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BVwG: Keine weiteren Gründe für einen Widerruf wegen nur eines verbliebenen Angebots erforderlich

ZVB aktuellAufsatzJohannes Grünanger, Nenad PetrovicZVB 2025/36ZVB 2025, 95 Heft 3 v. 16.5.2025

BVwG: (FN 1) Keine weiteren Gründe für einen Widerruf wegen nur eines verbliebenen Angebots erforderlich

Die EWP Recycling Pfand Österreich gGmbH (im Folgenden AG) führte ein Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung im OSB zur Vergabe eines Dienstleistungsauftrags zur Sortierung von Pfandgütern durch.

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