Die vorläufige Abnahme des Führerscheins ist (sieht man vom Fall der Durchsetzung der Ablieferungspflicht nach Entziehung der Lenkberechtigung bzw Verhängung eines Lenkverbots - § 39 Abs 1 dritter Satz FSG - ab) ein im Wesentlichen den Interessen der Verkehrssicherheit dienendes Sicherungsmittel; es soll damit durch die Organe des öff Sicherheitsdienstes einer "unmittelbaren Unfallgefahr" entgegengewirkt werden (VwGH 10. 2. 2023, Ra 2022/11/0191, mit Hinweis auf VwGH 18. 6. 2008, 2005/11/0048). Dabei handelt es sich um einen von der Aberkennung des Rechts, von einer Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen, unterschiedlichen Verfahrensgegenstand (s erneut VwGH 10. 2. 2023, Ra 2022/11/0191, zum Verhältnis Führerscheinabnahme und Entziehung der Lenkberechtigung).

