragleiter berechtigt zur Führung von Hänge- beziehungsweise Paragleitern mit Doppelsitz unter Mitführung eines Notschirmes als verantwortlicher Pilot.

(2) Der Bewerber für eine Doppelsitzerberechtigung für Hänge- beziehungsweise Paragleiter muss den Besitz der Grundberechtigung seit mindestens 12 Monaten sowie eine Flugerfahrung im Ausmaß von 100 Höhenflügen mit einem Höhenunterschied von wenigstens 300 m nachweisen.

(3) Die praktische Ausbildung für Piloten mit einer Doppelsitzerberechtigung für Hänge- beziehungsweise Paragleiter hat mindestens 5 Flüge mit einem berechtigten Fluglehrer als Piloten und 10 Flüge mit einem Inhaber der Grundberechtigung gemäß § 111a als Passagier unter unmittelbarer Aufsicht und Anleitung eines berechtigten Fluglehrers, wobei entsprechende im Lehrplan vorgesehene Flugübungen einschließlich einer speziellen Gefahreneinweisung durchzuführen sind, zu umfassen. Zusätzlich sind mindestens 30 gemäß Flugauftrag einer Zivilluftfahrerschule durchgeführte Höhenflüge mit einem Höhenunterschied von wenigstens 300 m mit einem Inhaber der Grundberechtigung gemäß § 111a als Passagier nachzuweisen.

(4) Gegenstände der theoretischen Ausbildung und Prüfung für eine Doppelsitzerberechtigung für Hänge- beziehungsweise Paragleiter sind insbesondere:

  1. 1. Hänge- beziehungsweise Paragleiterkunde (Technik),
  1. 2. Flugpraxis und Passagiereinweisung,
  1. 3. Luftfahrtrecht.

(5) Bei der praktischen Prüfung für eine Doppelsitzerberechtigung für Hänge- beziehungsweise Paragleiter hat der Bewerber einen einwandfreien Flug mit einem Inhaber der Grundberechtigung gemäß § 111a als Passagier durchzuführen.

§ 111g. (1) Die Berechtigung für motorisierte Hänge- beziehungsweise Paragleiter berechtigt zur Führung von einsitzigen motorisierten Hänge- beziehungsweise Paragleitern unter Mitführung eines Notschirmes.

(2) Der Bewerber für eine Berechtigung für motorisierte Hänge- beziehungsweise Paragleiter hat neben einer gültigen Grundberechtigung gemäß § 111a sowie einer Überlandberechtigung gemäß § 111e Flüge mit nichtmotorisierten Hänge- und Paragleitern im Ausmaß von 100 Starts und Landungen einschließlich 15 Streckenflügen nachzuweisen.

(3) Die theoretische Ausbildung und Prüfung für eine Berechtigung für motorisierte Hänge- beziehungsweise Paragleiter umfasst neben den in den §§ 111c und 111e genannten Gegenständen, wobei besonderes Augenmerk auf die Bereiche Flugsicherung einschließlich Luftraumgliederung und Umweltschutz zu legen ist, die Gebiete Motorkunde sowie die durch den Motorbetrieb geänderten Flugeigenschaften.

(4) Die praktische Prüfung für eine Berechtigung für motorisierte Hänge- beziehungsweise Paragleiter hat nach einer praktischen Ausbildung unter unmittelbarer Aufsicht und Anleitung eines berechtigten Fluglehrers im Ausmaß von mindestens 10 Ausbildungsstunden zu erfolgen. Die erforderliche praktische Ausbildung kann bei Vorliegen von entsprechenden Vorkenntnissen vom praktischen Prüfer auf bis zu 5 Stunden verringert werden. Bei der praktischen Prüfung ist besonderes Augenmerk auf die Bedienung des Motors, die durch den Motorbetrieb geänderten Flugeigenschaften des jeweilig verwendeten Systems sowie Beachtung der Luftverkehrsregeln und Umweltschutz zu legen.

(5) Für die Berechtigung zur Führung von motorisierten Hänge- beziehungsweise Paragleitern mit Doppelsitz als verantwortlicher Pilot (Doppelsitzerberechtigung für motorisierte Hänge- beziehungsweise Paragleiter) ist neben der Berechtigung gemäß Abs. 1 sowie einer Berechtigung gemäß § 111f eine Flugerfahrung im Ausmaß von 50 Stunden mit einsitzigen motorisierten Hänge- beziehungsweise Paragleitern sowie die Absolvierung eines entsprechenden Ausbildungslehrganges an einer Zivilluftfahrerschule nachzuweisen. Die erforderliche praktische Prüfung hat unter sinngemäßer Anwendung von § 111f Abs. 3 zu erfolgen.

