GEG: § 2 Abs 2
AußStrG: §§ 45, 62 Abs 2
In einem Obsorgeverfahren, in dem ein Elternteil die Übertragung der Obsorge vom Jugendwohlfahrtsträger auf ihn anstrebte, hat die Ersatzpflicht für die aus Amtsgeldern zu berichtigenden Sachverständigengebühren gem § 2 Abs 2 GEG dem Grunde nach zur Gänze diesen Elternteil zu treffen. Der Jugendwohlfahrtsträger kann nicht zum (teilweisen) Ersatz verpflichtet werden, weil er das Tätigwerden des Sachverständigen weder veranlasst hat noch im Verfahren im eigenen Interesse eingeschritten ist.