§ 863, § 869 ABGB - Erklärt ein Arbeitnehmer im Zuge einer Unterredung mit dem Arbeitgeber, in der es um die mangelhafte Arbeitsleistung des Arbeitnehmers in den letzten Monaten ging, aus freien Stücken - in Hinblick auf eine drohende Entlassung - „Dann melden Sie mich mit Ende August ab. Damit kann ich leben.“, ist dies als Vorschlag einer einvernehmlichen Beendigung des Dienstverhältnisses mit Ende August zu verstehen, der auch den Bestimmtheitserfordernissen des § 869 ABGB entspricht.