Die Übertretung des § 4 Abs 5 StVO ist für sich allein nicht schon einer Verletzung der Aufklärungsobliegenheit gleichzuhalten. Die festgestellte Übertretung des § 4 Abs 5 StVO allein schafft noch keine Verdachtslage für eine Alkoholisierung des Versicherungsnehmers zur Zeit des Verkehrsunfalls.
7 Ob 39/23w