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Nichtbefolgen von Anordnungen, Nichtenden der Entziehungszeit ergibt sich direkt aus dem Gesetz

Judikaturübersicht VerwaltungFSGJudikaturGerhard PürstlZVR 2024/97ZVR 2024, 255 Heft 5 v. 8.5.2024

Das FSG enthält für eine gesonderte Verfügung, wonach nach Ablauf der Entzugsdauer - sollte bis zu diesem Zeitpunkt kein positives amtsärztliches Gutachten beigebracht worden sein - die Lenkberechtigung bis zum Nachweis der gesundheitlichen Eignung entzogen bleibt, keine Rechtsgrundlage. Die Rechtsfolge des Nichtendens der Entziehungszeit ergibt sich für den Fall des Nichtbefolgens einer - rk - Anordnung der Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens vielmehr bereits ex lege aus § 24 Abs 3 sechster Satz FSG.

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