NÖ GVG: §§ 27, 30 Abs 2
EO: § 189
Der unter dem Vorbehalt der grundverkehrsrechtlichen Genehmigung erteilte Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahren ist gem § 30 Abs 2 NÖ GVG ua dann für wirksam zu erklären, wenn dem Exekutionsgericht innerhalb von vier Monaten ab Einlangen des Genehmigungsantrags bei der Grundverkehrsbehörde kein Bescheid dieser Behörde zugekommen ist. Da der exekutive Rechtserwerb nach der rechtskräftigen Wirksamerklärung des Zuschlags der grundverkehrsrechtlichen Kontrolle entzogen ist, kommt die Anmerkung eines Prüfverfahrens iSd § 27 NÖ GVG im Grundbuch danach nicht mehr in Betracht.