I. Kommt der Beschwerde gegen den Entziehungsbescheid keine aufschiebende Wirkung zu, wird er bereits mit der Erlassung vollstreckbar (vgl VwGH 21. 9. 2010, 2010/11/0150). Ab diesem Zeitpunkt besteht daher die Verpflichtung zur Ablieferung des über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellten Führerscheins.