I. Bei einer Übertretung nach § 5 Abs 5 erster Satz und Abs 9 StVO kann dem alleinigen Milderungsgrund der strafrechtlichen Unbescholtenheit kein solches Gewicht beigemessen werden, dass sie die Erschwerungsgründe iSd § 20 VStG beträchtlich überwiegen würde (VwGH 17. 7. 2023, Ra 2023/02/0046).

