vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl I 64/2003

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

64. Bundesgesetz, mit dem das Konsulargebührengesetz 1992 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Erhebung von Gebühren und den Ersatz von Auslagen für Amtshandlungen österreichischer Vertretungsbehörden in konsularischen Angelegenheiten (Konsulargebührengesetz 1992 - KGG 1992), BGBl. Nr. 100/1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 43/2001, wird wie folgt geändert:

1. Tarifpost 6 in der Anlage zu § 1 lautet:

„TARIFPOST 6 Reisedokumente

(1) Ausstellung eines Reisepasses, Fremdenpasses oder Konventionsreisepasses

72 Euro

(2) Über Antrag erfolgte Änderungen in einem Reisepass, Fremdenpass oder Konventionalreisepass ohne Rücksicht auf die Anzahl der Änderungen

24 Euro

(3) Verlängerung der Gültigkeitsdauer eines Konventionsreisepasses

24 Euro

(4) Ausstellung eines Rückkehrausweises für Staatsbürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union

24 Euro“

2. Tarifpost 7 in der Anlage zu § 1 lautet:

„TARIFPOST 7 Einreise- und Aufenthaltstitel

Abs. 1

Einbringung eines Antrages auf Erteilung eines Einreisetitels:

1. Flugtransitvisum (Visum für den Flughafentransit, Visum A)

10 Euro

2. Durchreisevisum (Visum B)

10 Euro

3. Reisevisum (Visum C)

 

a) für den Aufenthalt bis zu 30 Tagen (Visum C1)

25 Euro

b) für den Aufenthalt bis zu 90 Tagen (Visum C2)

30 Euro

plus 5 Euro für den Aufenthalt mit mehreren Einreisen, beginnend mit der zweiten Einreise,

 

c) für die mehrmalige Einreise mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr (Visum C3)

50 Euro

d) für die mehrmalige Einreise mit einer Gültigkeitsdauer bis zu fünf Jahren (Visum C4)

50 Euro

plus 30 Euro für jedes zusätzliche Jahr.

 

4. Flugtransitvisum, Durchreisevisum oder Reisevisum mit räumlich beschränkter Gültigkeit 50% der Gebühr des entsprechenden uneingeschränkten Visums

 

5. Sammelvisum

 

a) für den Flughafentransit oder die Durchreise für fünf bis 50 Personen

10 Euro

plus 1 Euro pro Person,

 

b) für den Aufenthalt bis zu 30 Tagen und für ein oder zwei Einreisen für fünf bis 50 Personen

30 Euro

plus 1 Euro pro Person,

 

c) für den Aufenthalt bis zu 30 Tagen für mehr als zwei Einreisen für fünf bis 50 Personen

30 Euro

plus 3 Euro pro Person.

 

6. Aufenthaltsvisum (Visum für den längerfristigen Aufenthalt, Visum D)

72 Euro

Abs. 2

Gebührenfrei sind der Antrag auf und die Erteilung

1. eines Visums für Dienstreisen in Diplomatenpässen oder eines Diplomatenvisums in gewöhnliche Reisepässe,

2. eines Visums in ein Laisser-passer der Vereinten Nationen oder eines Visums, das auf Grund einer völkerrechtlichen Verpflichtung kostenlos auszustellen ist,

3. eines Visums für Dienstreisen in Dienstpässe oder eines Dienstvisums in gewöhnliche Reisepässe,

4. eines Visums in Reisedokumente nach Art. 28 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr 55/1955,

5. eines Visums für Studenten und Stipendiaten an österreichischen Universitäten und Hochschulen für einen Studienaufenthalt bis zu sechs Monaten oder wenn ein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bei einer Inlandsbehörde bereits eingebracht wurde, (BGBl I 1999/52)

6. eines Visums an Vortragende und Gastforscher an österreichischen Universitäten und Hochschulen, wenn ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei einer Inlandsbehörde bereits eingebracht wurde, (BGBl I 1999/52)

7. eines Visums für Teilnehmer an in Österreich stattfindenden religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, kulturellen, politischen und sportlichen Veranstaltungen, wenn Gegenseitigkeit gewährleistet ist,

8. eines Visums für Teilnehmer an Austauschaktionen für Kinder einschließlich der Begleitpersonen,

9. eines Visums für Teilnehmer an Veranstaltungen zur Förderung der wirtschaftlichen Beziehungen mit dem Ausland und für Besucher solcher Veranstaltungen, wenn Gegenseitigkeit gewährleistet ist,

10. eines Visums für Angehörige von in Österreich beerdigten Kriegsopfern oder Opfern der politischen oder rassischen Verfolgung,

11. eines Visums für folgende Angehörige eines österreichischen Staatsbürgers oder eines in Österreich zum Aufenthalt berechtigten EWR-Bürgers, die selbst nicht österreichische Staatsbürger oder EWR-Bürger sind:

a) für seinen Ehegatten sowie die Verwandten in absteigender Linie, die noch nicht 21 Jahre alt sind oder denen Unterhalt gewährt wird,

b) für seine Verwandten und die Verwandten seines Ehegatten in aufsteigender Linie, denen er Unterhalt gewährt.

EWR-Bürger sind Fremde, die Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) BGBl Nr 909/1993 sind.

(3) Erteilung eines Aufenthaltstitels, soweit die Berufsvertretungsbehörden nach den einschlägigen Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997, BGBl Nr 20/1949 in der geltenden Fassung zur Erteilung ermächtigt sind

72 Euro

Abs. 4

Gebührenfrei ist der Antrag auf und die Erteilung eines Aufenthaltstitels für Lehrer, Vortragende und Gastforscher für einen Aufenthalt bis zu sechs Monaten, wenn die Lehr-, Vortrags-, oder Forschungstätigkeit von einem Rechtsträger im Sinne des § 1 Abs 1 des Amtshaftungsgesetzes, BGBl Nr 20/1949, in der geltenden Fassung entgolten wird.“

3. Tarifpost 13 in der Anlage zu § 1 lautet:

„TARIFPOST 13

Auszahlung von Geldbeträgen auf Grund von Depoterrichtungen (ausgenommen Haftunterstützung)

je Depoterrichtung bis 120 Euro

6 Euro

je Depoterrichtung von mehr als120 Euro und bis 600 Euro

12 Euro

je Depoterrichtung über 600 Euro

24 Euro“

4. § 17 wird folgender Abs. 5 angefügt: "

Abs. 5

Die Änderungen der Tarifposten 6, 7 und 13 in der Anlage zu § 1 in der Fassung BGBl. I Nr. 64/2003 treten am 1. September 2003 in Kraft. Dieses Bundesgesetz ist in der Fassung BGBl. I Nr. 43/2001 noch auf alle Vorgänge anzuwenden, für die der Abgabenanspruch vor dem 1. September 2003 entstanden ist."

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)