116. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich der Multilateralen Vereinbarung M125 nach Unterabschnitt 1.5.1.1 ADR über die Beförderung verschiedener Gase der Klasse 2 in DOT-Gasflaschen im Rahmen von Abschnitt 1.1.4.2
Die Multilaterale Vereinbarung M125 nach Unterabschnitt 1.5.1.1 ADR über die Beförderung verschiedener Gase der Klasse 2 in DOT-Gasflaschen im Rahmen von Abschnitt 1.1.4.2 (BGBl. III Nr. 3/2003, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 114/2003) wurde von Luxemburg am 6. Februar 2004 unterzeichnet.
Schüssel
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