169. Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Anmeldung verbrauchsteuerpflichtiger Tabakwaren im privaten Reiseverkehr während der Dauer der Übergangsfristen (Tabakwarenanmeldungsverordnung)
Auf Grund des § 29a Tabaksteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 704/1994, in der Fassung des BGBl. I Nr. 124/2003, wird verordnet:
§ 1. (1) Im Zeitpunkt der Einreise hat der Steuerschuldner Tabakerzeugnisse, die nicht tabaksteuerfrei sind, unter Bekanntgabe der Gattung, der Menge, der Sortenbezeichnung sowie sonstiger für die Abgabenerhebung erforderlicher Angaben mündlich anzumelden.
(2) Werden die Anmeldungen durch Zollorgane entgegen genommen, ist die Tabaksteuer unverzüglich bescheidmäßig festzusetzen und zu entrichten.
(3) Soweit nicht Zollorgane anwesend sind, sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (§ 15a Zollrechts-Durchführungsgesetz) für die Entgegennahme der Anmeldungen zuständig. Dem Steuerpflichtigen wird als Nachweis für die ordnungsgemäße Anmeldung eine Bestätigung ausgefolgt. Die Festsetzung der Tabaksteuer erfolgt nachträglich mit Bescheid des gemäß § 29a Abs. 3 Tabaksteuergesetz zuständigen Zollamtes und ist innerhalb eines Monats ab Zustellung des Bescheides zu entrichten.
§ 2. Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit § 29a Tabaksteuergesetz 1995 in der Fassung des BGBl. I Nr. 124/2003 in Kraft.
Grasser
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