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BGBl I 43/2001

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Bundesgesetz, mit dem das Konsulargebührengesetz 1992 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Das Bundesgesetz über die Erhebung von Gebühren und den Ersatz von Auslagen für Amtshandlungen österreichischer Vertretungsbehörden in konsularischen Angelegenheiten (Konsulargebührengesetz 1992 - KGG 1992), BGBl. Nr. 100/1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 52/1999, wird wie folgt geändert:

1. § 12 Abs. 2 lautet:

Abs. 2

Die Vertretungsbehörde hat die Abgabenschuld nach diesem Bundesgesetz zu bestimmen und sie, sofern nicht Absatz 3 Anwendung zu finden hat, nach dem am Tag ihres Entstehens geltenden Kassenwert in die dort geltende Währung umzurechnen.“

2. § 12 Abs. 4 lautet:

Abs. 4

Die Euro-Gegenwerte (Kassenwerte) sind, sofern der Umrechnungskurs nicht bereits durch unmittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht festgelegt ist, vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten festzusetzen. Die jeweils anzuwendenden Euro-Gegenwerte (Kassenwerte) sind an den Amtstafeln der Vertretungsbehörden und des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten sowie im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu verlautbaren.“

3. Tarifpost 7 in der Anlage zu § 1 lautet:

„TARIFPOST 7 Einreise- und Aufenthaltstitel

Abs. 1

Erteilung eines Einreisetitels:

1. Flugtransitvisum (Visum für den Flughafentransit, Visum A)

10 Euro

2. Durchreisevisum (Visum B)

10 Euro

3. Reisevisum (Visum C)

 

a) für den Aufenthalt bis zu 30 Tagen (Visum C1)

25 Euro

b) für den Aufenthalt bis zu 90 Tagen (Visum C2)

30 Euro plus 5 Euro für den Aufenthalt mit mehreren Einreisen, beginnend mit der zweiten Einreise,

c) für die mehrmalige Einreise mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr (Visum C3)

50 Euro

d) für die mehrmalige Einreise mit einer Gültigkeitsdauer bis zu fünf Jahren (Visum C4)

50 Euro plus 30 Euro für jedes zusätzliche Jahr.

4. Flugtransitvisum, Durchreisevisum oder Reisevisum mit räumlich beschränkter Gültigkeit

50% der Gebühr des entsprechenden uneingeschränkten Visums.

5. Sammelvisum

 

a) für den Flughafentransit oder die Durchreise für fünf bis 50 Personen

10 Euro plus 1 Euro pro Person,

b) für den Aufenthalt bis zu 30 Tagen und für ein oder zwei Einreisen für fünf bis 50 Personen

30 Euro plus 1 Euro pro Person,

c) für den Aufenthalt bis zu 30 Tagen für mehr als zwei Einreisen für fünf bis 50 Personen

30 Euro plus 3 Euro pro Person.

6. Aufenthaltsvisum (Visum für den längerfristigen Aufenthalt, Visum D)

72 Euro“

4. Die im Konsulargebührentarif (Anlage zu § 1) angeführten Schilling-Beträge werden durch folgende Beträge ersetzt:

„50 S durch

6 Euro

100 S durch

12 Euro

150 S durch

18 Euro

200 S durch

24 Euro

250 S durch

30 Euro

300 S durch

36 Euro

350 S durch

42 Euro

400 S durch

48 Euro

500 S und 600 S durch

72 Euro

700 S durch

84 Euro

800 S durch

96 Euro

1.000 S durch

120 Euro“

5. Dem Konsulargebührentarif (Anlage zu § 1) wird folgende Tarifpost 14 angefügt:

„TARIFPOST 14 Weiterleitung von Rechtshilfeersuchen in bürgerlichen Rechtssachen

Weiterleitung eines Rechtshilfeersuchens in bürgerlichen Rechtssachen, sofern nicht Tarifpost 1 Absatz 2 oder Tarifpost 10 zur Anwendung zu kommen hat

72 Euro“

Artikel II

Abs. 1

Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Mai 2001 in Kraft.

Abs. 2

Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf alle Vorgänge anzuwenden, für die der Abgabenanspruch nach dem 30. April 2001 entsteht.

Abs. 3

Das Konsulargebührengesetz 1992 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/1999 ist noch auf alle Vorgänge anzuwenden, für die der Abgabenanspruch vor dem 1. Mai 2001 entstanden ist.

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