58. Bundesgesetz, mit dem das Kinderbetreuungsgeldgesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 20/2002, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 6 lautet:
Abs. 6
Bei Mehrlingsgeburten gebührt Kinderbetreuungsgeld gemäß § 3a nur, wenn die Anspruchsvoraussetzungen nach diesem Bundesgesetz für jedes Mehrlingskind erfüllt sind.“
2. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:
„Mehrlingsgeburten
§ 3a
§ 3a.
(1) Bei Mehrlingsgeburten erhöht sich das Kinderbetreuungsgeld für das zweite und jedes weitere Kind um 50 vH des Betrages gemäß § 3 Abs. 1.
Werden für das zweite oder weitere Mehrlingskind die im § 7 Abs. 2 vorgesehenen Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen nicht nachgewiesen, so reduziert sich der Zuschlag für dieses Mehrlingskind gemäß Abs. 1 ab dem 21. Lebensmonat dieses Kindes um 50 vH.“
3. In § 7 Abs. 2 und 3 wird die Wortfolge „gemäß § 3 Abs. 1“ jeweils durch die Wortfolge „gemäß § 3 Abs. 1 und § 3a Abs. 1“ ersetzt.
4. In § 9 Abs. 3 wird der Betrag „3 997 €“ durch den Betrag „5 200 €“ ersetzt.
5. Dem § 33 wird folgender Abs. 3 angefügt:
Abs. 3
Soweit die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Beträge Bruchteile eines Cents ergeben, sind diese kaufmännisch auf einen Cent zu runden.“
6. § 36 Abs. 2 Z 5 lautet wie folgt:
„5. Anzahl der Personen mit Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld gemäß § 3 Abs. 2 und § 3a Abs. 2.“
7. § 49 werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt:
Abs. 5
§ 2 Abs. 6, § 3a, § 7 Abs. 2 und 3, § 9 Abs. 3, § 33 Abs. 3 und § 36 Abs. 2 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
Abs. 6
Auf Geburten bis 31. Oktober 2003 ist § 3a Abs. 2 nicht anzuwenden.“
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