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BGBl II 165/2004

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

165. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Durchführung der Krankenversicherung für die gemäß § 9 ASVG in die Krankenversicherung einbezogenen Personen

165. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, mit der die Verordnung über die Durchführung der Krankenversicherung für die gemäß § 9 ASVG in die Krankenversicherung einbezogenen Personen geändert wird

Auf Grund der §§ 9, 10 Abs. 5, 12 Abs. 4, 36 Abs. 1 Z 4 und 75 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 145/2003, wird mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung über die Durchführung der Krankenversicherung für die gemäß § 9 ASVG in die Krankenversicherung einbezogenen Personen, BGBl. Nr. 420/1969, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 148/1999, wird wie folgt geändert:

1. Im § 1 wird der Punkt am Ende der Z 18 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 19 wird angefügt:

  1. „19. unterstützungswürdige hilfs- und schutzbedürftige Fremde nach Art. 2 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über gemeinsame Maßnahmen zur vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde.“

2. Im § 2 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der lit. m durch einen Beistrich ersetzt; folgende lit. n wird angefügt:

  1. „n) für die im § 1 Z 19 genannten Personen mit dem Tag der Aufnahme in die Grundversorgung.“

3. Im § 2 Abs. 2 wird der Punkt am Ende der lit. j durch einen Beistrich ersetzt; folgende lit. k wird angefügt:

  1. „k) für die im § 1 Z 19 genannten Personen mit dem Tag der Abmeldung aus der Grundversorgung.“

4. Im § 3 lit. m wird der Ausdruck „17 und 18“ durch den Ausdruck „17 bis 19“ ersetzt.

5. Im § 4 Abs. 1 wird der Ausdruck „bis 18“ durch den Ausdruck „bis 19“ ersetzt.

6. Im § 4 Abs. 2 wird der Punkt am Ende der lit. o durch einen Beistrich ersetzt; folgende lit. p wird angefügt:

  1. „p) für die im § 1 Z 19 genannten Personen, soweit sie von einem Bundesland aufgenommen oder betreut werden, diesem Bundesland, sonst dem Bundesministerium für Inneres.“

7. Im § 5 Abs. 1 wird der Ausdruck „bis 18“ durch den Ausdruck „bis 19“ ersetzt.

8. Im § 5 Abs. 3 wird der Ausdruck „und 18“ durch den Ausdruck „bis 19“ ersetzt.

9. Im § 5 Abs. 3 wird rückwirkend mit 1. Jänner 2001 der Ausdruck „lit. e“ durch den Ausdruck „lit. f“ ersetzt.

10. Dem § 6 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Die Beiträge für die im § 1 Z 19 genannten Personen sind, soweit diese von einem Bundesland betreut werden, von diesem Bundesland, sonst vom Bund zu entrichten.“

Rauch-Kallat

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