Die Individualisierung des Fahrzeugs erfolgt im Falle des Papierparkscheins durch die physische Anwesenheit des Parkscheins im Fahrzeug, während im Falle des elektronischen Parkscheins das behördliche Kennzeichen das Individualisierungsmerkmal ist. Die Entrichtung auf elektronische Weise ist erst dann erfolgt, wenn die Bestätigung für die Abstellanmeldung eingelangt ist. Mit einer solchen Bestätigung, welche die Voraussetzung für die Entrichtung der Abgabe ist, kann nur eine Bestätigung gemeint sein, welche für das richtige Fahrzeug gilt. Wenn diese Bestätigung nicht genau gelesen wird, sodass der "Ziffernsturz" beim Kennzeichen nicht auffällt, ist dies als fahrlässig anzusehen.