329. Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung des Einkommensteuergesetzes 1988
Auf Grund des § 11 Abs 1 Z 6 des Einkommensteuergesetzes 1988 in der Fassung des BGBl. I Nr. 106/1999 wird verordnet:
Der Zinssatz für die Verzinsung des Eigenkapitalzuwachses für alle Wirtschaftsjahre, die im Jahr 2003 beginnen, beträgt 4,9%.
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