BVwG: (FN 1) Keine weiteren Gründe für einen Widerruf wegen nur eines verbliebenen Angebots erforderlich
Die EWP Recycling Pfand Österreich gGmbH (im Folgenden AG) führte ein Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung im OSB zur Vergabe eines Dienstleistungsauftrags zur Sortierung von Pfandgütern durch.

