I. Der Aufgeforderte hat so lange an der Durchführung des Alkomattests mitzuwirken, bis eine gültige Messung seiner Atemluftalkoholkonzentration zu Stande gekommen ist, und darf bis dahin die Durchführung weiterer Blasversuche nicht verweigern (vgl E VwGH 25. 6. 2003, 2003/03/0060).