Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Erzielung einer den Grundsätzen der Gegenseitigkeit entsprechenden Behandlung bei der Besteuerung des grenzüberschreitenden Straßengüterverkehrs im Verhältnis zu Ungarn geändert wird
Auf Grund des § 48 der Bundesabgabenordnung wird zur Erzielung einer den Grundsätzen der Gegenseitigkeit entsprechenden Behandlung bei der Besteuerung des grenzüberschreitenden Straßengüterverkehrs im Verhältnis zu Ungarn verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Erzielung einer den Grundsätzen der Gegenseitigkeit entsprechenden Behandlung bei der Besteuerung des grenzüberschreitenden Straßengüterverkehrs im Verhältnis zu Ungarn, BGBl II Nr 200/2000, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs 2 lautet:
Abs. 2
Zum Zweck der Abgabenentrichtung im Sinne des Abs 1 können die für das erste Halbjahr 2000 aufgelegten amtlichen Steuerausweise (§ 6 StraBAG) weiter verwendet werden. Bei der Entwertung dieser Steuerausweise für einen Kalendertag (für eine Kalenderwoche) des zweiten Halbjahres 2000 ist entgegen § 6 Abs 3 StraBAG der Kalendermonat (die Kalenderwoche) handschriftlich zu ergänzen. Bei der Entwertung dieser Steuerausweise für einen Kalendertag (für eine Kalenderwoche) des ersten Halbjahres 2001 ist entgegen § 6 Abs 3 StraBAG die vorgedruckte Jahreszahl "2000" handschriftlich auf die Jahreszahl "2001" zu ändern.“
2. In § 3 tritt an die Stelle des Datums „31. Dezember 2000“ das Datum „30. Juni 2001“
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