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Nur ein klarer Widerspruch führt zum Ausscheiden

RechtsprechungJudikaturChristof Schönfelder, Emanuel VarvaroiZVB 2024/7ZVB 2024, 18 - 21 Heft 1 v. 30.1.2024

§ 127 Abs 2 BVergG 2018

Gem § 127 Abs 2 BVergG 2018 erklärt der Bieter mit der Abgabe seines Angebotes, dass er die Bestimmungen der Ausschreibung kennt, über die erforderlichen Befugnisse zur Ausführung des Auftrages verfügt, die ausgeschriebene Leistung zu diesen Bestimmungen und den von ihm angegebenen Preisen erbringt und sich bis zum Ablauf der Zuschlagsfrist an sein Angebot bindet.

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