AußStrG: §§ 16, 161 Abs 1
ABGB: § 579
Die in § 16 AußStrG festgelegte Pflicht des Außerstreitgerichts zur amtswegigen Sammlung der Entscheidungsgrundlagen (Untersuchungsgrundsatz) endet, wenn ausgehend vom Parteienvorbringen keine Anhaltspunkte für eine weitere Aufklärungsbedürftigkeit mehr bestehen. Insofern trifft die Parteien auch im Außerstreitverfahren eine qualifizierte Behauptungspflicht.