Kundmachung des Bundeskanzlers über die Aufhebung der Worte „bedingte oder“ in § 18 Abs 2 Z 3 des Kapitalverkehrsteuergesetzes durch den Verfassungsgerichtshof
Gemäß Art 140 Abs 5 und 6 B-VG und gemäß §§ 64 Abs 2 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl Nr 85, wird kundgemacht:
Abs. 1
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 1. Oktober 1999, G 6/99-9, G 26/99-7, G 27/99-7, G 85/99-5, dem Bundeskanzler zugestellt am 2. November 1999, die Worte „bedingte oder“ in § 18 Abs 2 Z 3 des Kapitalverkehrsteuergesetzes, DRGBl. 1/1934, S 1058, als verfassungswidrig aufgehoben.
Abs. 2
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. Juni 2000 in Kraft.
Abs. 3
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
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