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BGBl II 326/1997

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Begrenzung der umsatzsteuerfreien Einfuhr von Tabakwaren

Auf Grund des § 6 Abs 4 Z 4 lit e des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl Nr 663/1994, in der Fassung BGBl I Nr 123/1997 wird verordnet:

§ 1

§ 1.

Für Tabakwaren, die im persönlichen Gepäck von Reisenden eingeführt werden, die ihren normalen Wohnsitz im Inland, ausgenommen die Gebiete Jungholz und Mittelberg, haben und die über eine Landgrenze zu anderen Staaten als den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den EFTA-Staaten in das Inland, ausgenommen die Gebiete Jungholz und Mittelberg, einreisen, ist die Befreiung - abweichend von Artikel 46 der Zollbefreiungsverordnung - auf

  1. - 25 Stück Zigaretten oder
  1. - 5 Stück Zigarren oder
  1. - 10 Stück Zigarillos (Zigarren mit einem Stückgewicht von höchstens 3 Gramm) oder
  1. - 25 Gramm Rauchtabak oder
  1. - eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren bis zu 25 Gramm beschränkt.

§ 2

§ 2.

Absatz 1 gilt auch für Tabakwaren, die aus dem schweizerischen Zollausschlussgebiet Samnauntal eingeführt werden.

§ 3

§ 3.

Bei der Einfuhr von Tabakwaren ist die Umsatzsteuer abweichend von § 9 der Zollrechts-Durchführungsverordnung, BGBl Nr 1104/1994, buchmäßig zu erfassen.

§ 4

§ 4.

Die Verordnung tritt mit 1. Dezember 1997 in Kraft.

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