Das LVwG Wien war in früheren Jahren vergleichsweise selten mit dem Ausschluss von Angeboten wegen erheblicher Mängel bei früheren Aufträgen konfrontiert. Zuletzt schienen solche Fälle vermehrt aufzutreten. Gewinnt dieser Ausschlussgrund an praktischer Bedeutung? Der Beitrag zeigt in abstrakter Weise einige grundsätzliche Aspekte dieser zuletzt aufgetretenen Fälle auf. (FN )
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