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Der EuGH befasste sich mit der Frage der Zulässigkeit eines Auftragnehmerwechsels im Insolvenzfall. Auch ein Insolvenzfall kann als zulässige Umstrukturierung (unwesentliche Vertragsänderung) qualifiziert werden, selbst dann, wenn der Folgeauftragnehmer nur das Vertragsverhältnis aus der Rahmenvereinbarung übernimmt, nicht aber den zugrundeliegenden Unternehmensbetrieb (Feuchtmüller/Kielbasa)