I. Die "Ladezone", also ein "Halteverbot ausgenommen Ladetätigkeit" iSd § 52 Z 13b dritter Absatz StVO hat durchaus ambivalenten Charakter. Grundsätzlich stellt ein Halteverbot zweifellos eine weiter gehende Einschränkung dar als die Anordnung einer Kurzparkzone. Nach der Rsp des VwGH wird die Kurzparkzone durch eine "Ladezone" zwar nicht an sich zur Gänze unterbrochen, sie gilt aber jenen Fahrzeugen gegenüber nicht, die ausschließlich für die Belade- und Entladetätigkeit dort abgestellt werden. Die gilt auch für den Abgabentatbestand des § 1 Wiener ParkometerG (vgl VwGH 16. 12. 1983, 81/17/0168).

