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BGBl II 170/2004

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

170. Verordnung: Übertragung des Rechtes zur Ernennung an Leiter von Dienstbehörden erster Instanz

170. Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Übertragung des Rechtes zur Ernennung an Leiter von Dienstbehörden erster Instanz

Auf Grund des Art. 66 Abs. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2003, in Verbindung mit der Entschließung des Bundespräsidenten vom 17. Jänner 1995, BGBl. Nr. 54/1995, wird verordnet:

§ 1. Den Leitern/Leiterinnen jener Finanz- und Zollämter sowie Großbetriebsprüfungen, denen im Sinne des § 2 Abs. 2 Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, BGBl. Nr. 29/1984 in der geltenden Fassung, die Dienstbehördeneigenschaft zuerkannt wurde, dem/der Leiter/Leiterin der Bundesfinanzakademie, dem/der Gouverneur/in des Österreichischen Postsparkassenamtes, dem/der Präsidenten/Präsidentin der Finanzprokuratur, dem/der Präsidenten/Präsidentin des Unabhängigen Finanzsenates und dem/der Leiter/in des Bundespensionsamtes wird das Recht zur Ernennung auf die im § 2 genannten Planstellen übertragen.

§ 2. Das Ernennungsrecht umfasst in den Verwendungsgruppen

A

die Dienstklassen III bis VII,

B, W 1

die Dienstklassen III bis VI,

C, W 2

die Dienstklassen III und IV,

A 1

die Grundlaufbahn und die Funktionsgruppe 1,

A 2, A 3, E 1

die Grundlaufbahn sowie die Funktionsgruppen 1 und 2,

E 2

die Grundlaufbahn sowie die Funktionsgruppen 1 bis 4,

A 4 bis A 7, D, E, P 1 bis P 5, E 2b,

E 2c, W 3

alle Planstellen.

§ 3. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2004 in Kraft.

(2) Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 25. August 1995, BGBl. Nr. 569/1995, betreffend die Übertragung des Rechtes zur Ernennung an Leiter von Dienstbehörden erster Instanz wird mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung aufgehoben.

Grasser

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