§ 111h. (1) Die Windenschleppstart-Berechtigung für Hänge- beziehungsweise Paragleiter berechtigt zum Start eines Hänge- beziehungsweise Paragleiters mittels einer mobilen oder stationären Schleppwinde unter Mitwirkung eines Windenführers (§ 111i) und, falls dies zur Gewährleistung der Sicherheit notwendig ist, unter Mitwirkung eines Startleiters, welcher über eine Windenschleppstart-Berechtigung zu verfügen hat.

(2) Der Bewerber für eine Windenschleppstart-Berechtigung für Hänge- beziehungsweise Paragleiter hat neben einer gültigen Grundberechtigung gemäß § 111a eine erfolgreiche theoretische und praktische Einweisung in einer Zivilluftfahrerschule nachzuweisen, welche von dieser durch Ausstellung einer Bestätigung zu beurkunden ist. Die theoretische Einweisung hat insbesondere in den Gegenständen Gerätekunde, Organisation des Schleppbetriebs, Verhalten in besonderen Fällen einschließlich einer Gefahreneinweisung sowie Luftfahrtrecht zu erfolgen. Die praktische Einweisung hat mindestens 20 Windenschleppstarts sowie 10 Startleitungen unter jeweils unmittelbarer Aufsicht und Anleitung eines berechtigten Fluglehrers zu beinhalten.

(3) Für die Berechtigung zu Windenschleppstarts von Hänge- beziehungsweise Paragleitern mit Doppelsitz als verantwortlicher Pilot (Doppelsitzerberechtigung für den Windenschleppstart) ist neben der Berechtigung gemäß Abs. 1 sowie der Berechtigung gemäß § 111f eine Flugerfahrung im Ausmaß von 50 Windenschleppstarts als verantwortlicher Pilot sowie eine entsprechende erfolgreiche theoretische und praktische Einweisung durch eine Zivilluftfahrerschule erforderlich, welche von dieser durch Ausstellung einer Bestätigung zu bestätigen ist, nachzuweisen. Die theoretische Einweisung hat insbesondere in den in Abs. 2 genannten Gegenständen zu erfolgen. Die praktische Einweisung hat mindestens 10 Windenschleppstarts im Doppelsitzerflug mit einem Inhaber der Grundberechtigung gemäß § 111a als Passagier unter jeweils unmittelbarer Aufsicht und Anleitung eines berechtigten Fluglehrers zu beinhalten.

§ 111i. (1) Die Windenführerberechtigung für Hänge- beziehungsweise Paragleiter berechtigt zur Tätigkeit als Führer einer mobilen oder stationären Schleppwinde im Zuge eines Starts eines Hänge- beziehungsweise Paragleiters in Entsprechung mit § 111h Abs. 1.

(2) Der Bewerber für eine Windenführerberechtigung für Hänge- beziehungsweise Paragleiter hat neben der Berechtigung gemäß § 111h Abs. 1 eine erfolgreiche theoretische und praktische Einweisung in einer Zivilluftfahrerschule nachzuweisen, welche von dieser durch Ausstellung einer Bestätigung in einem Windenfahrtenbuch zu beurkunden ist. Die theoretische Einweisung hat insbesondere in den in § 111h Abs. 2 genannten Gegenständen zu erfolgen. Die praktische Einweisung hat die Durchführung von mindestens 60 auf einer bestimmten Type durchgeführte Windenschlepps unter unmittelbarer Aufsicht und Anleitung eines berechtigten Fluglehrers zu beinhalten.

(3) Die Windenführerberechtigung gilt unbefristet. Bei Änderung der Windentype, auf der die Einweisung erfolgte oder im Falle der Nichtausübung der Berechtigung über einem Zeitraum von mehr als 12 Monaten hat der Inhaber der Windenführerberechtigung eine theoretische Einweisung insbesondere mit Hilfe des Betriebshandbuches des Herstellers der entsprechenden Windentype durch eine Zivilluftfahrerschule nachzuweisen, welche von dieser im Windenfahrtenbuch zu beurkunden ist.

§ 111j. (1) Der Inhaber einer Berechtigung für Hänge- beziehungsweise Paragleiter hat alle 3 Jahre innerhalb der letzten 12 Monate vor Ablauf der Frist einen Überprüfungsflug mit einem Höhenunterschied von mindestens 300 m durchzuführen, dessen einwandfreie Durchführung von einer Zivilluftfahrerschule im Flugbuch zu beurkunden ist. Sollte der Überprüfungsflug nach Ablauf von 3 Jahren nicht durchgeführt worden sein, tritt Ruhen der Berechtigung ein. In diesem Fall hat für eine Erneuerung der Berechtigung zusätzlich zum Überprüfungsflug eine entsprechende Nachschulung in einer Zivilluftfahrerschule zu erfolgen.

