1. Die zwischen selbständigen Versicherungsmaklern getroffene Vereinbarung, wonach im Außenverhältnis gegenüber Versicherern eine Gesellschaft als Versicherungsmakler auftritt und die vereinnahmten Provisionen im Innenverhältnis nach einem festgelegten Schlüssel unter den Maklern verteilt werden, ähnelt hinsichtlich der internen Abrechnung und Weiterleitung einer treuhändigen Abwicklung; im Innenverhältnis bestehen gegenüber der Gesellschaft Ansprüche auf Herausgabe nach § 1009 ABGB sowie auf Rechnungslegung nach § 1012 ABGB.

