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BGBl I 122/1997

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988 geändert wird

Das Einkommensteuergesetz, BGBl Nr 440/1988 (Anm.: richtig: BGBl Nr 400/1988), zuletzt geändert durch BGBl Nr 798/1996, wird wie folgt geändert:

1. § 63 Abs 1 Z 2 lautet:

  1. ,,2. Sonderausgaben im Sinne des § 18 Abs 1 Z 1, 6 und 7 und Sonderausgaben im Sinne des § 18 Abs 1 Z 2 nur hinsichtlich der Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung einschließlich des Nachkaufs von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung und vergleichbarer Beiträge an Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen.''

2. In § 63 wird folgender Abs 8 angefügt:

,,(8) Das Finanzamt kann abweichend von den Bestimmungen im Abs 1 bei Aufwendungen im Sinne des Abs 1 Z 1 und 2 gegenüber den bei der Veranlagung berücksichtigten Beträgen niedrigere Beträge als Freibeträge festsetzen, wenn die berücksichtigten Aufwendungen offensichtlich nur einmalig und nicht wiederkehrend getätigt werden.''

3. In § 122 wird als Absatz 5 angefügt:

,,(5) Freibetragsbescheide und Mitteilungen zur Vorlage beim Arbeitgeber gemäß § 63 Abs 1 oder 4 in der Fassung BGBl Nr 798/1996 für das Jahr 1998 sind ab 30. Oktober 1997 nicht mehr auszustellen. Die bis zu diesem Zeitpunkt ausgestellten Freibetragsbescheide und Mitteilungen für den Arbeitgeber für das Jahr 1998 verlieren ihre Wirkung. Das Finanzamt hat für das Kalenderjahr 1998 frühestens ab 3. November 1997 neue Freibetragsbescheide und Mitteilungen zur Vorlage beim Arbeitgeber für das Jahr 1998 gemäß § 63 Abs 1 oder 4 in der Fassung BGBl I Nr xxx/1997 zu erlassen. Freibetragsbescheide, die für Kalenderjahre ab 1999 ausgestellt werden, sind gemäß § 63 Abs 1 oder 4 in der Fassung BGBl Nr 201/1996 zu erlassen.''

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