I. Es ist Sache des Fahrzeuglenkers, für eine geeignete Anbringung des Parkscheins hinter der Windschutzscheibe zu sorgen. Selbst das (allfällige) Herabfallen eines Parkscheins von seinem vorschriftsmäßigen bzw ursprünglichen Platz hinter der Windschutzscheibe hat der Abgabepflichtige zu vertreten (vgl VwGH 13. 6. 1986, 84/17/0204).