Bundesgesetz über die Hemmung des Fristenablaufs durch den 31. Dezember 1999
Der Nationalrat hat beschlossen:
§ 1
§ 1.
Soweit auf Grund bundesgesetzlicher Vorschriften der Ablauf einer Frist durch einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag gehemmt wird, tritt diese Hemmung auch dann ein, wenn das Ende der Frist auf den 31. Dezember 1999 fällt.
§ 2
§ 2.
Der 31. Dezember 1999 ist den Feiertagen im Sinn des Art. 72 Abs. 3 Wechselgesetz und des Art. 55 Abs. 3 Scheckgesetz gleichgestellt.
§ 3
§ 3.
Die Bestimmung des § 1 ist auf den Ablauf der im Eisenbahnbeförderungsgesetz und in Staatsverträgen festgesetzten Fristen nicht anzuwenden, soweit dort nicht anderes vorgesehen wird.
§ 4
§ 4.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung betraut.
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