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Offene Mitversicherung (Konsortialversicherung) und materielle Streitgenossenschaft

RechtsprechungSteuerrechtNora Michtner, Julia LoislZVers 2023, 233 - 235 Heft 5 v. 15.9.2023

1. Bei einer offenen Mitversicherung (Konsortialversicherung) beteiligen sich mehrere Versicherer für den Versicherungsnehmer erkennbar an einem Versicherungsvertrag. Auch wenn sie sich unter einem führenden Versicherer an einem Versicherungsvertrag beteiligen, sind diese Beteiligungen in der Regel rechtlich selbständige Verträge und durch den ausgestellten Versicherungsschein lediglich „gebündelt“.

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