164. Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Punzierungsgebührenverordnung geändert wird
Auf Grund der §§ 13 Abs. 1 bis 3 und 20 Punzierungsgesetz 2000, BGBl. I Nr. 24/2001, und des § 86a Abs. 2 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003, wird verordnet:
Die Punzierungsgebührenverordnung, BGBl. II Nr. 135/2001, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 485/2001, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 5 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Die Einreichung von Anbringen gemäß Abs. 1 unter Verwendung eines Telekopierers (Telefaxgerätes) ist zulässig. Wird ein Anbringen unter Verwendung eines Telekopierers eingereicht, so ist der Einschreiter verpflichtet, das Original des Anbringens vor Einreichung zu unterschreiben und sieben Jahre zu Beweiszwecken aufzubewahren. Diese Frist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem das betreffende Anbringen eingereicht worden ist.“
2. Dem § 6 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) § 5 Abs. 3 in der Fassung BGBl. II Nr. 159/2004 tritt mit 1. Mai 2004 in Kraft. Die Anlage I in der Fassung BGBl. II Nr. 159/2004 tritt mit 1. Mai 2004 mit der Maßgabe in Kraft, dass Punzierungskontrollgebührenanmeldungen, die das Jahr 2003 betreffen noch mit dem Formular zur Punzierungskontrollgebührenanmeldung in der bis 30. April 2004 geltenden Fassung vorgenommen werden können.“
3. Die Anlage I lautet:
[Den Text der Anlage I sehen Sie unter Anlagen.]
Anlage 1
Punzierungskontrollgebührenanmeldung für das Quartal
Grasser
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)