Sowohl die in § 17 Abs 1 Z 1 FSG-GV genannte kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit als auch die in Z 2 leg cit genannte Bereitschaft zur Verkehrsanpassung sind jeweils als Teil der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kfz zu verstehen (vgl VwGH 17. 6. 2009, 2009/11/0052; 19. 6. 2020, Ro 2019/11/0017, mwN).
Ra 2021/11/0191