§§ 20, 25 BVergG 2018
Ein öff AG ist verpflichtet, Maßnahmen zu setzen und zu dokumentieren, um eine Wettbewerbsverzerrung zu verhindern, die aus der Beteiligung eines Bewerbers, Bieters oder eines mit diesen in Verbindung stehenden Unternehmens an Vorarbeiten resultiert.

