170. Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Übertragung des Rechtes zur Ernennung an Leiter von Dienstbehörden erster Instanz
Auf Grund des Art. 66 Abs. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2003, in Verbindung mit der Entschließung des Bundespräsidenten vom 17. Jänner 1995, BGBl. Nr. 54/1995, wird verordnet:
§ 1. Den Leitern/Leiterinnen jener Finanz- und Zollämter sowie Großbetriebsprüfungen, denen im Sinne des § 2 Abs. 2 Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, BGBl. Nr. 29/1984 in der geltenden Fassung, die Dienstbehördeneigenschaft zuerkannt wurde, dem/der Leiter/Leiterin der Bundesfinanzakademie, dem/der Gouverneur/in des Österreichischen Postsparkassenamtes, dem/der Präsidenten/Präsidentin der Finanzprokuratur, dem/der Präsidenten/Präsidentin des Unabhängigen Finanzsenates und dem/der Leiter/in des Bundespensionsamtes wird das Recht zur Ernennung auf die im § 2 genannten Planstellen übertragen.
§ 2. Das Ernennungsrecht umfasst in den Verwendungsgruppen
A | die Dienstklassen III bis VII, |
B, W 1 | die Dienstklassen III bis VI, |
C, W 2 | die Dienstklassen III und IV, |
A 1 | die Grundlaufbahn und die Funktionsgruppe 1, |
A 2, A 3, E 1 | die Grundlaufbahn sowie die Funktionsgruppen 1 und 2, |
E 2 | die Grundlaufbahn sowie die Funktionsgruppen 1 bis 4, |
A 4 bis A 7, D, E, P 1 bis P 5, E 2b, E 2c, W 3 | alle Planstellen. |
§ 3. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2004 in Kraft.
(2) Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 25. August 1995, BGBl. Nr. 569/1995, betreffend die Übertragung des Rechtes zur Ernennung an Leiter von Dienstbehörden erster Instanz wird mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung aufgehoben.
Grasser
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