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BGBl II 192/2004

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

192. Verordnung: Elektronische Übermittlung von Umsatz-, Einkommen- und Körperschaftsteuererklärungen

192. Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die elektronische Übermittlung von Umsatz-, Einkommen- und Körperschaftsteuererklärungen

Auf Grund von § 21 Abs. 1 und 4 UStG 1994, Art. 21 Abs. 10 UStG 1994, § 42 Abs. 1 EStG 1988, § 24 Abs. 3 Z 1 KStG 1988 wird verordnet:

§ 1. Die elektronische Übermittlung der Umsatzsteuervoranmeldung, der Zusammenfassenden Meldung, sowie der Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuererklärung hat nach der FinanzOnline-Verordnung 2002 im Verfahren FinanzOnline (https://finanzonline.bmf.gv.at ) zu erfolgen.

§ 2. Dem Steuerpflichtigen ist die elektronische Übermittlung der Steuererklärung unzumutbar, wenn er nicht über die dazu erforderlichen technischen Voraussetzungen verfügt. Der Steuerpflichtige muss daher die Steuererklärung, die er selbst einreicht, nur dann elektronisch übermitteln, wenn er über einen Internet-Anschluss verfügt und er wegen Überschreitens der Umsatzgrenze zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet ist. Reicht ein inländischer berufsmäßiger Parteienvertreter die Erklärung ein, so besteht die Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung nur dann, wenn der Parteienvertreter über einen Internet-Anschluss verfügt und wegen Überschreitens der Umsatzgrenze zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet ist.

§ 3. Der Umfang der elektronisch zu übermittelnden Abgabenerklärungen bestimmt sich nach § 1 Abs. 2 FOnV 2002.

§ 4. (1) Umsatzsteuervoranmeldungen sind elektronisch erstmals für den Zeitraum April 2003 zu übermitteln.

(2) Die elektronische Übermittlung der Zusammenfassenden Meldung hat bis zum 15. des auf das Kalendervierteljahr zweitfolgenden Monats zu erfolgen.

§ 5. Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die elektronische Übermittlung von Voranmeldungen, BGBl. II Nr. 226/2003, außer Kraft. Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die automationsunterstützte Übermittlung von Daten der Zusammenfassenden Meldung gemäß Art. 21 Abs. 10 UStG 1994, BGBl. Nr. 140/1995, ist für die Datenübermittlung betreffend Zeiträume, die nach dem 31. Dezember 2003 liegen, nicht mehr anzuwenden.

Grasser

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