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Verfahrenshilfe verfassungskonform geregelt? Reflexion zu § 335 BVergG 2018 und § 79 BVergGKonz 2018

BeitragAufsatzGeorg RihsZVB 2025/55ZVB 2025, 152 - 158 Heft 4 v. 30.6.2025

Die teils rechtsschutzfeindlich hohen Pauschalgebühren in vergaberechtlichen Rechtsschutzverfahren beschränken den Zugang zum Recht und stehen in einem Spannungsverhältnis zum Postulat auf ein faires Verfahren. Der Gesetzgeber hat daher im Rechtsschutzteil des BVergG 2018 (§ 335) und des BVergGKonz 2018 (§ 79) Bestimmungen über die Verfahrenshilfe verankert. In einer rezenten Entscheidung hat das BVwG einem ASt - soweit ersichtlich erstmals - Verfahrenshilfe für einen Feststellungsantrag gewährt. Das BVwG hat mit seinem Beschluss über den Verfahrenshilfeantrag das unions- und verfassungsrechtliche Gebot des Rechts auf ein faires Verfahren konsequent umgesetzt.Ungeachtet des richtungsweisenden Beschlusses des BVwG gibt es gravierende Rechtsschutzdefizite. So sehen § 335 BVergG 2018 und der gleichlautende § 79 BVergGKonz 2018 das Rechtsinstitut der Verfahrenshilfe nur für Feststellungsanträge, nicht jedoch für Nachprüfungsanträge vor.Die vorgeblichen Gründe für diese Differenzierung halten einer verfassungsrechtlichen Analyse nicht stand. Eine Korrektur durch den Gesetzgeber (oder durch den VfGH) erscheint damit unausweichlich.

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