1. Kundmachung des Bundeskanzlers über die Aufhebung eines Wortes und einer Wortfolge in § 3 Abs 1 Z 4 lit c Einkommensteuergesetz 1988 durch den Verfassungsgerichtshof
Gemäß Art 140 Abs 5 und 6 B-VG und gemäß § 64 Abs 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl Nr 85, wird kundgemacht:
Abs. 1
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 7. Dezember 2002, G 85/02-8, dem Bundeskanzler zugestellt am 17. Dezember 2002, in § 3 Abs 1 Z 4 lit c des Bundesgesetzes vom 7. Juli 1988 über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1988 - EStG 1988), BGBl Nr 400, in der Fassung des Art I Z 1a des Euro-Steuerumstellungsgesetzes - EuroStUG 2001, BGBl I Nr 59/2001, das Wort „einmalige“ sowie die Wortfolge „ , soweit nicht Ansprüche auf laufende Zahlungen abgefunden werden,“ als verfassungswidrig aufgehoben.
Abs. 2
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2003 in Kraft.
Abs. 3
Die aufgehobenen Teile der Gesetzesbestimmung sind für die Bemessung der Einkommensteuer der Jahre 2001 und 2002 nicht mehr anzuwenden, soweit die aus der seit 1. Jänner 2001 geltenden Besteuerung von Bezügen aus einer gesetzlichen Unfallversicherung oder aus einer gesetzlichen Unfallversorgung entstandene Mehrbelastung nicht nach den Bestimmungen der §§ 33 ff des Bundesbehindertengesetzes, BGBl Nr 283/1990, in der Fassung des Art 1 des Bundesgesetzes, mit dem das Bundesbehindertengesetz, das Behinderteneinstellungsgesetz und das Bundesfinanzgesetz 2001 geändert werden, BGBl I Nr 60/2001, abgegolten worden ist.
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