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Grenzen des Untersuchungsgrundsatzes im Außerstreitverfahren

RechtsprechungVerfahrensrechtZak 2013/822Zak 2013, 443 Heft 22 v. 10.12.2013

AußStrG: §§ 16, 161 Abs 1

ABGB: § 579

Die in § 16 AußStrG festgelegte Pflicht des Außerstreitgerichts zur amtswegigen Sammlung der Entscheidungsgrundlagen (Untersuchungsgrundsatz) endet, wenn ausgehend vom Parteienvorbringen keine Anhaltspunkte für eine weitere Aufklärungsbedürftigkeit mehr bestehen. Insofern trifft die Parteien auch im Außerstreitverfahren eine qualifizierte Behauptungspflicht.

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