(2) Der Inhaber einer Zusatzberechtigung gemäß den §§ 111f, 111g und 111h hat den Überprüfungsflug gemäß Abs. 1 auf dem entsprechenden Luftfahrzeug beziehungsweise Luftfahrtgerät unter besonderer Berücksichtigung der Erfordernisse der jeweiligen Zusatzberechtigung durchzuführen. Für die Berechtigung gemäß § 111h entfällt das Erfordernis des Höhenunterschiedes von mindestens 300 m gemäß Abs. 1.

§ 111k. (1) Der Hänge- beziehungsweise Paragleiterlehrer ist, sofern nichts anderes ausdrücklich bestimmt ist, berechtigt, Piloten von Hänge- beziehungsweise Paragleitern auszubilden, und zwar hinsichtlich der Grundberechtigung sowie jener Zusatzberechtigungen, die er selbst besitzt.

(2) Der Bewerber für eine Lehrberechtigung für Hänge- beziehungsweise Paragleiter hat über eine Grundberechtigung sowie eine Überlandberechtigung zu verfügen. Zusätzlich ist eine Flugerfahrung im Ausmaß von 200 Höhenflügen mit einem Höhenunterschied von mindestens 300 m nachzuweisen.

(3) Die theoretische und praktische Ausbildung für Hänge- beziehungsweise Paragleiterlehrer hat die Absolvierung eines in einer Zivilluftfahrerschule nach einem bestandenen Vorauswahltest durchgeführten speziellen Fluglehrerlehrganges, die Tätigkeit in einer berechigten Zivilluftfahrerschule als Fluglehreranwärter unter unmittelbarer Aufsicht eines berechtigten Fluglehrers im Ausmaß von 30 Tagen sowie eine Fluglehrertätigkeit von weiteren 60 Tagen nach erfolgreicher Ablegung der theoretischen Fluglehrerprüfung zu beinhalten.

(4) Die Prüfung für Hänge- beziehungsweise Paragleiterlehrer hat unter sinngemäßer Anwendung von § 20 zu erfolgen.

(5) Dem Inhaber einer Lehrberechtigung für Hängegleiter ist die Lehrberechtigung für Paragleiter auf Antrag zu erteilen, wenn er die Durchführung von 200 Höhenflügen mit Paragleitern mit einem Höhenunterschied von mindestens 300 m sowie eine Fluglehrertätigkeit unter Aufsicht eines Fluglehrers mit Lehrberechtigung für Paragleiter in einer Paragleiterschule im Ausmaß von 60 Tagen nachweist.

(6) Dem Inhaber einer Lehrberechtigung für Paragleiter ist die Lehrberechtigung für Hängegleiter auf Antrag zu erteilen, wenn er die Durchführung von 200 Höhenflügen mit Paragleitern mit einem Höhenunterschied von mindestens 300 m sowie eine Fluglehrertätigkeit unter Aufsicht eines Fluglehrers mit Lehrberechtigung für Hängegleiter in einer Hängegleiterschule im Ausmaß von 60 Tagen nachweist.

(7) Dem Inhaber einer Lehrberechtigung für Hänge- beziehungsweise Paragleiter ist die Lehrberechtigung für motorisierte Hänge- beziehungsweise Paragleiter auf Antrag zu erteilen, wenn dieser die Durchführung von 50 Streckenflügen mit motorisierten Hänge- beziehungsweise Paragleitern als verantwortlicher Pilot sowie 10 einwandfreie Einweisungsflüge mit motorisierten Hänge- beziehungsweise Paragleitern unter Aufsicht und Anleitung eines Fluglehrers mit Lehrberechtigung für motorisierte Hänge- beziehungsweise Paragleiter nachweist.

(8) Dem Inhaber einer Lehrberechtigung für Hänge- beziehungsweise Paragleiter ist die Lehrberechtigung für den Windenschleppstart mit Hänge- beziehungsweise Paragleitern auf Antrag zu erteilen, wenn dieser die Durchführung von 50 Flügen mit Windenschleppstart als verantwortlicher Pilot sowie 10 einwandfreie Einweisungsflüge unter Aufsicht und Anleitung eines berechtigten Fluglehrers nachweist.

(9) Dem Inhaber einer Lehrberechtigung für Hänge- beziehungsweise Paragleiter ist die Lehrberechtigung für Windenführer auf Antrag zu erteilen, wenn dieser die Durchführung von 100 Windenschlepps als Windenführer sowie 20 einwandfreie Einweisungswindenschlepps unter Aufsicht und Anleitung eines berechtigten Fluglehrers nachweist.

