Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung des Körperschaftsteuergesetzes 1988
Auf Grund des § 6b Abs 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 in der Fassung des BGBl I Nr 142/2000 wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen BGBl Nr 554/1994 wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs 1 und 3 tritt an die Stelle des Wortes „fünften“ das Wort „siebenten“.
2. § 2 Abs 1 erster Satz lautet:
„Als Eigenkapital im Sinne des § 6 Abs 1 und 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 gilt das Eigenkapital gemäß § 224 Abs 3 HGB abzüglich der gesetzlichen Rücklage und des Bilanzgewinnes, soweit dieser im Folgejahr ausgeschüttet wird.“
3. § 3 Abs 2 und 3 lauten:
Abs. 2
Die Voraussetzung des § 6b Abs 1 Z 6 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 hinsichtlich der nachhaltigen Veranlagung des Eigenkapitals einer Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft in Form der Beteiligung an gewerblichen Betrieben im Ausmaß von zumindest 70% des Eigenkapitals ist erfüllt, wenn dieses Beteiligungsausmaß bis zum Ende des siebenten auf das Jahr der Gründung folgenden Kalender-jahres erreicht wird. Wird das Grundkapital einer Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft erhöht, läuft die Frist für das aus der Kapitalerhöhung stammende Eigenkapital bis zum Ende des siebenten auf das Jahr der Eintragung der Durchführung der Kapitalerhöhung im Firmenbuch folgenden Kalenderjahres. Für die aus laufenden Jahresüberschüssen im Sinne des § 231 Abs 2 Z 22 HGB stammende Eigenkapitalerhöhung gilt für die Veranlagung ebenfalls eine Frist bis zum Ende des siebenten auf das Jahr der Eigenkapitalerhöhung folgenden Kalenderjahres. Eine Verringerung des Eigenkapitals (§ 2 Abs 1) ist ohne Übergangsfrist bereits zum darauf folgenden Bilanzstichtag bei Festlegung des zu veranlagenden Eigenkapitals zu berücksichtigen.
Abs. 3
Sinkt das Beteiligungsausmaß im Sinne des Abs 1 durch das Ausscheiden von Beteiligungen, sind die ausgeschiedenen Beteiligungen bis einschließlich des dritten Bilanzstichtages nach dem Zeitpunkt des Ausscheidens in das Beteiligungsausmaß einzurechnen, soweit nicht bereits eine Veranlagung im Sinne des § 6b Abs 1 Z 6 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 erfolgt ist.“
4. In § 4 Abs 1 tritt an die Stelle des Betrages „1,5 Milliarden Schilling“ der Betrag „3 Milliarden Schilling“.
5. § 5 Abs 2 lautet:
Abs. 2
Die Voraussetzung des § 6b Abs 2 Z 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 hinsichtlich einer Beteiligung ist erfüllt, wenn das Beteiligungsausmaß spätestens nach Ablauf des dritten Jahres nach dem Jahr des Erwerbes höchstens 20% des Eigenkapitals (§ 2 Abs 1) zum letzten Bilanzstichtag vor dem jeweiligen Beteiligungserwerb beträgt. § 6b Abs 2 Z 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft bis zum Ablauf der in § 3 Abs 2 genannten Frist zumindest acht Beteiligungen im Sinne des § 6b Abs 1 Z 6 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 eingegangen hat.“
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