99. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend die Beendigung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien über die bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen
Auf Grund des § 5 Abs. 1 Z 6 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 2004 (BGBlG), BGBl. I Nr. 100/2003, wird kundgemacht:
Die Republik Österreich und die Republik Slowenien haben einvernehmlich festgestellt, dass das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien über die bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen vom 14. Juli 1992 1 durch den mit dem In-Kraft-Treten des EU-Beitrittsvertrags 2003 erfolgten Beitritt der Republik Slowenien zur Europäischen Union gemäß Art. 59 Abs. 1 lit. a des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge als beendet gilt.
Schüssel
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