100. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend die Beendigung von einem Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Ungarn
Auf Grund des § 5 Abs. 1 Z 6 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 2004 (BGBlG), BGBl. I Nr. 100/2003, wird kundgemacht:
Die Republik Österreich und die Republik Ungarn haben einvernehmlich festgestellt, dass nachstehendes Abkommen zwischen beiden Staaten durch den mit dem In-Kraft-Treten des EU-Beitrittsvertrags 2003 erfolgten Beitritt der Republik Ungarn zur Europäischen Union gemäß Art. 59 Abs. 1 lit. a des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge1 als beendet gilt:
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Ungarn zur Errichtung einer Veterinärgrenzkontrollstelle Rábafüzes/Heiligenkreuz auf ungarischem Staatsgebiet2
Schüssel
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