99. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend die Beendigung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien über die bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen
Auf Grund des §5 Abs.1 Z6 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 2004 (BGBlG), BGBl.I Nr.100/2003, wird kundgemacht:
Die Republik Österreich und die Republik Slowenien haben einvernehmlich festgestellt, dass das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien über die bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen vom 14. Juli 1992 1 durch den mit dem In-Kraft-Treten des EU-Beitrittsvertrags 2003 erfolgten Beitritt der Republik Slowenien zur Europäischen Union gemäß Art.59 Abs.1 lit.a des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge als beendet gilt.
Schüssel
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