§ 863, § 915 ABGB - Bei Auflösungserklärungen kommt es darauf an, wie sie der Empfänger nach ihrem Wortlaut und unter Berücksichtigung der gesamten Umstände objektiv verstehen konnte. Im vorliegenden Fall hat der Geschäftsführer der Arbeitnehmerin erklärt, dass er den Auftrag des Arbeitgebers habe, sie „hiemit zu kündigen“. Als die Arbeitnehmerin dann Einwendungen machte und schließlich zu weinen begann, erklärte er, dass er eine einvernehmliche Auflösung bevorzugen würde. Dabei legte er der Arbeitnehmerin ein bereits unterfertigtes Schreiben über eine einvernehmliche Auflösung vor. Die Arbeitnehmerin bestätigte dessen Übernahme mit einem entsprechenden Vermerk.