(10) Für die Aufrechterhaltung der Lehrberechtigung für Hänge- bzw. Paragleiter ist nachzuweisen, dass der Inhaber innerhalb der letzten 3 Jahre eine entsprechende theoretische und praktische Lehrtätigkeit durchgeführt oder einen Weiterbildungslehrgang für Fluglehrer an einer Zivilluftfahrerschule absolviert hat, widrigenfalls Ruhen der Lehrberechtigung eintritt. Zur Verlängerung einer ruhenden Berechtigung ist neben einem Weiterbildungslehrgang für Fluglehrer an einer Zivilluftfahrerschule eine Lehrpraxis im Ausmaß von 2 Wochen erforderlich.“

59. Im § 154b Abs. 1 werden die Worte „der Austro Control GmbH“ durch die Worte „der zuständigen Behörde“ ersetzt.

60. Nach § 159 wird folgende Überschrift eingefügt:

„Zuständigkeiten“

und danach folgender § 159a eingefügt:

§ 159a. (1) Zuständige Behörde ist, sofern nichts anderes bestimmt ist, die Austro Control GmbH.

(2) Der Österreichische Aero Club ist insoweit zuständige Behörde, als die Vollziehung in sein Aufgabengebiet gemäß der Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die Übertragung von Zuständigkeiten an den Österreichischen Aero Club, BGBl. Nr. 394/1994, in der jeweils geltenden Fassung, fällt.“

61. Nach § 166 wird folgender § 166a samt Überschrift angefügt:

„Übergangsbestimmung betreffend Berechtigungen für Hänge- beziehungsweise Paragleiter

§ 166a. (1) Vor dem 15. September 2004 erworbene Sonderpilotenscheine für Hänge- beziehungsweise Paragleiter gelten ab dem 15. September 2004 als Hänge- beziehungsweise Paragleiterscheine gemäß dieser Verordnung. Die zu diesem Zeitpunkt bestehenden einzelnen Berechtigungen für Hänge- beziehungsweise Paragleiter gelten ab diesem Zeitpunkt als Grundberechtigung beziehungsweise Zusatzberechtigung oder Lehrberechtigung gemäß den §§ 111a ff.

(2) Die Verwendung der Bezeichnung „Sonderpilotenschein für Hänge- beziehungsweise Paragleiter“ ist weiter zulässig.

(3) Die Tätigkeit als Fluglehrer in Bezug auf Berechtigungen gemäß den §§ 111g, 111h und 111i kann bis zum 15. September 2005 von Hänge- beziehungsweise Paragleiterlehrern mit entsprechenden Zusatzkenntnissen in den jeweiligen Bereichen, die von der zuständigen Behörde zu bestimmen sind, durchgeführt werden.

(4) Für die Berechtigungen gemäß den §§ 111g, 111h sowie 111i ist ein gesonderter Zivilluftfahrer-Ausweis, welcher in seiner äußeren Form dem Hänge- beziehungsweise Paragleiterschein gemäß Anhang II entspricht, zu verwenden.“

62. Im § 167 wird der bisherige Text als Abs. 1 bezeichnet. Danach wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) § 1 Abs. 1, 3, 5, 6 und 7, § 2 Abs. 1 und 3, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 1 und 4, § 9, § 10 Abs. 1, 3, 6 und 8, § 11, § 13, § 14 Abs. 3 und 4, § 15 Abs. 1 und 2, § 16 Abs. 3, § 17 Abs. 1, 5 und 7, § 19 Abs. 3, 4, 5 und 6, § 22 Abs. 1 und 2, § 23 samt Überschrift, § 27 Abs. 4, § 29 Abs. 1 und 4, § 30 samt Überschrift, § 31 samt Überschrift, § 32 samt Überschrift, § 33, § 34 Abs. 1, 2 und 3, § 36 Abs. 1 und 2, § 37 Abs. 1 und 2, die §§ 38 bis 40 jeweils samt Überschrift, § 49 Abs. 1 und 3, § 50 Abs. 1 und 3, § 51 samt Überschrift, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 1, § 60 Abs. 1 und 2, § 61 samt Überschrift, § 62 samt Überschrift, § 63 Abs. 1, § 67 samt Überschrift, § 74 samt Überschrift, die §§ 79a bis 79f jeweils samt Überschrift, die Gliederungsüberschrift vor § 111a, die §§ 111a bis 111k jeweils samt Überschrift, § 112 Abs. 2 und 3, § 154b Abs. 1, die Gliederungsüberschrift vor § 159a, § 159a samt Überschrift, § 166a samt Überschrift, Anhang II und Anhang IV in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 354/2004 treten mit 15. September 2004 mit der Maßgabe in Kraft, dass für vor dem 15. September 2004 begonnene Ausbildungen die Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 442/2003 verbindlich sind.“

63. Nach Anhang III wird folgender Anhang IV angefügt:

[Der Text des Anhanges IV ist unter den Anlagen ersichtlich.]

64. Im Anhang II wird folgendes Formular angefügt:

[Der Muster-Ausweis ist unter den Anlagen ersichtlich.]

Anlage 1

Hänge- bzw. Paragleiterschein 

Anlage 2

Anhang IV 

Gorbach

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