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Verordnete Geschwindigkeitsbegrenzung, keine Anführung der V im Spruch notwendig

Judikaturübersicht VerwaltungStVOJudikaturGerhard PürstlZVR 2023/106ZVR 2023, 277 Heft 6 v. 6.6.2023

Bei der Verletzung einer durch V festgesetzten Geschwindigkeitsbeschränkung ist die verletzte Verwaltungsvorschrift allein § 52 lit a Z 10a StVO; der Nennung jener V, aufgrund deren das Verkehrszeichen angebracht worden ist, bedarf es im Spruch eines StrafErk nicht (vgl VwGH 8. 9. 2022, Ra 2022/02/0132).

Ra 2022/02/0190

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