I. Die Missachtung des Rotlichts stellt einen schwerwiegenden Verstoß gegen maßgebliche Sicherheitsvorschriften im Verkehr dar, der die Zuverlässigkeit eines Taxilenkers in Ansehung der Sicherheit der im Rahmen des Taxigewerbes zu befördernden Personen entscheidend beeinträchtigt (vgl dazu etwa schon VwGH 17. 3. 1999, 97/03/0303).